Aus der Reihe „Was Deutschland bewegt“
Vom Grund für „Gewaltexzesse“ und „rechte Umtriebe“ bei den staatlichen Ordnungshütern
Beruf Polizist

Die Polizei kommt nicht mehr so recht raus aus den Schlagzeilen: Seit dem Tod von George Floyd wacht die hiesige Öffentlichkeit besonders kritisch darüber, ob es nicht auch die eigene Polizei in Sachen Gewalteinsatz gelegentlich übertreibt oder sich rassistischer Diskriminierung schuldig macht. Daneben sorgen rechtsradikale Inhalte in polizeiinternen Chat-Foren bzw. eine offenbar recht verbreitete Vorliebe für Nazi-Devotionalien regelmäßig für den Verdacht, dass die bewaffneten Staatsbediensteten es an der rechten demokratischen Gesinnung fehlen lassen, und mit der Rückverfolgung von Morddrohungen des NSU 2.0 an auserwählte linke Hassfiguren bis zu einem Dienstcomputer der hessischen Polizei schließlich sogar für einen handfesten Skandal.

Aus der Zeitschrift

Vom Grund für „Gewaltexzesse“ und „rechte Umtriebe“ bei den staatlichen Ordnungshütern
Beruf Polizist

Die Polizei kommt nicht mehr so recht raus aus den Schlagzeilen: Seit dem Tod von George Floyd wacht die hiesige Öffentlichkeit besonders kritisch darüber, ob es nicht auch die eigene Polizei in Sachen Gewalteinsatz gelegentlich übertreibt oder sich rassistischer Diskriminierung schuldig macht. Daneben sorgen rechtsradikale Inhalte in polizeiinternen Chat-Foren bzw. eine offenbar recht verbreitete Vorliebe für Nazi-Devotionalien regelmäßig für den Verdacht, dass die bewaffneten Staatsbediensteten es an der rechten demokratischen Gesinnung fehlen lassen, und mit der Rückverfolgung von Morddrohungen des NSU 2.0 an auserwählte linke Hassfiguren bis zu einem Dienstcomputer der hessischen Polizei schließlich sogar für einen handfesten Skandal: Ein derart eklatanter Datenmissbrauch erschüttert das Vertrauen in den Rechtsstaat. Er lässt scheinbare Gewissheiten wanken. Polizeiliches Versagen tritt inzwischen in einer Häufigkeit auf, die bisher unvorstellbare Fragen aufwirft: Wer dient wem? Und wer schützt hier wen? (SZ, 18.7.20) So sieht sich die Politik genötigt, ihre Polizei gegen den Vergleich mit US-Cops zu verteidigen und darauf zu verweisen, dass dergleichen rassistische Übergriffe und Gewaltexzesse hierzulande undenkbar seien, weil die Polizei fest auf dem Boden der Verfassung steht, und zeigt sich entsprechend schockiert angesichts der rechten Umtriebe und im Netz kursierender Dokumentationen von Polizeigewalt, mit denen Einzeltäter oder gar ganze Netzwerke den guten Ruf der Polizei gefährden. In der politischen Auseinandersetzung um das Ausmaß des Problems, darum, welche Studien nun in Auftrag zu geben sind, zwecks Erfassung möglicher struktureller Hintergründe, und allem voran, welche politischen Maßnahmen nötig sind, um den Respekt vor dem staatlichen Gewaltmonopol wiederherzustellen, bleiben Inhalt und Gehalt dessen, was damit bloß benannt ist, wovon der gute Ruf überhaupt rehabilitiert werden muss und wofür, außen vor. Lob und Tadel, Verdächtigung wie Freispruch der Polizei schwindeln sich allesamt um die Hauptsache herum:

1. Jenseits ihrer konkreten Teilaufgaben und vielseitigen Schutzfunktionen für die diversen Staats- und Bürgeranliegen ist der allem übergeordnete Zweck der Polizei der Schutz und die Aufrechterhaltung der Souveränität der Staatsgewalt. Als deren bewaffneter Arm setzt die Polizei das staatliche Gewaltmonopol durch und verschafft damit der staatlichen Autorität in der Gesellschaft bedingungslose Anerkennung, d.h. sie sorgt ganz prinzipiell dafür, dass alles, was der Staat mit Recht und Gesetz seiner Gesellschaft verordnet und erlaubt, Gehör findet und als der gesellschaftlich zu respektierende Rahmen der eigenen Interessenverfolgung anerkannt wird, die Gesellschaft sich also der staatlichen Herrschaft unterwirft und ihr bedingungslos – ungeachtet aller privaten Interessen – gehorcht. Die Durchsetzung des Gewaltmonopols ist die Bedingung allen staatlichen Wirkens und deswegen auch oberster Zweck des Staates, für den sich der bundesdeutsche immerhin eine 300 000 Mann starke Truppe leistet, die er mit strenger Hierarchie nach dem Prinzip von Befehl und Gehorsam organisiert und mit umfangreichen Gewaltmitteln ausstattet.

Alle Relativierungen des polizeilichen Gewaltgebrauchs, alle Forderungen nach Mäßigung, die Erziehung der Beamten zur Beachtung rechtlicher Schranken setzen die erste und staatliche Hauptsache voraus und verweisen auf den entscheidenden Inhalt des Berufs des Polizisten:

2. Als Instrument der Staatsgewalt ist die Polizei die Gewalt im Staat, und für die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols braucht es jede Menge Gewalt: Zur Gewährleistung der staatlichen Souveränität muss die Gewaltabteilung zu jeder Zeit und an jedem Ort einsatzbereit und -fähig sein, sodass sich nichts und niemand dem bewaffneten Arm des Gesetzes entziehen kann. Er muss bedingungslos allen Umtrieben in der Gesellschaft überlegen sein, damit jeglicher Widerstand zwecklos ist und sich die Zivilbevölkerung bei der Verfolgung ihrer Interessen dem verordneten Gewaltverzicht fügt und Recht und Gesetz als die verpflichtenden Grundlagen ihres privaten Zurechtkommens anerkennt. Mit ihrer Omnipräsenz und garantierten gewaltmäßigen Überlegenheit leistet die Polizei die nötige Abschreckung, sodass der Gehorsam der Zivilbevölkerung vor der Rechtsordnung die unmittelbare Gewaltanwendung regelmäßig nicht erforderlich macht. Wo die Durchsetzung von Recht und Gesetz dennoch polizeiliches Zuschlagen verlangt, wird die gewalttätige Grundlage der staatlichen Ordnung augenscheinlich, die der brave Bürger angesichts der Unangefochtenheit der Gewalt und ihrer gelungenen Abschreckungsleistung so gerne vergisst, wenn er in aller Freiheit seine Konkurrenzinteressen verfolgt und die herrschende rechtsstaatliche Ordnung mit der Abwesenheit von Gewalt verwechselt, zumindest solange er nicht selbst mit den bewaffneten Gesetzeshütern aneinandergerät.

3. Als den Exekutoren des staatlichen Gewaltbedarfs ist von den Polizeibeamten verlangt, alle Verstöße gegen die Rechtsordnung nach Möglichkeit im Vorfeld zu unterbinden oder sie repressiv zu verfolgen. Mit dem bornierten Blick für (potenzielle) Rechtsbrecher, deren Beweggründe im Schema von ‚erlaubt oder verboten‘ nicht vorkommen, haben sie die ganze Gesellschaft kritisch ins Visier zu nehmen, sie nach eben solchen zu durchleuchten und die dingfest gemachten Exemplare der entsprechenden Behandlung zu unterziehen. Um ihrem Auftrag zu entsprechen, müssen sie in persona jederzeit fähig und bereit sein, rücksichtslos gegen sich und die anderen Gewalt auszuüben und den unmittelbaren Zwang so lange zu eskalieren, bis jedweder Widerstand gebrochen und die Lage unter ihre Kontrolle gebracht ist; praktisch angewiesen sind sie dabei auf den kompromisslosen und opferbereiten, im Korpsgeist idealisierten Zusammenhalt der Truppe. Um diesem anspruchsvollen Anforderungsprofil seines Berufs gerecht zu werden, muss der Polizist sich mit der Gewalttätigkeit des Rechtsstaates, die in ihm personifiziert ist, identifizieren und mit persönlich-moralischer Parteinahme den unabdingbar guten Grund seiner eigenen Gewaltanwendung als absolute Notwendigkeit verinnerlichen. Der gewalttätige Berufsinhalt muss dem Polizisten als ‚Law-and-Order‘-Standpunkt zur zweiten Natur werden. Dass sich zu diesem geforderten und geförderten Ordnungsfanatismus – übrigens der genuine Inhalt rechter Politik – bei weiten Teilen des bewaffneten Personals die entsprechende rechte Gesinnung einstellt, ist wirklich kein Wunder. [1]

4. Die Mahnungen zur Mäßigung des Gewalteinsatzes, die dem Auftrag zu bedingungsloser Gewaltbereitschaft stereotyp auf dem Fuße folgen, verbieten grundsätzlich, den hoheitlichen Gewaltauftrag zur Privatsache zu machen. Verlangt ist der Dienst an der Brutalität der Sache der Hoheit und nicht Brutalität aus eigenem außerberuflichem Antrieb. Der Polizist ist mit dem Widerspruch konfrontiert, das Prinzip der hoheitlichen Gewaltanwendung als Leitfaden für die Gewalt, die er mit seiner ganzen Person absolut zur Geltung bringt und exekutiert, zu seiner eigenen Sache zu machen: Es ist ihm einerseits überantwortet, für jede Situation im Polizeialltag zu ermessen, wie viel Gewalt sie erfordert, andererseits muss er dabei voll und ganz dem Dienstverhältnis gegenüber seinem staatlichen Auftraggeber entsprechen, ohne seine persönliche Gesinnung und sein privates Rechtsbewusstsein einfließen zu lassen. [2] Während sein Beruf eine entsprechend radikale Moral verlangt und er sich seinen eigenen Vers auf die Notwendigkeit seines Gewalteinsatzes machen soll und muss, muss er zugleich stets ergebener Diener und gehorsamer Befehlsempfänger der Staatsgewalt, die ihn kommandiert, bleiben, sich als Schläger permanent im Griff haben und darf seinen Gewaltauftrag nicht als Freifahrtschein zur Auslebung privater Ordnungsvorstellungen und Gewalttätigkeit missverstehen.

5. Mit dem Widerspruch, der ihnen da zugemutet wird, werden die Profis polizeilicher Gewalt in der Weise fertig, dass sie den Generalauftrag, die Hoheit des Rechts durchzusetzen, auf die vielen einzelnen Schutzgüter, die darin enthalten sind, und die vielfältigen Bedrohungen, denen diese in der bürgerlichen Konkurrenzgesellschaft ausgesetzt sind, herunterbrechen und sich auch dann als Freund und Helfer verstehen, wenn sie ihre Gewaltbereitschaft befehlsgemäß – oder auch nach eigener Einschätzung der gebotenen Verhältnismäßigkeit – austoben. Die Maxime ihres abstrakten Daseinszwecks der Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols übersetzen sie sich ganz sachgemäß in die konkreten Maßnahmen, die der spezielle Einsatz jeweils erfordert. Sie begreifen sich selbst als die mit der nötigen Gewalt ausgestattete Schutzmacht aller möglichen Rechtsgüter und Personen vor allen möglichen Gefahren, seien es die Kindergartenkinder, die vor den rücksichtslosen Rasern geschützt werden müssen, die Bank vor den Bankräubern oder Staat und Gesellschaft vor terroristischen Anschlägen. In dieser Übersetzung wird ihr abstrakter Auftrag zugleich allgemeinverständlich und akzeptiert. So deckt sich ihre Selbstwahrnehmung mit dem öffentlichen Musterbild der Polizei, das auch in den aktuellen Debatten in Anschlag gebracht wird, wenn die empörte Öffentlichkeit die Frage Wer schützt hier eigentlich wen? aufwirft und angesichts der zahlreichen Skandale dieses schöne Bild angekratzt sieht und nach dessen Wiederherstellung verlangt.

6. Diese Denkweise und das freundliche Zerrbild gefallen den hoheitlichen Befehlshabern natürlich prima. Vom Standpunkt des Staates aus hat der Widerspruch, den er seinen Ausführungsorganen da zumutet, freilich einen etwas anderen Inhalt: Ihm geht es um die Funktionalität flächendeckend abschreckender Polizeigewalt. Die enthält den Widerspruch zwischen unbedingter Durchsetzung des Gewaltmonopols und der Bedingtheit der politischen Zwecke, die gewaltmonopolistisch durchzusetzen sind. Es ist der Widerspruch ihrer Rechtsordnung selbst, dass dieser einerseits per Gewalt absolute Geltung verschafft werden muss und sie andererseits gar nicht in der Gewalt aufgeht, sondern einen politischen, in Recht gegossenen Inhalt transportiert, für den die Gewalt funktional zu sein hat. Gerade auf Basis der erfolgreichen Durchsetzung des Gewaltmonopols und dessen gelungener Abschreckungsleistung kommt der konkrete staatliche Wille, die inhaltliche Seite des Rechts, zur Geltung, die sich im nationalen Gesetzeskanon manifestiert – mit dem Widerspruch, dass die absolute Geltendmachung des Rechts in den Delinquenten, deren Willen es zu beugen und ggf. zu brechen gilt, auf Inhaber von Rechten trifft, die ihrerseits grundsätzlich geachtet gehören. Diesen Widerspruch des Rechts machen die staatlichen Auftraggeber mit ihrem methodischen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegenüber ihren Exekutivorganen geltend als die absurde Vorgabe: Zwang ausüben, Abschreckung verkörpern, Rechtsbrecher aufspüren und aus dem Verkehr ziehen, am besten, bevor es überhaupt zum Rechtsbruch kommt – aber alles bitte nicht zu rabiat, also nur mit der wirklich erforderlichen und angemessenen, die Zweck-Mittel-Relation wahrenden Brutalität!

7. Den Widerspruch zwischen diesen beiden Seiten der Funktionalität staatlicher Polizeigewalt macht der Staat – unter Verleugnung aller Widersprüchlichkeit, weil mit dem festen Willen ihn handhabbar zu machen – zum Berufsbild seiner Truppe und gibt ihr auf, damit fertigzuwerden. Das Gewaltmonopol und seine politischen Sachwalter selbst sind damit fein raus: Sie machen ihre Truppe zum einen für die Durchsetzung des Staatswillens verantwortlich, haben ein Beamtenheer für die nötige Abschreckung, das die erforderlichen Prügel austeilt, um Rechtsverletzungen zu unterbinden oder zu verfolgen, und hinter dem sich die Politik verschanzt, sodass nicht zuletzt all die durch ihre politischen Entscheidungen aufgerührte Wut gar nicht erst zu ihnen als den eigentlichen Adressaten durchdringt, sondern unmittelbar an der Schlägertruppe abprallt. Während die Regierenden sich in ihrer so gewonnenen Souveränität üben, schieben sie ihre Prügelknaben zum anderen in ihrer zweiten Bedeutung bei Bedarf vor, wenn die Gewalt in einem Einsatz mal zu weit gegangen ist. Dann liefert ihnen das Handeln ihrer Truppe ein bedarfsgerecht abrufbares Alibi gegenüber der Öffentlichkeit für die Brutalität, die ihre Hoheit verlangt: Die Einsatzkräfte, so heißt es dann, haben sich mal wieder nicht vorschriftsgemäß verhalten, sind nicht den vorgegebenen Deeskalationsstrategien gefolgt oder haben sich leider von Gewalttätern provozieren lassen. Im Nachhinein ist die Politik immer schlauer, mit welchem rechten Maß an Gewalt einer Lage beizukommen, was also jeweils angebracht und funktional gewesen wäre, und kommt den ausführenden Beamten bei Diskrepanzen neben einer öffentlichen Schelte womöglich sogar mit Disziplinarverfahren, in denen sie diesen den Widerspruch ihrer eigenen Rechtsordnung – zwischen Absolutheit der Gewalt fürs Recht und dem Inhalt des Rechts – als Unverhältnismäßigkeit bei der Gewaltanwendung, also als persönliches Vergehen anlastet. [3] Dieser Zynismus der staatlichen Auftraggeber, sich selbst im Lichte von Menschenfreundlichkeit, Bürgernähe und Dienst an der Gemeinschaft zu inszenieren, während sie ihren Schlägertrupp die nötige Drecksarbeit machen lassen, für die sie ihn dann bei Bedarf als zu gewalttätig und brutal kritisieren, führt nicht umsonst zu Friktionen zwischen polizeilichen Vollzugsorganen und ihren staatlichen Auftraggebern: Nicht selten nehmen die Vollzugsbeamten ihren Dienstherren ihre doppelte Rolle als Prügelknaben der Nation übel, fühlen sich missverstanden oder gar missbraucht. Dieses Zerwürfnis mit einer Führung, die ihnen bei ihrem gesellschaftlichen Auftrag als oberste Hüter von Recht und Ordnung in den Rücken fällt und sie laufend bei der Gewaltausübung mit rechtsstaatlichen Beschränkungen gängelt, quittieren einzelne bewaffnete Ordnungshüter (oder ein paar mehr) mit der ideellen Aufkündigung ihrer politischen Loyalität gegenüber den demokratischen Befehlsgebern, womöglich gar mit einer Sehnsucht nach einem wahrhaft starken Staat und einer alternativen Führung für Deutschland.

8. Je lauter die Kritik an der Polizei wird, desto entschiedener stellen sich ihre staatlichen Auftraggeber allerdings vor ihre Truppe. Erst recht wenn an einer Häufung von Skandalen rund um die Polizei ein politisches Zerwürfnis zwischen Befehlsgebern und Befehlsempfängern deutlich wird, folgt die politische Führung reflexartig der elementaren Logik von Gefolgschaft, nach der sie sich vor die Truppe stellen muss, um sie hinter sich zu scharen und sich ihrer Loyalität zu versichern. Entsprechend gestaltet sich der Umgang mit Dissidenten im Prinzip mit einer Mischung aus Anbiederung und politischer Vereinnahmung: Die Politik tut mit ihrer Skandalbewältigung ihr Bestes, die radikale rechte Gesinnung mit ihren Auswüchsen in den Reihen ihrer bewaffneten Ordnungshüter als ganz wesensfremde Erscheinung vom Beruf des Polizisten abzutrennen, sei es, indem sie sie – je nach politischer Couleur – als charakterliche Entgleisungen vereinzelter Einzeltäter deutet oder Fehler in Rekrutierung und staatlicher Betreuung anprangert, die sogar strukturelle Netzwerke ermöglichen. Da wird eine Mauer des Schweigens in den Polizeidienststellen eben nicht einfach zerschlagen, sondern den Polizisten werden lauter Angebote für eine neue Kultur in ihren Reihen gemacht, dank derer Vertrauen und Zusammenhalt mit Verrat von Kollegen schon deswegen wunderbar zusammengehen sollen, weil jedes Revier einen staatlichen Extremismusbeauftragten zur Seite gestellt bekommt und die Beamten mit einem reichen Angebot an Schulungen immer wieder daran erinnert werden, dass die unbedingte Loyalität dem Dienstherrn und sonst keinem gilt.

Die zugehörige Rechtfertigung der Politik zur Aufrechterhaltung des guten Scheins ihres Auftrags an die Polizei präsentiert stellvertretend der Innenminister in seiner Funktion als deren oberster Dienstherr: Der Generalverdacht und pauschale Extremismusvorwurf vonseiten der Opposition und der Öffentlichkeit bringt die Polizei nur in Verruf und untergräbt im Ergebnis den gesellschaftlichen Respekt vor ihr:

„Wir brauchen die Rückkehr zu einem Grundkonsens in unserer Gesellschaft: Polizeibeamte handeln im Auftrag der Gemeinschaft. Die schlägt man nicht, bespuckt man nicht, beleidigt man nicht. Man darf Polizeiarbeit kritisieren und muss sie kontrollieren. Aber wir erleben ja jetzt auch, wie Menschen einerseits härteste Kritik an der Polizei leisten, aber andererseits auf sie zurückgreifen, wenn sie gebraucht wird.“ (Seehofer, Interview, Münchner Merkur, 18.9.20)

Mit seiner Inschutznahme des Gros der Vollstreckungsbeamten – samt Tadel und Verfolgung von Entgleisungen und kritischer Gesinnungsprüfung – nimmt die Staatsgewalt in Gestalt des befugten Befehlshabers niemand anderen als sich in Schutz – als den guten Hegemon, der für die Verteidigung unser aller Ordnung nun einmal vor dem Einsatz von Gewalt nicht zurückschrecken darf. Dieser Einsatz wird ihm und seinen ausführenden Organen ungerechterweise nur allzu oft von denen nicht gedankt, in deren Dienst er doch letztendlich erfolgt und die ihn im Fall des Falles sogar für sich in Anspruch nehmen. Die finale Zuspitzung dieser Rechtfertigung ist erreicht in der – unter Spitzenpolitikern beliebten – perversen Gleichung: Wer mit Verweis auf ihr hässliches polizeigewalttätiges Erscheinungsbild brutal durchgesetzte Staatsanliegen kritisiert, beleidigt den guten Bürger und mitfühlenden Menschen im Polizisten, der den Durchsetzungsbefehl professionell ausführt. Und damit uns alle.

[1] Auch kein Wunder ist übrigens, dass diejenigen, die von Berufs wegen die rechtsstaatliche Scheidung zwischen In- und Ausländern, also jenen, die dazugehören, und jenen, die aufgrund der Nicht-Zugehörigkeit eine rechtliche Sonderbehandlung erfahren, exekutieren, dem nicht zur heimischen Ordnung gehörenden Menschenschlag generell kritisch gegenüberstehen.

[2] So darf er sich weder bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz nachlässig zeigen und den Ladendieb aus Mitleid laufen lassen oder bei Straftaten von rechten Gesinnungsgenossen mal ein Auge zudrücken oder seine Kollegen vor staatlichen Disziplinarmaßnahmen schützen, bloß weil es zu seinem privaten Ehrenkodex im Beruf gehört, diejenigen, auf deren unbedingte Loyalität und Rückendeckung er im täglichen Gewalteinsatz angewiesen ist, nicht beim Vorgesetzten zu verpfeifen; noch darf er einem widersetzlichen Demonstranten nochmal extra eine mitgeben oder bei einem bereits Festgenommenen nachtreten, nur weil er überzeugt ist, dass der nichts anderes verdient.

[3] Da liefern die politischen Streits und die heuchlerische Kritik der staatlichen Auftraggeber an den Polizeieinsätzen stets neues Anschauungsmaterial und absurde Details dessen, woran sich der staatliche Schlägertrupp zu halten hat, um nicht selbst mit dem Gesetz, dem er Geltung verschafft, in Konflikt zu geraten, weil er sich vor dem Einsatz des Pfeffersprays nicht der Volljährigkeit seines Gegenübers versichert, mit dem Wasserwerfer nicht genau genug gezielt oder auf dem falschen Wirbel des Festgenommenen gekniet hat.