Reform der UNO
Vorschläge für eine völkerrechtskonforme Weltverbesserung und anderer imperialistischer Reformbedarf

Die Lage der „Menschheit“, für die die UNO von Berufs wegen zuständig ist, ist nicht übermäßig rosig, denkt man, wenn einem Hunger, Ausbeutung und Gewalttätigkeit im Weltmaßstab einfallen. Die UNO versteht sich aber offenbar selbst als eine dem üblen Zustand dieser Menschheit eher entgegenwirkende Ursache. Die „Völkergemeinschaft“ jedenfalls tritt an ihrem runden sechzigsten Geburtstag zum „Weltgipfel“ zusammen, und ihre Abgesandten „bekräftigen“ ungerührt ihren „Glauben an die Vereinten Nationen und das Bekenntnis zu den Zielen und Grundsätzen der Charta und des Völkerrechts“ (Ziff. 1. und 2. des Ergebnisdokuments des Weltgipfels).

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen
Gliederung

Reform der UNO
Vorschläge für eine völkerrechtskonforme Weltverbesserung und anderer imperialistischer Reformbedarf[1]

So recht einleuchten wollen einem die warmen Worte nicht, die die UNO für sich selbst zu ihrem sechzigsten Gründungsjubiläum findet. Die Lage der Menschheit, für die die UNO von Berufs wegen zuständig ist, ist nicht übermäßig rosig, denkt man, wenn einem Hunger, Ausbeutung und Gewalttätigkeit im Weltmaßstab einfallen. Die UNO versteht sich aber offenbar selbst als eine dem üblen Zustand dieser Menschheit eher entgegenwirkende Ursache.

Die Völkergemeinschaft jedenfalls tritt an ihrem runden sechzigsten Geburtstag zum Weltgipfel zusammen, und ihre Abgesandten bekräftigen ungerührt ihren Glauben an die Vereinten Nationen und das Bekenntnis zu den Zielen und Grundsätzen der Charta und des Völkerrechts (Ziff. 1. und 2. des Ergebnisdokuments des Weltgipfels), unter deren Geltung der Globus sich in den letzten Jahrzehnten nicht gerade zu seinem Vorteil verändert hat. Deswegen sollen es die versammelten Führer der Nationen, die als Opfer und Subjekte der Staatenkonkurrenz so viel mit- und gegeneinander zu tun haben, auch in ihrer Eigenschaft als UNO- Mitglieder nicht beim Glauben und Bekennen bewenden lassen. Ihr Generalsekretär hat den nationalen Herren als Zuständiger fürs global Supranationale eine ganze Reformagenda zusammengestellt, die erkennen lässt, dass es vom Standpunkt der Völkerfamilie immer noch viel, und zwar Gemeinsames, zu verbessern gibt auf der Welt. Und dass die Vereinten Nationen sich für das berufene Organ dieses gemeinschaftlich menschenfreundlichen Aktivismus halten.

So angeleitet, beschließen sie dann auch alle zusammen in ihrem Ergebnisdokument, „eine friedlichere, wohlhabendere und demokratischere Welt zu schaffen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen … und multilaterale Lösungen für Probleme auf den folgenden vier Gebieten herbeizuführen:

  • Entwicklung
  • Frieden und kollektive Sicherheit
  • Menschenrechte und Herrschaft des Rechts
  • Stärkung der Vereinten Nationen“

und für die Umsetzung der Ergebnisse des Millenniumsgipfels zur Bekämpfung extremen Hungers, von Kindersterblichkeit, Seuchen und Umweltzerstörung zu sorgen (ErgDok, Ziff. 16).

Die berufsmäßigen Beobachter des Geschehens lassen sich von der offiziösen Harmonie nicht täuschen. Sie haben ihr Publikum längst über die Vorgänge vor und hinter den Kulissen der New Yorker Bühne informiert und teilen zeitgleich mit dem Abschlussdokument ihr Urteil über die Veranstaltung mit: Heraus gekommen seien wieder einmal nur schöne Worte (FAZ, 16.9.). Die wirklich wichtigen Reformprojekte seien nicht vorangekommen und gar nicht erst in das Ergebnisdokument aufgenommen worden.

Dabei können sich die Kritiker auf den Initiator der angestrebten UN-Reform selbst berufen: Auch der Generalsekretär bemängelt, dass ihm z.B. eine klare Definition des Terrorismus, wie ich sie gefordert hatte, fehle. Darüber hinaus räumt er ein Scheitern beim Thema der Verbreitung von Atomwaffen ein und rügt das Fehlen von Fortschritten bei der Reform des Sicherheitsrates …, die das Organ repräsentativer macht (Annan in SZ, 16.9.). Dennoch widerspricht er den Unzufriedenen und erklärt den Reformgipfel … trotz aller Kritik zum Erfolg. Bei den Millenniumszielen werde es demnächst zu klar umrissenen Schritten kommen; mittels des Sicherheitsrates werde energischer gegen Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgegangen; die Menschenrechtskommission werde künftig zu einem eigenen Menschenrechtsrat aufgewertet; und: die Managementreform der UN in Budget- und Personalfragen habe er durchsetzen können. Im Übrigen sei es kein Wunder, dass er nicht alles bekommen habe, was er wollte; schließlich habe er die Latte sehr hoch gelegt (ebd.).

Reformprojekt „Entwicklung“ und „Millenniumsziele“ – und keiner will zahlen!

Am Anfang des Reformprogramms zum UN-Jubiläum steht die Entwicklung. Unter diesem abstrakt-hoffnungsvollen Titel wird in der betulich-positiven UNO-Art, in der man anscheinend diplomatisch auch über die Hölle auf Erden reden kann, die Katastrophenlage in den Armutsländern der Dritten Welt thematisiert:

„Wir bekunden unsere Entschlossenheit, die … vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich der auf dem Millenniums-Gipfel vereinbarten und als Millenniums-Entwicklungsziele bezeichneten Ziele, sicherzustellen, die ein Ansporn für Bemühungen um die Beseitigung der Armut waren…
Wir bekräftigen unsere Verpflichtung auf die Beseitigung der Armut und die Förderung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums, einer nachhaltigen Entwicklung und weltweiten Wohlstands für alle. Wir sehen uns dadurch ermutigt, dass die Armut in jüngster Zeit in einigen Ländern zurückgegangen ist, und sind entschlossen, diese Tendenz zum Nutzen der Menschen weltweit zu verstärken und auszudehnen.“ (ErgDok, Ziff. 17ff.)

Die Millenniumsziele von anno 2000 haben allerdings ziemlich wenig mit der Förderung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums oder gar mit weltweitem Wohlstand für alle zu tun, noch nicht einmal viel mit einer Bekämpfung der Armut im engen Sinn humanistischer Wohltätigkeit. Sie befassen sich mit der Nothilfe für die härtesten Auswirkungen andauernder und in vielen Gegenden dauernd schlimmer werdender Elendsverhältnisse. Extreme Armut und Hunger sollten bis 2015 gegenüber 1990 halbiert, die Grundbildung gefördert, Kinder- und Müttersterblichkeit reduziert und tödliche Krankheiten wie Aids oder Malaria aufgehalten werden (FAZ, 14.9.).

Die Bilanz der UN-Aktivitäten, auch bei diesen elementaren Überlebensmaßnahmen, ist erst recht reichlich trostlos. In Afrika ist man selbst in Sachen Hunger und extreme Armut längst hinter den Stand von 2000 zurückgefallen (ebd.), und auch in anderen Gebieten und bei den übrigen Zielen sieht die Lage nicht viel besser aus.

„Um die Lage zwischen Sollen und Sein zu schließen, wurde immer wieder über neue Finanzierungsinstrumente für die Entwicklungshilfe diskutiert – ohne Ergebnis.“ (ebd.)

Die Mitgliedsstaaten der UNO erfüllen – mit Ausnahme von fünf Ländern – bis heute nicht ihre fünfunddreißig Jahre alte Selbstverpflichtung, jährlich 0,7 Prozent ihres Volkseinkommens in die Dritte Welt zu lenken. Die USA haben dies gleich von Anfang an abgelehnt und schon damals eine Zusage verweigert. Der Unterhändler der USA kritisiert dementsprechend vor dem Jubiläumstreffen das Bestreben der Entwicklungsländer, an mehr Geld zu kommen, als gierig.

Dennoch: Für die Führung der UN ist und bleibt das, was sie Entwicklung nennt, selbst ein zentrales Ziel … ein Schlüsselelement des übergreifenden Rahmens der Tätigkeit der Vereinten Nationen (ErgDok, I Werte und Grundsätze, Ziff. 10). Vom Standpunkt dieses Vereins aus hat das durchaus seine Logik: Einer Staatenvereinigung, von der immer mehr Mitglieder zu Opfern der völkerrechtlich betreuten Konkurrenz werden, von ihren Gesellschaften ihren Staatshaushalt nicht mehr verdient bekommen, in schleichenden oder offenen Bankrott fallen oder über Bürgerkriege, Natur- und nachfolgende Hungerkatastrophen gleich ihrer Staatlichkeit verlustig gehen, kann das Schicksal eines Teils ihrer Mitglieder nicht egal sein. Auch wenn derart fallierende Gemeinwesen vom Standpunkt der weltweiten ökonomischen Konkurrenz keine merklichen Lücken hinterlassen, sieht sich die UNO weltpolitisch durchaus einer neuen und dramatischen Lage gegenüber, für deren angemessene Bewältigung sie aus dem Kreis der besser gestellten Mitglieder Unterstützung einfordert.

Also errechnet die UN-Verwaltung auch dieses Jahr wie alljährlich den Finanzbedarf fürs Allergröbste, bekommt das Geld wie jedes Jahr von ihren Mitgliedern nicht annähernd zusammen und hat demgemäß mit dem an prominenter erster Stelle ihres Ergebnisdokumentes stehenden Tagesordnungspunkt alle Hände voll zu tun:

  • Sie gemahnt einmal mehr diplomatisch die wortbrüchigen Geberländer an ihre Zahlungspflichten und macht sich um die Erfindung neuer Finanztechniken verdient.
  • Sie verbreitet Hoffnung mitten in der Katastrophe und hält das leuchtende Beispiel der asiatischen Staaten hoch, wo man angeblich auf Rettung durch Wachstum hoffen kann. Zwar leben noch immer … zwei Drittel aller Armen der Welt in Asien (FAZ, ebd.), aber dem zynischen Humanismus der Verwalter des Weltelends scheint eine Armut, die immer mehr aus der Einbeziehung in den weltweiten Ausbeutungsprozess entspringt, wie in Asien, immer noch eine bessere Perspektive zu bieten als Zustände, die aus der Nichtbenutzung durch den Imperialismus resultieren, wie in Afrika.
  • Sie wirbt für verstärkte Direktinvestitionen, namentlich ausländische Investitionen, in den Entwicklungsländern und mahnt dort ein investitionsförderndes innerstaatliches Umfeld, … ein berechenbares, stabiles Investitionsklima, mit funktionierender Vertragsdurchsetzung und Achtung der Eigentumsrechte und der Rechtsstaatlichkeit (ErgDok Ziff. 25 a) und b)) an, auch wenn das in weiten Teilen des afrikanischen Kontinents noch so absurd ist, weil dort ein stabiles Investitionsklima für die Extraktion örtlicher Reichtümer vor allem durch schlagkräftige private Söldnertruppen ausländischer Firmen garantiert wird.

Und am Ende, weil die in völkerrechtlich verbindlicher Form eingegangenen Pflichten der Mitglieder von diesen dauerhaft missachtet werden und beim Thema Entwicklung kein Ende dieses Zustandes absehbar ist, stiften die UN, weil genügend Mitgliedsstaaten mitstimmen, mittels eines neuen Beschlusses in der Wir-Form eine neue Verbindlichkeit, indem sie wiederum die Notwendigkeit der Mobilisierung von Finanzmitteln für mehr Entwicklung bekräftigen, an die alten Verpflichtungen erinnern und Ermutigung bekunden wegen neuer Zusagen, deren unzureichender Umfang auch sogleich mit festgestellt wird (ErgDok, Ziff. 23 ff).

Das Völkerrecht der UNO – ohne Gerichtsvollzieher: Wie soll das gehen?

Die Nachlässigkeit gegenüber den übernommenen internationalen Rechtspflichten bedeutet nicht, dass das zugrunde liegende Interesse der Staatenwelt an der Betreuung des grassierenden Weltelends, von Seuchen und Bürgerkriegen weggefallen wäre. Deren wichtige Mitglieder, die mit weltweitem Wirkungskreis und den angemessenen Mitteln, fühlen sich ohnehin global zuständig und universell bedroht durch die Gefahren, die mit solchen Phänomenen verbunden sind. Sie kündigen daher nicht ihre eigentlich verbindlichen Zusagen oder bezweifeln, dass die Staatengemeinde irgendwie auch in ihrem Auftrag unterwegs ist, auch wenn man gerade fiskalisch ein wenig klamm ist und mit seinem schönen Geld dringend etwas Besseres vorhat. Wenn aber das zwischen- und supranationale Pflichtenwesen, wie im Fall der globalen Armenfürsorge, unangemessene Kosten macht, wenn einem die Verbindlichkeit völkerrechtlicher Vereinbarungen für die anderen zwar lieb, für die eigene Nation aber zu teuer ist, dann sprechen die Staaten sich ganz schlicht frei von ihren Zahlungspflichten – ungestraft: Zwangsweise beigetrieben werden die zugesagten Beiträge nicht. Wer sollte das auch tun, wenn gerade alle Großen und Mächtigen sich stillschweigend darin einig sind, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen sich selbst zu erlassen und weder einander wechselseitig abzuverlangen noch dem Rest der Welt aufzuzwingen!

Andererseits – das verdient Erwähnung, weil es die bleibende Geschäftsgrundlage aller UNO-Aktivitäten ist[2] – geben dieselben Staaten damit keineswegs den Standpunkt auf, dass ihrer Vereinssatzung und den nach deren Regeln getroffenen Vereinbarungen eigentlich eine echte Verbindlichkeit zukommt, auch wenn sich von Fall zu Fall erweist, wie viel oder wenig die praktisch wert ist. Grundsätzlich ist ihnen an einem festen Regelwerk für ihren Umgang miteinander gelegen. Gerade weil sie als Konkurrenten so viel miteinander auszustreiten haben, legen sie großen Wert darauf, und ihre führenden Häupter betrachten es als großen zivilisatorischen Fortschritt, dass ihre Auseinandersetzungen in geordneten Bahnen verlaufen und in Verträge einmünden, auf deren Einhaltung durch den Kontrahenten sie sich verlassen können – dafür zahlen sie sogar den politischen Preis, ihre entsprechende Selbstverpflichtung auf Vertragstreue grundsätzlich ernst zu nehmen. In diesem Sinne erkennen die Staaten einander als Rechtssubjekte an; vor dem vereinbarten rechtsförmigen Regelwerk allesamt gleich, ungeachtet ihrer höchst unterschiedlichen Größe und Macht – und unbeschadet der Tatsache, dass diese Unterschiede und ihre fortbestehenden Interessengegensätze den Inhalt ihrer völkerrechtlichen Abmachungen ausmachen: Ein Freihandelsabkommen zwischen Guatemala und den USA ist und bleibt die rechtliche Fassung eines sehr einseitigen Abhängigkeitsverhältnisses. Die Regelung der Konkurrenz legt eben deren Verkehrsformen fest, nicht ihre Ergebnisse.

Mit ihren Umgangsformen immerhin haben die Staaten es weit gebracht – sogar ihre Kriege haben sie einvernehmlich geregelt und bestehen im Ernstfall darauf, dass ihr Feind sich beim Gemetzel an die ausgemachten humanitären Hygienevorschriften hält, so wie sie selber es jeweils für ihre Schlächtereien behaupten. Und nicht bloß schöne Vertragswerke haben sie geschaffen. Die souveränen Rechtssubjekte der modernen Welt haben die Gründung der UNO durch die Siegermächte des Zweiten Weltkriegs erlebt, sind ihr beigetreten und haben ihr als dem für die Betreuung ihres Völkerrechts zuständigen Verein Funktionen als Rechtspfleger, Anwalt und Notar dieser vielfältigen Rechtssphäre übertragen, bis hin zur satzungsgemäßen Zuständigkeit der Mächte des Weltsicherheitsrates für die Wahrung des Friedens, also die Legitimierung von Krieg. Diese Rechtssphäre wird durch stets neue Aufgaben einerseits und neue politische Lagen andererseits fortgebildet, und zwar kontinuierlich und in dauerhaft organisierter Form: Der New Yorker Club bietet seinen Mitgliedern ein Forum, auf dem sie, zusätzlich zu und neben ihrem sonstigen diplomatischen Verkehr untereinander, ihr völkerrechtliches Gemeinschaftswerk für ihre bi- und multilateralen Interessen aneinander fruchtbar auszunutzen suchen, Rückhalt für ihre Belange organisieren bzw. austesten, um Resolutionen streiten bzw. sich gegen kollektive Beschlüsse zur Wehr setzen und auf Reformen am bestehenden Völkerrecht drängen, wenn es bzw. seine Anwendung ihren Ansprüchen nicht genügt. So ist die UNO ein Verein geworden, den alle wollen und in dem alle drin sein wollen; mit einer Satzung, die alle anerkennen; mit Zustimmung der Mitglieder hat sie sich sogar Organe zur Überwachung und Durchsetzung satzungsgemäßer Beschlüsse und Resolutionen geschaffen.

Von einem Weltstaat freilich, wie manche Idealisten des Völkerrechts ihn sich erträumen, mit echter Zwangsgewalt gegen seine staatlichen Subjekte, bleibt die UNO weit entfernt, eben weil die wechselseitig anerkannte Souveränität ihrer Mitglieder – bislang irgendwie noch immer, muss man inzwischen hinzufügen – die Grundlage des ganzen großen Rechtsgebäudes ist. Auch die Zuständigkeit des Sicherheitsrates für die letzten Gewaltfragen im globalen Zuständigkeitsbereich der UN löst den Widerspruch nicht auf, dass die staatlichen Macher und Adressaten des Völkerrechts immer zugleich Konkurrenten und Kontrolleure der Konkurrenz sein wollen; dass sie wegen ihres Bedürfnisses nach Geltung ihrer Abmachungen auch eines nach einer durchsetzungsfähigen höheren Instanz haben, die den Kontrahenten wirksam zur Einhaltung seiner Vertragspflichten zwingt, dafür aber auf keinen Fall die eigene Souveränität opfern. Indem die Satzung die Frage legitimer Zwangsgewalt an ein höchstes Gremium delegiert, spitzt sie diesen Widerspruch im Gegenteil so richtig zu: Dessen Mitglieder, und in letzter Instanz die fünf Veto-Mächte, machen die Unvereinbarkeit von gewaltsam zu vollstreckenden Rechtspflichten der Staaten und Souveränität untereinander zum Thema – und bringen beides zusammen, wenn sie sich, was immerhin schon vorgekommen ist, über Zwangsmaßnahmen gegen Dritte tatsächlich einig werden: In dem Fall ist in ihrer Souveränität die aller anderen Völkerrechtssubjekte aufgehoben, im mehrfachen Sinn des Wortes. Dass es sich um die Siegermächte des letzten Weltkriegs handelt und um die Mächte, die sich ein Monopol auf völkerrechtlich anerkannten Atomwaffenbesitz gesichert haben, sagt alles darüber, was einen Staat heutzutage zu echter Souveränität und zur stellvertretenden Übernahme der Souveränität anderer Nationen qualifiziert; und es klärt sich ein wenig, welchen Triebkräften das Völkerrecht seine Fortschritte verdankt.

Zu denen gehört die edle Sorge um verkommende Weltgegenden ganz eindeutig nicht. Hunger, Seuchen und Kindersterblichkeit sind keine Angelegenheiten des Weltfriedens, Defizite der internationalen Zahlungsmoral bei der Finanzierung der dafür bestimmten Almosen keine Frage der internationalen Sicherheit, die den Sicherheitsrat veranlassen würden, satzungsgemäß tätig zu werden und Zwangsmaßnahmen – gegen sich selber? – in Auftrag zu geben. Auch wenn Kofi Annan und die Seinen es moralisch noch so hoch hängen: Die finanzielle Betreuung des immer massenhafter um sich greifenden Elends auf der Welt ist kein Thema, das den Rat auch nur zu dem Gedanken an eine machtvolle Parteinahme für die Verbindlichkeit einschlägiger Pflichten, gar einer Zwangsvollstreckung zugunsten armer Negerkinder provozieren könnte.

Reformprojekt „Herrschaft des Rechts“: Demokratie und Menschenrecht als Zulassungsbedingung zur modernen Weltordnung

Von ganz anderer Art ist das Reformvorhaben, das Annan unter der Überschrift Herrschaft des Rechts im Schlussdokument vorstellt. Der UNO-Chef reagiert hier auf eine US-amerikanische Politik, die, vom Standpunkt des Völkerrechts und seines satzungsmäßigen Hüters aus betrachtet, darauf abzielt, das grundsätzliche Dilemma dieses segensreichen Instituts, den Widerspruch zwischen formeller Rechtsverbindlichkeit gemeinsamer Beschlüsse und tatsächlicher Ohnmacht der Weltorganisation bei deren Vollstreckung, dahingehend aufzulösen, dass die „Supermacht“ Definition und Vollstreckung der universell gültigen Rechtslage nach ihrem Ermessen in die Hand nimmt: Der UNO würde dadurch zu durchschlagender Wirksamkeit verholfen, dass sie sich mit der Funktion begnügt, die Entscheidungen der US-Regierung über imperialistische Gewaltanwendung zu legitimieren und der Völkerfamilie als völkerrechtlich gültige Richtlinie vorstellig zu machen.[3] Bei der politischen Vorbereitung ihres Irak-Kriegs ist die Bush-Administration schon so weit gegangen, der UNO den ausgebliebenen universellen Schulterschluss als Selbstblockade zum Vorwurf zu machen; nicht bloß die Fähigkeit, sondern die Berechtigung der Vereinten Nationen, sich als supranationaler Sachwalter der geltenden Rechtslage aufzuführen, hat sie in Zweifel gezogen und dem Staatenclub die Wahl zwischen Unterordnung unter Amerikas militantes Weltordnungsprogramm und weltpolitischer Bedeutungslosigkeit aufgemacht. Mit dem Irak-Krieg selbst haben die USA dann Fakten geschaffen und die UNO dazu genötigt, sich ausdrücklich auf den „Boden der Tatsachen“ zu stellen, diese also als neue Rechtslage anzuerkennen. Dabei geht es aus amerikanischer Sicht nicht bloß um die Korrektur der politischen Verhältnisse im Irak, sondern um diese Korrektur als Musterfall für sachgerecht fortentwickelte internationale Rechtsverhältnisse überhaupt. Ganz offiziell hat die Bush-Regierung sich nämlich das Recht herausgenommen, die inneren politischen Verhältnisse in einem anderen Staat und die politischen Absichten einer auswärtigen Herrschaft zum Rechtsgrund für einen Krieg zu machen. Den formellen Respekt vor der Souveränität, den das Völkerrecht seinen „Subjekten“ und Annans großer Staatenverein noch dem Geringsten unter seinen Mitgliedern zubilligt, hat sie so auf denkbar drastische Weise praktisch gekündigt und wirkt machtvoll auf eine Fortschreibung des Völkerrechts in dem Sinn hin, dass der Bestand einer staatlichen Gewalt, auch wenn sie sich halbwegs an die internationalen Gepflogenheiten des zwischenstaatlichen Verkehrs hält, noch lange nicht ihren Fortbestand rechtfertigt, falls sie strategischen Weltordnungsinteressen Amerikas in die Quere kommt: Dann gehört auch die Legitimität staatlichen Gewaltgebrauchs nach innen kritisch überprüft.

Dafür bringen die USA den unschlagbaren Prüfungsmaßstab guten Regierens in Anschlag: gut nach den Maßstäben der in den USA so vorbildlich funktionierenden Demokratie und im Sinne der bekannten Grund-, Freiheits- und Bürgerrechte auf freies Meinen und Beten, eigenmächtige Berufswahl nach Maßgabe der eigenen Mittel und sonstiges Sich-Entfalten in der Klassengesellschaft; der unveräußerlichen Menschenrechte, die fortgeschrittene bürgerliche Staaten in funktioneller Ausgestaltung ihrer internen Gewaltverhältnisse ihren Völkern gewähren, bis sie sie gelegentlich aus inneren oder äußeren Sicherheitsgründen wieder ein wenig kassieren. Sachgerecht auf politisch unliebsame fremde Staatsgewalten angewandt, geben diese Prüfsteine für anerkennungswürdige Herrschaft einen doppelten Nutzen her, ohne den Prüfer politisch über Gebühr einzuengen: Sie setzen die Weltmacht, die sich für ihre überlegene Gewaltanwendung darauf beruft, moralisch ins Recht, den chancenlosen Feind im Urteil einer auf die „Werte“ der Weltmacht eingeschworenen Öffentlichkeit ins Unrecht – schon ihren Afghanistan-Krieg hat die Bush-Regierung bekanntlich nicht zuletzt gegen den Burka-Zwang und für die Glaubensfreiheit am Hindukusch geführt und den gegen Saddam Hussein für die Abschaffung der Folter im Irak. Als Titel der höchsten moralischen Güteklasse mit Weltgeltung taugen „Demokratie & Menschenrechte“ darüber hinaus in der Praxis der völkerrechtlich abgewickelten Weltpolitik prächtig dazu, für zwischenstaatliche Erpressungen bis hin zu handfesten Kriegen Beifall und die Gefolgschaft anderer Staaten einzufordern. Das ist auch dann von Nutzen, wenn solche Ansprüche an den Rest der Welt nicht gleich erfolgreich sind: Ist die Kritik einer Staatsmacht nach den frei gehandhabten Maßstäben guten demokratischen Regierens als Rechtsgrund für Krieg erst einmal durchgesetzt, dann tragen diese Prüfsteine nicht wenig zur politischen und diplomatischen Sortierung der Staatenwelt in rechtstreue Unterstützer, laue Drückeberger und ausgemachte Schurken bei – letztere pflegen auf alte völkerrechtliche Zustände zu pochen, plädieren durchsichtig auf Nichteinmischung und entlarven sich damit unfehlbar selbst. So werden die Menschenrechte zur diplomatischen und politischen Waffe; gegen den jeweiligen Feind und für die Inanspruchnahme der restlichen Staatenwelt als Hilfstruppe in Amerikas Kriegen. An die Adresse der UNO sind die USA dabei im Laufe der Jahre mehr als einmal die Drohung losgeworden, die sie im Zuge ihrer Irak-Kriegs-Diplomatie dann voll durchgezogen haben: Entweder schließt sich der Club Amerika an und billigt die von Washington namhaft gemachten guten Gründe für gewaltsame Korrekturen an der Weltordnung als gültige Kriegsgründe, oder er macht sich moralisch wie diplomatisch unglaubwürdig und weltpolitisch irrelevant.

Diesem dringlichen Antrag haben sich die Vereinten Nationen, jedenfalls in sachlicher Hinsicht, nicht verschlossen. Im Ergebnisdokument erkennt die UNO an, dass Menschenrechte, die Herrschaft des Rechts und die Demokratie … zu den universellen und unteilbaren grundlegenden Werten und Prinzipien der Vereinten Nationen gehören (Ziff. 119). Die bewährte Herrschaftsform der erfolgreichsten imperialistischen Staaten und die grundrechtlichen Prinzipien, nach denen sie den ihrer Ordnung unterworfenen Bürgern ihre Freiheit erlauben und zu denen sich die New Yorker Völkergemeinschaft in ihrer Menschenrechts-Deklaration von Beginn an bekannt hat, werden in den Rang eines verbindlichen Beurteilungsmaßstabs erhoben, mit dem in Zukunft, wenn von hinreichend machtvoller Seite die Existenz einer Herrschaft in Frage gestellt wird, über deren moralisches und völkerrechtliches Existenzrecht entschieden werden kann und soll. Im Ergebnisdokument wird bekräftigt, dass die Demokratie ein universaler Wert ist … (Ziff. 135), auch wenn man, großzügig, der Achtung vor der Souveränität und des Rechts auf Selbstbestimmung wegen, kein einheitliches Demokratiemodell vorschreiben will. Damit gilt jetzt UN-öffentlich: Mit „Demokratie & Menschenrechten“ als Vorgabe genügt es für ein staatliches Subjekt des Völkerrechts nicht mehr, den überkommenen Merkmalen der Staatlichkeit zu entsprechen – eine durchsetzungsfähige Gewalt regiert ein Volk auf einem bestimmten Gebiet –, um sich durch praktische Behauptung und internationale Anerkennung seiner Gewalt internationale Rechtsfähigkeit und damit den völkerrechtlichen Respekt der anderen Nationen zu erwerben, die es zur souveränen Vertragspartei in zwischenstaatlichen Abmachungen qualifizieren. Wer sich nicht wenigstens zu den „universalen Werten“ bekennt, läuft künftig Gefahr, als legitimes Mitglied der Vereinten Nationen, als der Anerkennung würdiger Souverän auch von Seiten der Vereinsleitung in Frage gestellt zu werden.

Das heißt nicht, dass man die staatliche Souveränität aus dem Völkerrecht der Charta verabschieden müsste. Sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass ihr Inhaber einem in New York verwalteten Katalog herrschaftlicher Pflichten genügt. Wann immer ein entsprechendes Bedürfnis hinreichend machtvoll angemeldet wird, macht die UNO satzungsgemäß die innere Organisation der Machtausübung von Mitgliedsländern zum Diskussionsstoff und Prüfungsgegenstand. Je nach Ausgang der Prüfung, im Falle des Nachweises undemokratischer Herrschaft oder Verletzung der Schutzpflicht gegenüber der Bevölkerung – der von einer potenten Führungsmacht allemal zu führen ist –, können daran in aller supranationalen Rechtmäßigkeit politische Auflagen, diplomatische Sanktionen des Sicherheitsrates bis hin zur Anwendung militärischer Gewalt gemäß Kapitel VII der Satzung und zum Übergang der Souveränität auf die Staatengemeinschaft (so ein UN-Gutachten, FAZ, 14.9.) geknüpft werden.

Und eine erste praktische Konsequenz hat die Chefetage bereits in die Wege geleitet. Damit in Zukunft die Sünder nicht mehr selber Richter spielen können (ebd.), wird die alte Menschenrechtskommission in einen neuen Menschenrechtsrat (ErgDok Ziff. 157 ff.) umgewandelt. In den entsendet nicht mehr jeder Staat, wenn er in seiner regionalen Gruppe turnusmäßig an der Reihe ist, einen Vertreter, sondern die Mitglieder müssen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden; die Bewerber werden einem Prüfungsverfahren unterworfen, in dem angemessen berücksichtigt wird, was das Mitglied zu Entwicklung und Schutz der Menschenrechte beitrage; so wird sichergestellt, dass nur mehr die Guten richten dürfen (FAZ, ebd.). Da zeigt sich der Reformgeist der UNO-Führung, die zu Recht darauf bestehen kann, sie habe diesmal mehr als wieder einmal nur schöne Worte gemacht.

Reformprojekt „Stärkung der Vereinten Nationen“: Mehr Exekutivgewalt für den Generalsekretär!

In der völkerrechtlichen Sache haben sich die Vereinten Nationen zum Standpunkt ihrer amerikanischen Kritiker vorgearbeitet. Aber: Sie haben das als UNO getan, in ihrerseits kritischer Auseinandersetzung mit den USA über die Definitionshoheit in internationalen Rechtsfragen, in Eigeninitiative unter Führung von Kofi Annan und mit dem Anspruch, diesen Standpunkt eines menschenrechtlich fortentwickelten Völkerrechts supranational zur Geltung zu bringen und nicht nach bloß amerikanischer Definition. Die Vereinsleitung tut alles, um sich an die Spitze der von Amerika angestoßenen Bewegung zu setzen, indem sie „Menschenrecht & demokratische Herrschaft“ zu universellen, unteilbaren, grundlegenden Werten und Prinzipien der Vereinten Nationen ausruft und damit in eigener Zuständigkeit eine neue Voraussetzung für die Teilnahme am System der Vereinten Nationen (ErgDok, IV Ziff. 119ff.) errichtet. Unter Annans Führung macht die UNO sich anheischig, als praktischer Bewahrer, Kontrolleur, unparteilicher Organisator und Exekutor der imperialistischen Etikette der „Völkerfamilie“ tätig zu werden; sie dient sich als federführender supranationaler Player im und über dem Machtkampf der Nationen an, will sich von ihren Mitgliedern zu mehr eigenständiger Entfaltung von Ordnungsmacht ermächtigen lassen.

An der gegebenen Weltordnung selber wollen die Chefmanager der UNO mit ihren Reformen nichts durcheinander bringen, im Gegenteil. Sie sind Fanatiker der guten Möglichkeiten, die sie für die Menschheit bereithält, und haben sie deshalb nie anders als mit der noch mangelhaften Realisierung der eigenen Ideale kritisiert. Das Segenspotential der imperialistisch organisierten Welt erkennen die UN- Führer vorbehaltlos an: Irgendwann akkumuliert das Kapital den Hunger weg. Eine Herrschaft, die in Personalfragen die Bevölkerung demokratisch konsultiert, bevor sie ihr sagt, was sie zu tun und zu lassen hat, könnte Krieg und Bürgerkrieg verhindern oder, wenn sie sich doch daneben benimmt, zumindest im Nachhinein abschreckend in schönen internationalen Gerichtshöfen bestraft werden. Man könnte vielleicht sogar den Terrorismus besiegen, wenn man ihn fair definieren und nach allen Seiten hin gerecht und gemeinschaftlich bekämpfen würde. Wenn man den Sicherheitsrat als oberstes Organ gerechter Weltgewalt repräsentativer (Annan) machte, dann könnte er endlich als machtvolles Organ der Vereinten Nationen für die erwünschte Ordnung sorgen und alle Staaten könnten beruhigt ihre Atomwaffen abrüsten – sogar die USA.

Diese schöne neue Welt scheitert, das ist die tägliche Erfahrung aller UNO-Reformer, zum einen an der Uneinigkeit und dem Egoismus der Nationen. Die wollen zwar alle, wie die UNO, die Prinzipien der bestehenden Weltordnung, aber vergeigen andauernd mit Willkür und nationalen Sonderinteressen die von den Vereinten Nationen mühsam zurechtorganisierten Ausführungsbestimmungen für diese segensreichen Prinzipien weltweiten Wohlergehens. Dass die Teilnehmer der Staatenkonkurrenz an der UNO festhalten, weil sie deren politische Vergemeinschaftung national, also jeweils für sich nützlich machen wollen, behandelt Annan nicht als das widersprüchliche Konstruktionsprinzip der UNO, sondern als eine Art schlechte weltpolitische Gewohnheit, der man mit beharrlicher Überzeugungsarbeit für die gemeinsamen Zwecke und entsprechenden Reformmaßnahmen beikommen müsse; und mit einer stärkeren Rolle seines Vereins.

Diesem Ziel stehen zum andern die USA im Weg mit ihrer Politik, Auslegung, Anwendung und Vollstreckung des Völkerrechts zu amerikanisieren. Dabei muss Washington doch einsehen: Gerade wenn es darum geht, die internationalen Kontrollrechte von zwischen- auf innerstaatliche Gewaltverhältnisse auszuweiten und dabei gute Regierung nach US-Vorbild als Kontrollkriterium in Anschlag zu bringen, darf dieses Geschäft nicht von einer Nation, auch nicht von der führenden, „usurpiert“ werden, sondern gehört in die supranationalen Hände der Vereinten Nationen. Im Interesse der weltweiten „Herrschaft des Rechts“, die sie doch durchsetzen wollen, müssen die imperialistischen Mächte, allen voran die USA, die UNO stärken; sie müssen sich mit ihren Machtmitteln in den Dienst der Weltorganisation stellen, damit die ihren Dienst tun kann.

So empfiehlt der Vorstand der UN als wichtiges Heilmittel für die heillose imperialistische Welt, dass endlich dem Generalsekretär eine starke Exekutivgewalt gegeben wird. (Annan, SZ, 16.9.) Was der Welt fehlt auf dem Weg zu Millenniumszielen, Friede und Herrschaft des Rechts ist ein machtvoller ideeller Gesamtimperialist; ein supranationaler, interesseloser Sachwalter des Völkerrechts, der verbindlich für die Mitgliedsstaaten den Erfolg der ernsten, aber prinzipiell hoffnungsvollen Weltlage sicherstellt, in der Staatenkonkurrenz beschädigte Mitglieder repariert und sogar noch genug Geld für die Verteilung von Almosen an die Hungrigen übrig hat, damit auch das Gewissen der Welt nicht zu kurz kommt; eine wahrhaft überparteiliche Friedensmacht, der die interessierten Gewalten ihre Macht immer dann borgen, wenn sie gebraucht wird. Der Idealismus der Weltverbesserung auf Seiten der UN hat insofern also stets eine sehr praktische Seite. Er zielt darauf, aus der Konkurrenz der Nationen, die alle an der UNO interessiert sind, ein Höchstmaß an Kompetenz und Eigenständigkeit für die UN als Verein herauszuwirtschaften: Aufträge, die dem Generalsekretär Zugriff auf die Machtmittel der Mitgliedsländer erlauben und ihn ermächtigen, damit in eigener Zuständigkeit weltpolitisch zu wirken.

Der Reformbedarf der USA: Die UNO soll gefälligst wieder funktionieren – für uns!

Der Anlauf der UNO, sich verstärkt ins weltweite politische Abfallmanagement einzuschalten, failing und andere marode states betreffend, ihre Bemühungen um eine effektive und kostengünstige Abwicklung der Folgelasten der herrschenden Weltordnung werden seitens der USA durchaus begrüßt; ebenso wie eine rigidere Rechtsaufsicht über die Staatenwelt nach den Kriterien einer verbindlichen, demokratisch-menschenrechtlich geschärften Rechtsordnung. Schließlich waren es die USA, die das seit „9/11“ und dem Beginn des Antiterrorkrieges gefordert und, der Einsicht des Restes der Staatenwelt vorauseilend, praktiziert haben. Insoweit haben die Ideale der Weltverbesserung mittels strenger Herrschaft des Rechts, Menschenrechten und Demokratie in der Politik der USA einen starken Rückhalt.

Nur die Bewerbung der UN um die Definitionshoheit und Organisationsleitung im Rahmen dieser weitreichenden Kompetenzen halten die USA für überflüssig und unpassend: Schließlich sind die USA ja schon längst der real existierende geborene Agent des imperialistischen Welt-Gemeinwohls, das bei proamerikanisch korrekter Betrachtung schon immer mit dem Wohl der Vereinigten Staaten zusammenfiel.

Wo die UNO auf die Geltung des Völkerrechts pocht, sich zur supranationalen Instanz erklärt und dafür die Unterstützung nationaler Gewalt unter ihrer Regie einfordert, halten die USA daran fest, dass das zwar alles schön und gut sei, aber ohne den Konsens mit der überwältigenden Macht ihrer Nation von der Verbindlichkeit internationaler Rechtsregeln und damit von ihrem Rechts-Charakter, auf den die UN so versessen sind, nicht viel übrig bleibt. Das Völkerrecht ist Recht im Sinne einer allgemeinen und zwingenden Vorschrift zwischen den Staaten, so urteilen sie dicht an der Wahrheit, nur mit ihrer Zustimmung und Unterstützung – oder es ist bloß, was es schon immer war und was für Idealisten eines globalen Gewaltmonopols sein großes Defizit ausmacht: berechnende diplomatische Selbstverpflichtung und der Formalismus allseitig-wechselseitiger Erpressung. Damit führt die US-Regierung den praktischen Idealismus der New Yorker Reformer auf seinen harten imperialistischen Kern zurück, präsentiert sich der Staatenwelt und den Vereinten Nationen als der einzige wirkliche und verlässliche Agent internationaler Rechtmäßigkeit und verlangt von der UNO, sich endlich, nach viel Streit und ungerechter Kritik an den USA, zum effektiven Instrument des amerikanisch ausgelegten und angewandten Völkerrechts zu machen. Insoweit begrüßt man in Washington den Reformwillen der Vereinten Nationen und ihr Drängen auf das Wohlverhalten aller anderen und verweist Kofi Annan auf seine in amerikanischen Augen einzig sinnvolle Aufgabe: mitzuhelfen bei der Verallgemeinerung und Anerkennung der globalstrategischen Problemdefinitionen der USA, andernfalls der Weg des Staatenvereins in die Irrelevanz vorgezeichnet wäre.

Wo sie diesen Auftrag der UN-Reform verfehlt sieht, greift die Bush-Regierung ein: Noch am Tag vor der Verabschiedung des Gipfeldokuments kontrolliert sie die Hausaufgaben der UN und verlangt Hunderte von Änderungen (HB, 5.9.). Botschafter Bolton stimmt den Millenniumszielen zu, weigert sich aber namens der USA, dafür Geld aufzuwenden, wo es schon genügen würde, wenn die armen Länder das Investitionsklima verbessern (HB, 3.9.). Auch andere Marotten der UN kann er nicht leiden: Eine Heraushebung des Kyoto-Klima-Protokolls und des internationalen Strafgerichtshofs muss im Schlussdokument unerwähnt bleiben. (HB, 5.9.)[4] Schließlich ist eine UNO-Reform, wenn sie schon sein soll, nicht dazu da, die USA auf politische Ziele zu verpflichten, die sie nicht teilen, sondern umgekehrt, deren Vorhaben zu Zielen der UN zu machen.

Demgemäß lässt die US-Regierung im Schlussdokument (ErgDok, Ziff. 81ff.) unter dem Stichwort Terrorismus ebendiesen verurteilen, die Kompetenz des Weltsicherheitsrates zu Überwachungs- und Durchsetzungsfunktionen im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus gegenüber anderen Staaten feststellen und auf diesem Wege sich durch die versammelte Völkergemeinschaft dazu ermutigen zu tun, was sie sowieso schon tut, nämlich die einschlägigen Durchsetzungsfunktionen federführend auszuüben. Eine von der UNO-Leitung vorbereitete Definition des Terrorismus im Ergebnisdokument jedoch –

„jede Handlung, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Zivilisten und Nichtkombattanten zum Ziel hat und in der Absicht begangen wird, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen zu zwingen.“ (UN-Definitionsvorschlag nach FAZ, 14.9.)

muss sie verhindern: Danach wäre womöglich ihr ganz gewöhnlicher, alltäglicher militärischer Geschäftsgang mit seinen nicht ganz absichtslosen Kollateralwirkungen im Irak und anderen Ländern – Terrorismus! Bush genügt vollkommen eine eher fallbezogene Definition des Terrorismus, wie sie bereits einer Sicherheitsrats-Resolution vom September 2001 zugrunde liegt, und die, sowohl in dieser als in weiteren Resolutionen, die bindenden Pflichten aller Staaten bei der Bekämpfung des Terrorismus in politischer, militärischer, finanztechnischer und jeder anderen Hinsicht als auch die Selbstverteidigungsrechte betroffener Staaten be- und festschreibt. Diese Definition lautet schlicht:

„Terrorist attacks which took place in New York, Washington, D.C. and Pennsylvania on 11 September 2001 and … all such acts.“ (Resolution des Weltsicherheitsrates Nr. 1373 (2001))

Damit sind die USA bislang gut gefahren. Sie haben, zwar völkerrechtlich umstritten, aber unverdrossen sich auf ihr Recht berufend, damit schon zwei Kriege abgewickelt und Staaten wie Syrien oder dem Iran, denen sie ihres Antiamerikanismus wegen ohne Weiteres such acts zutrauen, zwei weitere angedroht. Anlässlich ihres Antiterrorkrieges haben die USA überdies die verrückte Idee des Völkerrechts, auch noch den Krieg in ordentlichen Rechtsformen abzuwickeln und für Verwundete und Gefangene ein ganzes humanitäres Völkerrecht zu entwickeln, aufgegriffen und weiter entwickelt: Sie denken sich ganz neue Kategorien von Feinden aus, die weder Zivilisten noch Kombattanten im Sinn des Völkerrechts sind, sondern als feindliche Kämpfer ganz anders behandelt und von neu erfundenen Gerichten verurteilt werden müssen. Und wann ein Krieg gerecht ist, bestimmen sowieso ganz allein sie.

Also: Wenn die UNO sich selbst eine wichtige Rolle in der Bekämpfung des Terrors zuschreibt und Elemente einer Strategie gegen den Terror bestimmen will (ErgDok, Ziff. 81ff), dann ist das im Prinzip gut und geht in Ordnung. Eben deswegen müssen ihr aber von US-Seite immer wieder der Sinn und die Grenzen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Antiterrorkrieges klar gemacht werden. Wenn etwa der Generalsekretär einen Ermittler nach Syrien schickt, um den Verdacht gegen die Assad-Regierung auf völkerrechtlich zu ahndende Gewalttaten zu erhärten, fällt das unter die geforderten Leistungen der UN; wenn die USA dann den inoffiziellen Bericht des Ermittlers Mehlis zu Händen der Bush-Regierung veröffentlichen, bevor die UNO dessen offiziellen Bericht bekannt gibt, ist klargestellt, wer sich als Herr des Verfahrens betrachtet. Wenn die UNO sich hingegen erdreistet, einen UN-Sonderberichterstatter für Folter in Guantanamo vorbeischicken zu wollen, dann wird diesem unmissverständlich bedeutet, dass er dort nichts zu suchen hat und gerne wegbleiben kann, wenn er ohne vertrauliche Gespräche mit Gefangenen nicht kommen will. Denn dass die USA ein schärferes Regime der UN in Menschenrechtsfragen fordern und begrüßen, berührt naturgemäß nicht ihren Umgang mit ihren Gefangenen: Was Folter ist und was nicht, entscheiden noch allemal sie selbst, per Präsidentenerlass.

Auch den vorgesehenen Absatz über nukleare Abrüstung lassen die USA aus dem Entwurf streichen (FR, 3.9.). Sie haben, anders als die UN an dieser Stelle, den völkerrechtlichen Entwicklungsbedarf erkannt und wollen ausschließlich die Pflicht zur „Nonproliferation“ als verbindliche Rechtslage gelten lassen, und zwar zur Nichtweiterverbreitung nicht nur von Atomwaffen, sondern auch der Fähigkeit zur Herstellung von Bomben-Rohstoff; eine Pflicht, für die sie bereits mit Vehemenz und aller Macht bis zur Kriegsdrohung gegen Nordkorea und Iran eintreten. Zivile Nutzungsrechte, die der Atomwaffensperrvertrag erlaubt – worauf sich aktuell der Iran beruft –, gehören selektiv außer Kraft gesetzt, und zwar ohne in einem förmlichen Verfahren den völkerrechtlich eigentlich noch wirksamen Vertrag zu ändern. Die alte, ebenfalls im Sperrvertrag niedergelegte Verpflichtung der offiziellen Atommächte, die bereits vor 35 Jahren rechtsverbindlich zusicherten, ‚ehrlichen Willens Verhandlungen über wirksame Maßnahmen zur raschen Beendigung des nuklearen Wettrüstens und über eine allgemeine und vollständige nukleare Abrüstung unter strikter internationaler Kontrolle zu führen‘ (Art.6 Atomwaffensperrvertrag, nach FR, ebd.), auf die das Schlussdokument Bezug nehmen sollte, wollen die USA dort gar nicht sehen, weil sie sie schon längst nicht mehr einzuhalten gedenken. Ebenso übrigens wie der Rest der offiziellen Atommächte. Wo „die Lage“ sich geändert hat, da hat die alte Rechtslage ausgedient, und eine neue ist fällig.

Die Reform des Sicherheitsrates kommt ebenfalls nicht zustande. Die USA haben an ihr kein Interesse. Ihnen ist, anders als dem UNO-Chef, der Rat repräsentativ genug. An ihrem Veto-Recht, das ihnen niemand gegen ihren Willen nehmen kann, hätte sich nichts geändert durch die Reform und damit nichts an den amerikanischen Kriterien seiner Anwendung, egal wie viele Mitglieder im Rat sitzen. Allenfalls der Prozess der Einigung im höchsten Entscheidungsgremium der UN wäre schwieriger geworden, als er ohnehin schon immer ist. Doch wozu sollten sich die USA darauf verpflichten lassen? Wo der Verein nach US-Maßstäben ohnehin so ineffektiv ist, dass es zum Himmel stinkt! Das trifft sich gut mit der Abneigung der anderen Veto-Mächte gegen die Reform, die sich ihre Vorrechte nicht verwässern lassen wollen. Und mit der jener Staaten, die in Konkurrenz zu den vier Neubewerbern – Deutschland, Indien, Brasilien und Japan – stehen, ihnen keine Vorzugsstellung gönnen, mit ihren Alternativvorschlägen aber auch nicht durchdringen. Und auffällig gut passt dazu das Kalkül der vielen ohnmächtigen Staaten, deren Zustimmung die Viererbande sich mit dem Angebot weiterer zwei Dauer-Sitze im Sicherheitsrat sichern wollte: Die können sich weder auf zwei Kandidaten aus ihren Reihen einigen noch auf den Verzicht auf ein Veto-Recht, das ihnen nicht einmal dann gewährt würde, wenn sie Kandidaten dafür hätten.

Die Organisationsreform der UNO schließlich ist ein Anliegen, das zur grundsätzlichen politischen Unzufriedenheit der USA mit dem Laden am East River passt. Dass dessen Leitung sich als Repräsentant der Standpunktvielfalt der internationalen Gemeinschaft aufführt, sich häufig von den USA distanziert, sich manchmal in Gegensatz zu amerikanischen Ansprüchen stellt und das auch noch für völkerrechtlich erlaubt und bisweilen geboten erklärt, nervt die Amerikaner und kommt ihnen schon lange wie eine Verfehlung der Aufgaben der Organisation vor. Sie verlangen von ihr – nicht zuletzt deswegen hat sie ihren Platz in New York –, sie möge sich gefälligst um die Vereinheitlichung des internationalen Pluralismus in Richtung amerikanischer Standpunkte bemühen und sich idealerweise als eine Art supranationale Behörde der wohlmeinenden Weltpolitik der USA angliedern. Für die mangelhafte Erfüllung dieses Anspruchs zieht sich die UNO immer wieder den Vorwurf der Ineffizienz zu und ihre Bürokratie auch schon einmal den der Korruption; für beides wird sie immer wieder einmal durch Zurückhaltung von Vereinsbeiträgen bestraft. Den Schuh zieht der Generalsekretär sich an, um den Druck der amerikanischen Kritik zu mindern, und meldet Vollzug: strengere Kontrolle und Rechnungsprüfung … Regularien zu Budget- und Personalfragen überarbeitet. (Annan, SZ, 16.9.) Daraus kann etwas werden.

Der Reformbedarf der imperialistischen Konkurrenten: Unversöhnlicher Streit um die Kooperation für die gemeinsame Sache

Wenn Annan mit seinem Reformprogramm zwischen dem Anspruch der USA einerseits, die UNO solle sich zu einer wirksameren, ehrlicheren und kleineren Behörde machen – Bolton hat schon mitgeteilt, ihm würde nichts fehlen, wenn man zehn Stockwerke des UN-Gebäudes abtragen würde –, die wieder ihren wirklichen Aufgaben nachkommt, wie sie die USA verstehen, und, andererseits, dem eigentlichen UNO-Standpunkt laviert, der auf möglichst große Eigenständigkeit und Unabhängigkeit zielt, dann hat er die imperialistischen Konkurrenzmächte der USA, insbesondere die meisten der wichtigen EU-Staaten, grundsätzlich auf seiner Seite. Die haben ihr gemeinsames EU- und ein nationalstaatliches Interesse an einer nicht gänzlich dem US-Imperialismus subsumierten UNO, weil sie in der ihre interessierten Vorschläge für die Ordnung der Welt weltöffentlich vorlegen und ihren Imperialismus ins (Völker-)Recht setzen lassen wollen. Das führt sie unvermeidlich in einen Konflikt mit Washington um die Funktionalisierung der Weltorganisation. Die USA sind ja längst dabei, die UNO zum Instrument ihrer weltweiten Gleichschaltungspolitik zu machen; einer Politik, die nicht zuletzt auf die potenten Konkurrenten selber zielt. Vor allem die sollen auch per UNO amerikanischen Entscheidungen und Maßnahmen weltordnungspolitischer und insbesondere kriegerischer Art ihren Segen erteilen, damit völkerrechtliche Qualität verleihen und sich auf Mithilfe verpflichten; der ganze große Rest der Staatenwelt soll das alles selbstverständlich auch und sich damit allen konkurrierenden Bemühungen von unbefugter Seite um weltpolitische Koalitionen und strategische Gefolgschaft entziehen. Gerade dort, wo sie eigenen Einfluss entfalten wollen, werden die imperialistischen Mächte der 2. Garnitur also, was ihre Werbung für einen alternativen Weltfrieden angeht, von der Supermacht nach Kräften ausmanövriert und selber heftig in Anspruch genommen. Und was Letzteres betrifft, so haben die um Unterstützung angegangenen Mit- und Subimperialisten die Erfahrung gemacht, dass diesbezügliche Absagen an die Weltmacht gar nicht gut gelitten sind. So etwas führt zumindest zu diplomatischen Verstimmungen, die man sich leisten können muss, auf Dauer zur weltpolitischen Ausmischung aus den Fragen, die die US-Regierung auf die Tagesordnung setzt, und zu Erpressungen nach demselben Muster, das die USA gegenüber der UNO in Anschlag bringt: Gefolgschaft oder Irrelevanz.

In eben dieser amerikanischen Politik entdecken Europäer, Russen und Konsorten aber auch ein politisches Mittel: den Bedarf der Weltmacht an Unterstützung durch die „Völkerfamilie“, ein ausnutzbares Interesse speziell an ihrer Zustimmung. Wenn die USA von den wichtigsten Mitgliedern der Staatenwelt die Anerkennung als allzuständige Ordnungsmacht und im Falle ihrer alten Verbündeten ziemlich ultimativ Gefolgschaft einfordern, dann haben sie genau das nötig; und die herausgeforderten Partner nehmen die nachdrücklichen Aufforderungen aus Washington als Chance wahr, durch dosiertes Mitmachen gleichzeitig ihre Entscheidungsfreiheit zu wahren, sich Mitentscheidungsrechte zu erwirtschaften und auszutesten, wie weit sie es mit der Konstruktion eigener alternativer Bündnisse und Einflussnetze doch mittlerweile bringen. Dazu taugt ihnen ganz gut eine Weltorganisation, deren Führung sich auf die Forderungen der Weltmacht einen ganz ähnlichen Reim macht: Wenn die Bush-Regierung bei aller immer wieder demonstrierten Verachtung an der UNO festhält, wenn sie gerade für ihre Kriege deren Unterstützung nicht missen will, dann versuchen eben auch Annan & Co, für ihre Zustimmung und Kooperation einen politischen Preis zu berechnen. Sie verlangen Anerkennung und Beachtung als relevanter weltpolitischer Mitspieler eigenen Rechts, Beteiligung an der Definition der Weltordnung und ihrer Rechtslagen, eigene Kompetenzen bei ihrer Durchsetzung. Dabei spekulieren sie auf wirksame Rückendeckung durch Amerikas ehrgeizige Partner, die sich ihrerseits den Amerika-kritischen Supranationalismus der UNO nach Kräften zunutze machen.

In diesem Sinne wird die Reform der Vereinten Nationen von Europäern und Russen weitgehend in der Version Kofi Annans unterstützt. Sie testen aus, wie weit sich Amerika auf Verpflichtungen einlässt und in allgemeine Beschlüsse einbinden lässt, die sie im Konsens mit einer auf mehr Eigenständigkeit bedachten UNO in die Entwürfe eines reformerischen Schlussdokuments hineinformuliert haben. Besonders weit sind sie damit freilich nicht gekommen: Klimaschutz und internationale Gerichtshöfe, Armenpflege, Terror-Definition, all diese Herzensanliegen eines vorsichtigen alternativ-antiamerikanischen Imperialismus, sowie die für die vier Sicherheitsrats-Bewerber besonders brennende Frage der Rats-Reform werden von den USA abgeschmettert. Dem Bemühen von Japan und Deutschland, Indien und Brasilien, sich als Mitentscheidungsmächte im Sicherheitsrat zu etablieren und sich der Weltmacht als unentbehrliche Partner für die Wahrung des Weltfriedens aufzudrängen, versagt die Bush-Regierung jede Unterstützung, bereitet den wohlmeinenden Ambitionen ein diplomatisches Begräbnis dritter Klasse, und bei allen anderen Themen lässt sie keinen Zweifel daran, dass sie sich auf keine Rechtslage in der Weltpolitik festlegen lässt, die nicht in Washington definiert wurde und Amerika in irgendeiner Weise beschränken könnte.

Dennoch lassen sich die abgeblitzten Aspiranten und andere imperialistische Mitspieler der zweiten Liga nicht entmutigen. Die Weltlage entwickelt sich und die internationale Gemeinschaft steht vor immer neuen Fällen, in denen die USA vom Rest der Welt Hilfsdienste einfordern und an denen umgekehrt die Verhandlungen über den Preis, den die Supermacht den Nachgeordneten und der UNO für ihre Kooperation zugesteht, immer wieder neu aufgelegt werden. Die Schurken der USA sind inzwischen, mehr oder weniger, auch die Schurken der Europäer und der Russen und – entsprechend der Entwicklung der völkerrechtlichen Lage auf dem Feld von Demokratie und Menschenrecht – auch der UNO; die Europäer übernehmen die bedenkliche Umdeutung des Atomwaffensperrvertrags (HB, 3.9.) durch die USA in ein Verbot von Schlüsseltechnologien der zivilen Kernkraftnutzung im „Fall“ Iran. Dafür reklamieren sie für sich das Recht, als Europäer, alternativ zu den letztlich auf regime change drängenden Amerikanern, die nach bislang gültiger Rechtslage einwandfrei souveräne iranische „Regionalmacht“ diplomatisch klein zu kriegen und unter EU-Kontrolle zu bringen.[5] Und vielleicht sehen Europäer und UN-Politiker es schon als Erfolg an, dass wieder, wie einst im Fall Irak, die Dienste von UN-Ermittlern wie Mehlis und Baradei in Anspruch genommen werden, um nicht hinnehmbare Umtriebe der Syrer und Iraner aufzudecken. Dass die USA mit dem Material, das die UNO-Experten zuliefern, im Sicherheitsrat gemäß ihren Kriegskalkulationen die satzungsmäßige – diplomatische, wirtschaftliche und militärische – Erpressungsmaschinerie der UN anheizen, wird bei den UN und in Europa in Kauf genommen: Das soll die Lage zu ihren Gunsten drehen, dafür sorgen, dass die USA im Boot bleiben und die Gefahr erneuter „Alleingänge“ der Weltmacht abgewendet werden kann.

So geht der zeitgenössische gesamt-„westliche“ Imperialismus einstweilen seinen Gang: als erbittertes Ringen der Weltmacht und ihrer Konkurrenten um wechselseitige Funktionalisierung für widerstreitende Weltordnungsbemühungen im Zeichen unverbrüchlichen völkerrechtlichen Einvernehmens. In dieser Absurdität hat die UNO ihre Existenzgrundlage. Und Gründe genug für immer neue Reformanläufe, solange dieser Frieden hält.

[1] Von der Neubestimmung des Stellenwerts und der Aufgaben der Vereinten Nationen nach dem Sieg des freiheitlichen Imperialismus über den sowjetischen Feind handelt der hiermit zum Nachlesen empfohlene Artikel Die UNO der 90er Jahre: Fortschritte des Imperialismus unter der Losung seiner Überwindung in GegenStandpunkt 1-93, S.15.

[2] Ausführliches dazu steht in dem Artikel Die Diplomatie – Handwerkszeug der Konkurrenz zwischen Staaten in GegenStandpunkt 3-96, S.43.

[3] Diesen programmatischen Fortschritt behandelt der Artikel über Die Sittlichkeit des Imperialismus: Völkerrecht und Menschenrechte in GegenStandpunkt 1-99, S.137. Von praktischen Schritten zur Umsetzung dieses Programms handeln u.a. in GegenStandpunkt 1-03, S.73 der Aufsatz Der Krieg gegen den Irak und die Amerikanisierung des Völkerrechts sowie die Kapitel zur Vorkriegs- und zur Kriegsdiplomatie der USA in der Irakkriegs-Nr. GegenStandpunkt 2-03, S.57.

[4] Den imperialistischen Gehalt des Streits um den Internationalen Strafgerichtshof erläutern die Artikel Weltpolitik als Strafgericht: Der internationale Strafgerichtshof – ein Konkurrenzunternehmen der europäischen Diplomatie zum Rechtsanspruch amerikanischer Weltpolitik in GegenStandpunkt 3-98, S.30 sowie Streit um den Internationalen Strafgerichtshof: Die Vollstrecker der Weltgerechtigkeit und das Weltgericht – Praktische Klarstellungen zum Verhältnis zwischen Weltmacht und Völkerrecht in GegenStandpunkt 3-02, S.131. Inwiefern es auch beim Kyoto-Protokoll ums Klima nur als Material für ein Stück europäisch-amerikanisches Kräftemessen geht, erläutert der Artikel zur Weltklimakonferenz in Den Haag: Der grüne Umweltminister versöhnt Ökonomie und Ökologie – im Konkurrenzkampf mit Amerika in GegenStandpunkt 1-01, S.17.

[5] Die Winkelzüge dieser Politik erklärt der Artikel Europas Diplomatie mit Iran: Deutsch-europäische Weltfriedenspolitik mit einem erklärten Feind Amerikas in GegenStandpunkt 3-05, S.70.