Stichwort: Gerechtigkeit

Allgemein bekannt ist die Gepflogenheit unzufriedener Bürger, anlässlich eines erfahrenen Schadens die Klage zu führen, ungerecht behandelt worden zu sein, und die Politik zu beschuldigen, die Einlösung ihrer eigentlichen Versprechungen versäumt zu haben. Diese Klage zeugt von zweierlei: Erstens setzt sie als fraglos gültige Selbstverständlichkeit voraus, dass sich die Menschheit in gegensätzliche Positionen in einem Herrschaftsverhältnis auseinanderdividiert – Exekutoren herrschaftlicher Gewalt diktieren die Lebensbedingungen und -chancen, denen sich der Rest mit seiner Lebensführung zu unterwerfen hat. Bemerkenswert ist zweitens, dass Untertanen mit ihren Forderungen nach einer gerechten Behandlung durch die Obrigkeit sich nicht einfach lächerlich machen, sondern umgekehrt damit rechnen und rechnen können, zumindest auf Gehör zu stoßen. Das hat im bürgerlichen Staatswesen sicherlich seine besonderen Verlaufsformen, eint aber im Prinzip die Bürger mit ihren und den modernen Rechtsstaat mit seinen historischen Vorgängern: Weil die politische Gewalt den Anspruch einer gerechten Behandlung ihrer Untertanen an sich selbst stellt und ihre Gewaltanwendung daran misst, hat sie ein offenes Ohr, wenn derlei Klagen von „unten“ an ihre Adresse ergehen. Im Klagewesen von Untergebenen immerzu gegenüber ihrer Herrschaft in Anschlag gebracht wird die Gerechtigkeit, weil sie zuallererst eine Maxime herrschaftlicher Gewalt ist.

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Gliederung

Stichwort: Gerechtigkeit

1. Gerechtigkeit – Maxime herrschaftlicher Gewalt

Ein doppeltes Anspruchsverhältnis: Gerechtigkeit als Forderung von Untertanen an ihre Herrschaft, die diese Forderung an sich selbst stellt

Allgemein bekannt ist die Gepflogenheit unzufriedener Bürger, anlässlich eines erfahrenen Schadens die Klage zu führen, ungerecht behandelt worden zu sein, und die Politik zu beschuldigen, die Einlösung ihrer eigentlichen Versprechungen versäumt zu haben. Diese Klage zeugt von zweierlei: Erstens setzt sie als fraglos gültige Selbstverständlichkeit voraus, dass sich die Menschheit in gegensätzliche Positionen in einem Herrschaftsverhältnis auseinanderdividiert – Exekutoren herrschaftlicher Gewalt diktieren die Lebensbedingungen und -chancen, denen sich der Rest mit seiner Lebensführung zu unterwerfen hat. Bemerkenswert ist zweitens, dass Untertanen mit ihren Forderungen nach einer gerechten Behandlung durch die Obrigkeit sich nicht einfach lächerlich machen, sondern umgekehrt damit rechnen und rechnen können, zumindest auf Gehör zu stoßen. Das hat im bürgerlichen Staatswesen sicherlich seine besonderen Verlaufsformen, eint aber im Prinzip die Bürger mit ihren und den modernen Rechtsstaat mit seinen historischen Vorgängern: Weil die politische Gewalt den Anspruch einer gerechten Behandlung ihrer Untertanen an sich selbst stellt und ihre Gewaltanwendung daran misst, hat sie ein offenes Ohr, wenn derlei Klagen von „unten“ an ihre Adresse ergehen. Im Klagewesen von Untergebenen immerzu gegenüber ihrer Herrschaft in Anschlag gebracht wird die Gerechtigkeit, weil sie zuallererst eine Maxime herrschaftlicher Gewalt ist. Die will nicht bloß Unterdrückung der Eigeninteressen derer, die sie sich untertan macht, und Unterwerfung von deren Willen sein, vielmehr gerechte Herrschaft.

Es gilt zu differenzieren: Was noch jede Herrschaft vor allen historischen Besonderheiten charakterisiert, ist die von einfacher Privatgewalt zu unterscheidende Qualität der Gewaltanwendung. Das Recht ist die grundlegende Art und Weise, in der Herrschaft überhaupt vollzogen wird, insofern nämlich herrschende Instanzen ihre Macht über Land und Leute nach Prinzipien exekutieren, die gemeinhin als Regelwerk – als Katalog erlassener Rechte und Pflichten für Herrschaftsfunktionen, eine öffentliche Ordnung, die Praxis der Bestrafung usw. – Gestalt annehmen. Die Arten und Weisen, in denen Obrigkeiten ihr Recht vollstreckt haben und vollstrecken, sind so verschieden wie die besonderen gesellschaftlichen Reproduktionsverhältnisse, die Herrschaften sich durch eine entsprechende Ordnung zur funktionellen Basis ihrer Macht herrichten. Ob nun Feudalherren die Subsistenzwirtschaft ihrer Bauern mit einem „Zehnten“ in Anspruch nehmen, ihre Ge- und Verbote schriftlich festhalten, den beherrschten Analphabeten verlesen lassen, deren Durchsetzung an niedere Würdenträger delegieren und bewaffnete Truppen mit dem Schutz ihrer Ländereien vor dem Zugriff des nächsten Herren betrauen; oder ob über eine kapitalistische Ökonomie das Recht herrscht, die politische Gewalt in Form unpersönlicher, allgemein gültiger und eigenständiger Prinzipien durch Amtsträger exekutiert wird, die der Staat einerseits definiert, denen er sich andererseits selbst verpflichtet und die insofern als Ordnungsprinzipien getrennt vom Willen des Staates erscheinen – in all ihren Besonderheiten sind die verschiedenen Herrschaftsformen allesamt ein Fall dieses allgemeinen Prinzips: Herrschaft ist von Funktionsträgern vollzogene Gewalt nach Regeln. Und dazu gehört immer schon die Selbstverpflichtung der Herrschaft auf ihre eigenen in Regelform überführten Zwecke: Ob in Gestalt gegenüber nächst Höheren einzulösender Rechenschaftspflichten, als eigens zuständige Parteiorgane oder in der Weise eines rechtlich kodifizierten Instanzenwesens, durch das die Einhaltung der Rechts-Form und der Respekt des Staates vor den seinen Bürgern konzedierten Rechten gewährleistet wird – das Prinzip der Selbstüberprüfung und -disziplinierung ist jeder Herrschaft immanent.

Im Unterschied zum Recht ist Gerechtigkeit das jeder Herrschaft eigene Ethos, mit dem sie ihre Selbstverpflichtung bei der Unterwerfung von Land und Leuten ins Werk setzt. Auch hier gilt: Ob nun als „Fürstenspiegel“, wo die Tugenden des Herrschers und der Herrschaftsausübung festgehalten werden, ob als formalisierte Selbstüberprüfung wie im modernen Rechtsstaat vermittels eines Instanzenwesens, in dem die Herrschaft das Ethos der Gerechtigkeit institutionell verankert – in welcher Weise Gerechtigkeit als Maxime hoheitlicher Gewaltanwendung gefordert wird und von welchem besonderen Stoff des politischen Machtvollzugs Gerechtigkeitsfragen leben, darin unterscheiden sich die verschiedenen Herrschaftsformen. Aber das Prinzip ist allemal dasselbe: Gerechtigkeit ist das praktizierte Ideal jeder Herrschaft, dass ihr kraft Gewalt geltendes Recht auch geltungswürdig ist. Sie ist der selbst gesetzte Imperativ, in der Unterwerfung von Menschen unter ihre Befehlsgewalt und durch die hoheitliche Selbstverpflichtung auf die eigenen Herrschaftsprinzipien nicht einfach Recht zu verfügen, vielmehr den davon Betroffenen gerecht zu werden. Weswegen Untertanen ihrer Herrschaft nicht nur Botmäßigkeit, sondern Anerkennung schulden.

Ihre erste Bestimmung: Herstellung eines Entsprechungsverhältnisses – die bleibende Lebenslüge der Herrschaft

Die fundamentale Gemeinsamkeit der Klagen, die unzufriedene Untertanen im Namen der Gerechtigkeit an ihre Herrschaft richten, besteht in der Forderung, dass „die da oben“ ihnen mit ihren berechtigten Ansprüchen eigentlich entsprechen sollten. Die Selbstverständlichkeit dieses Rechtsbewusstseins hat ihren Grund im Standpunkt der Gegenseite. Die Herrschaft beansprucht, durch die Anwendung ihrer Gewalt gegen ihre Untertanen zugleich ein Entsprechungsverhältnis herzustellen: In der Exekution von Herrschaftsprinzipien will sie ihren Untergebenen nicht bloß die Richtlinien eines Daseins unter ihrer Aufsicht dekretiert, sondern zugleich eine Ordnung gestiftet haben, die ihren Adressaten gemäß ist. Ausgerechnet im Vollzug eines Gegensatzes soll ein von diesem prinzipiellen Gegensatz befreites Vermittlungsverhältnis realisiert sein. Darum widersprechen Härte und Strenge bei der Praxis herrschaftlicher Pflichten dem Ethos der gerechten Herrschaft keineswegs, sondern sind umgekehrt ein ausdrückliches Erfordernis zur Durchsetzung des Willens der Obrigkeit, ihren Untertanen zu entsprechen. Gerechtigkeit ist eben der praktizierte Widerspruch: durch die herrschaftliche Anwendung von Gewalt zugleich die Negation der Gegensätzlichkeit dieses Gewaltverhältnisses zu sein.

Die gerechte Strafe

Nirgends sonst wird eine Herrschaft so sehr als Vollzugsorgan der Gerechtigkeit geschätzt wie auf dem Feld der Bestrafung: Indem die Obrigkeit die Bestrafung von Übeltätern nicht der privaten Lynchjustiz überlässt, vielmehr genau ermittelt, wer sich hier welcher Sache schuldig gemacht hat und eine allgemeinen Kriterien genügende Äquivalenz zwischen Tatbestand und Bestrafung herstellt, gilt sie gemeinhin als Exekutor eines berechtigten Rachebedarfs ihres anständigen Volkes.

Die Wahrheit über das Strafen ist das nicht. Wenn eine Herrschaft Verstöße ihrer Untertanen gegen ihr Recht ermittelt, schreitet sie zur Schädigung der Delinquenten. In der Bestrafung gewichtet die Obrigkeit die Schwere, die sie dem Vergehen beimisst. Bei allen Differenzen, was als Regelverletzung definiert wird und auf welche Art und Weise Herrschaften zur Ahndung schreiten, gehorcht die Bestrafung einem allgemeinen Prinzip: Durch die Schädigung des Missetäters, die mancherorts fallweise bis zur Hinrichtung reicht, wird die unerschütterte Fortgeltung des Gewaltmonopols und seiner Prinzipien praktisch bewiesen – es vollstreckt demonstrativ die Wiederherstellung seines Rechts.

Eine gerechte Herrschaft pflegt dazu die Lesart in Verkehr zu bringen, dass die Wiederherstellung ihres Ordnungsmonopols zugleich ein Dienst an der Gemeinschaft anständiger Untertanen sein soll: Vom Standpunkt der gerechten Strafe geht die Obrigkeit beim Kollektiv ihrer Untergebenen von einer Gemeinde Rechtschaffener aus und wertet all die Untaten, die sie als Bruch mit ihrer Ordnung kriminalisiert, als moralischen Verstoß, als ungehörige Abweichung von den Kriterien des gesellschaftlichen Anstands. Der unterstellte Wille zur Sittlichkeit gilt nicht nur als das eigentlich betroffene Opfer, sondern verlangt in seiner Betroffenheit auch nach gerechter Sühne – der von Staats wegen vorausgesetzte und von den Bürgern auch gepflegte Wille zur Selbstdisziplinierung will schließlich auf seine Kosten kommen. Als berufener Anwalt dieses Willens will die Obrigkeit verstanden und anerkannt sein. Das private Rachebedürfnis, das eine Obrigkeit tatsächlich bei Geschädigten vorfindet, kraft ihres Rechts der Privatinitiative entzieht und als Angelegenheit ihrer Ordnung verallgemeinert, wird dadurch insofern ins Recht gesetzt, als die ‚strafende Gerechtigkeit‘ den Gesichtspunkt der angemessenen Vergeltung als Ethos ihrer Maßnahmen pflegt. Für die Seite der Täter steht damit ebenfalls fest, dass die gerechte Strafe gerade durch die Schädigung inkriminierter Personen deren moralischer Verfehlung entspricht und den grundlegenden Beitrag zu ihrer Wiederversöhnung mit der Gemeinschaft der Rechtschaffenen leistet. Freilich gebietet die Unversehrtheit letzterer manchmal auch einen endgültigen Unversöhnlichkeitsbeschluss.

Gerechtigkeit beim Strafen ist der hoheitliche Anspruch, durch die Schädigung eines Täters, die ihren Grund und Zweck in der Durchsetzung des Gewaltmonopols der Herrschaft hat, zugleich ein Entsprechungsverhältnis zu verwirklichen – zwischen dem guten Recht der Gemeinschaft aller Anständigen auf Sühne und der Buße des Täters durch die Einsicht in seine Bestrafung, mit der er die Ernsthaftigkeit seiner Reue als Bedingung seiner Wiedereingliederung in den Kreis der Rechtschaffenen demonstriert.

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Ob eine Herrschaft das Ethos praktiziert, ein Dienst am „wahren Wesen“ ihrer Untertanen zu sein, ihrer „Natur“, ihrem „Willen“, ihrer durch Gott, das Menschenrecht oder durch sonst eine höhere Instanz beglaubigten höheren Bestimmung zu gehorchen – worin und wodurch sie ihren Untertanen zu entsprechen beansprucht, folgt weder aus dem Formalismus der Unterwerfung noch aus dem Prinzip der Gerechtigkeit.[1] Deren besonderer Inhalt resultiert vielmehr aus den besonderen gesellschaftlichen Reproduktionsverhältnissen, die eine Herrschaft als Lebensgrundlage ihrer Untertanen regelt und dadurch als Quelle ihrer Macht ins Werk setzt.

2. Dem Recht unterworfene Produktionsverhältnisse begründen mit dem Inhalt des Rechts auch dessen Lebenslüge – Gerechtigkeit im bürgerlichen Staat

Der bürgerliche Staat entspricht dem Geld-Interesse seiner Bürger mit dem Schutz von Person und Eigentum

Der bürgerliche Staat entspricht den ökonomischen Gepflogenheiten seiner kapitalistischen Gesellschaft: Er bezieht sich auf eine Ökonomie, in der für Geld produziert und gearbeitet wird, respektiert den Eigennutz seiner Bürger, über den Austausch von Waren und Dienstleistungen gegen Geld Eigentum in Geldform zu erwerben, und damit deren Bemühungen, um die private Aneignung des gesellschaftlichen Reichtums zu konkurrieren. Er geht praktisch davon aus, dass alle Mittel der gesellschaftlichen Reproduktion dem Anspruch privater Verfügung unterliegen und seine Bürger mit dem verdienten Geld die vergegenständlichte Macht in Händen halten, auf alle käuflichen Arbeitsprodukte zuzugreifen. Von Staats wegen anerkannt ist das antagonistische Willensverhältnis sich wechselseitig ausschließender und zugleich aufeinander angewiesener Konkurrenten. Diesem widersprüchlichen Geld-Materialismus ist der bürgerliche Staat zu Diensten, indem er die über den Austausch vollzogene gegensätzliche Kooperation seiner Bürger als Rechtsverhältnis zwischen gleichen und freien Willen sanktioniert: Er garantiert Person und Privateigentum, nimmt die konkurrierenden Bürger als private Rechtssubjekte vor Übergriffen in Schutz, die sie bei der Verfolgung ihrer Interessen von ihresgleichen zu gewärtigen haben, ermächtigt sie dadurch zur freien Wahrnehmung ihrer gegensätzlichen Anliegen als Rechte und nötigt ihnen umgekehrt auf, sich bei der Verfolgung ihres Materialismus an den ebenso ins Recht gesetzten, konkurrierenden Interessen der anderen zu relativieren. So entspricht die rechtliche Kodifizierung der ökonomischen Verhältnisse, die der bürgerliche Staat in seiner Gesellschaft praktisch voraussetzt, tatsächlich dem Eigennutz der Untertanen: Mit der eingerichteten Rechtsordnung dient die Herrschaft der kapitalistischen Gesellschaft dem Privatinteresse der Bürger, indem sie den Antagonismus um Geldreichtum konkurrierender Privateigentümer als die einzig erlaubte Weise gesellschaftlicher Kooperation allgemein-verbindlich ins Werk setzt.

Das Vertragsrecht und sein Ideal: die Tauschgerechtigkeit

Die Rechtsform, mit der die Herrschaft widerstreitende Ansprüche regelt, ist der Vertrag: Das gegensätzliche Willensverhältnis konkurrierender Bürger wird vom Staat als Rechtsgeschäft kodifiziert, in dem gleiche und freie Rechtspersonen einvernehmlich den Tausch von Leistung und Gegenleistung kontrahieren. Mit der Absicherung von Vertragskonditionen, welche die Zustimmungsfähigkeit des Verhandelten abdecken und Einzelheiten des wechselseitigen Verpflichtungsverhältnisses regeln, wird das antagonistische Verhältnis der Bürger als rechtsverbindliche Vereinbarung kontrahierender Willen über die Gleichsetzung von veräußerlichem Eigentum geregelt.

Weil die Reproduktion der kapitalistischen Gesellschaft der Form nach als Sammelsurium unterschiedlichster Vertragsverhältnisse vonstattengeht, ist der Vertrag der elementare Gegenstand, auf den die Lebenslüge der bürgerlichen Herrschaft sich bezieht. Das Ethos der Vertragsbeziehungen ist die Tauschgerechtigkeit. Sie ist das Versprechen des bürgerlichen Staates, mit der im Vertrag formalisierten freiwilligen Übereinkunft eigentlich den Ausschluss von Übervorteilung, nämlich Fairness beim Konkurrieren, mit der rechtlichen Vereinbarung gegensätzlicher Willen zugleich deren Vereinbarkeit und durch die vollzogene Gleichsetzung von Leistung und Gegenleistung im Prinzip eine Äquivalenz von Geben und Nehmen realisiert zu haben. Die Tugend des Tausches kennt von daher sowohl die Nutzanwendung, unter Berufung auf eine faire Vertragsabwicklung ungleiche und Unzufriedenheit stiftende Ergebnisse zu heiligen, als auch die Manier, anlässlich ungenügender Resultate einer Vertragsbeziehung daran zu zweifeln, ob da tatsächlich leistungsgerecht verfahren, nämlich der Äquivalenz von Geben und Nehmen entsprochen worden ist. An beiden Fällen wird ersichtlich, dass die Tauschgerechtigkeit wegen des besonderen Stoffs, auf dem sie beruht, nicht nur die allgemeinste Tugend der politischen Gewalt im Umgang mit ihren Untertanen ist, sondern zugleich die grundlegende Maxime des gesellschaftlichen Verkehrs, eine Forderung, die Bürger gegeneinander in Anschlag bringen – das elementare Ethos der bürgerlichen Gesellschaft.

Und das hat seinen bleibenden Stachel in einem wesentlich wuchtigeren Gegensatz als dem formellen der konkurrierenden Privatsubjekte in ihrer antagonistischen und vertragsrechtlich abgesicherten Kooperation.

Das kapitalistische Kommandoverhältnis als gerechter Tausch

Im Vertragsrecht sind disparate Tauschverhältnisse als Vertragsverhältnisse geregelt. Das ins Recht gesetzte Prinzip des „do ut des“ gilt selbst dort, wo nur der Form nach ein Tausch stattfindet: im Verhältnis von Lohnarbeit und Kapital.

Weil das Überleben von der in Geld bemessenen Verfügungsmacht des Eigentums abhängig gemacht ist, es also entscheidend darauf ankommt, ob man über genügend Geld verfügt oder erst noch welches verdienen muss, dividieren sich die Bürger in zwei Klassen auseinander. Die breite Masse verfügt mangels privateigentümlicher Mittel über nichts als ihr Arbeitsvermögen, während eine Minderheit exklusiv über die gesellschaftlichen Lebensmittel und die Produktionsmittel zu deren Herstellung disponiert. Kraft ihrer durch staatliches Recht abgesicherten ökonomischen Verfügungsmacht über die gegenständlichen Quellen des gesellschaftlichen Reichtums fällt letzteren die Kommandogewalt über die Arbeit all derer zu, die sich zwecks Bestreitung ihres Daseins einen Lohn im Dienst an der Mehrung privaten Reichtums eines kapitalistischen Eigentümers verdienen müssen. Der ist durch den hoheitlichen Rechtsschutz ermächtigt, nach Maßgabe seines Bereicherungsinteresses über die Lebenschancen Lohnabhängiger zu bestimmen, während letztere frei über ihre Person disponieren dürfen und im Lebenskampf ums Geld ihre einzige Perspektive darin besitzen, vom Kommando kapitalistisch angewandten Reichtums in Anspruch genommen zu werden.

Weil der Staat auch die Lohnarbeit als Tauschverhältnis regelt, erscheint das Verhältnis der Kommandogewalt des Kapitals über die gesellschaftliche Arbeitskraft praktisch als Vertragsbeziehung gleicher und freier Rechtssubjekte, die über den Tausch von Arbeit und Geld kontrahieren. Das schließt auf der sachlichen Seite lauter Notwendigkeiten rechtlicher Regelungen ein, die über das Vertragsrecht weit hinausgehen, und die Gerechtigkeit betreffend einen Fortschritt, der es in sich hat: Ausgerechnet der Klassengegensatz zwischen lohnarbeitenden Bürgern und solchen, die für die Vermehrung ihres Vermögens arbeiten lassen, soll ein von dieser prinzipiellen Gegensätzlichkeit befreites Vermittlungsverhältnis sein, ausgerechnet die Ausübung der ökonomischen Macht des kapitalistisch angewandten Privateigentums über das Arbeitsvermögen der Gesellschaft soll durch die vertragsrechtliche Formalisierung des Tausches von „Arbeit“ gegen „Gehalt“ ein fairer Händewechsel von Äquivalenten sein. Tauschgerechtigkeit ist also die Lebenslüge eines ökonomischen Herrschaftsverhältnisses, was sie als Maxime der allgegenwärtigen Vertragsverhältnisse erst so richtig produktiv macht – weshalb sie in Sachen Gerechtigkeit auch nicht das letzte Wort ist.

Logik der Gerechtigkeitsgesichtspunkte im kapitalistischen Staat

An das Gesamtergebnis der kapitalistischen Produktionsweise – die Produktion und Distribution des gesellschaftlichen Reichtums in Form einer Einkommenshierarchie schlechter und besser verdienender Dienstkräfte einerseits sowie einiger weniger kapitalistischer Eigentümer andererseits – knüpft sich vom Standpunkt der Gerechtigkeit das Ideal der Verteilungsgerechtigkeit: Die einseitig nützliche und ungleiche Reichtumsverteilung überhaupt, die mit dem Kommando des Kapitals über die gesellschaftliche Arbeit faktisch entschieden ist, wird zum Ausgangspunkt der Beurteilung, ob die begutachteten Ungleichheiten in Ordnung gehen oder aber unangemessen sind. Damit leistet die Verteilungsgerechtigkeit sich das Quidproquo, die Inkommensurabilität der verschiedenen „Einkommen“ – vom Lohn abhängig Beschäftigter bis hin zur Realisierung von Gewinnen aus der profitablen Ausnutzung fremder Arbeit – in einen bloß quantitativen Unterschied verdienter Anteile an einem imaginierten großen Geld-Kuchen zu übersetzen. Zur Entscheidungsfindung, inwieweit das gesellschaftliche Resultat der Klassenscheidung und Einkommensdifferenzierung in Ordnung geht oder nicht, taugt das Ideal gerechter Diskriminierung für sich genommen gar nichts. Daher wird das Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit hochgehalten, indem ein Entscheidungskriterium hinzugezogen wird, durch das die Angemessenheit beim Verteilen bestimmt werden soll: Leistungsgerechtigkeit ist die Forderung, dass die quantitativen Unterschiede im Ertrag alleine den erbrachten Leistungen entsprechen sollen. Sie ist das Ideal der durch Leistungsunterschiede zu rechtfertigenden Ungleichheiten, die durch die kapitalistische Konkurrenz unablässig produziert werden. Damit wird das erste um ein zweites Quidproquo ergänzt: Die qualitative Differenz gegensätzlicher „Leistungen“, des Kommandos über die gesellschaftliche Arbeit einerseits und des Kommandiert-Werdens andererseits, stellt sich als bloß quantitativer Unterschied des im Prinzip Gleichen dar, eines mehr oder weniger großen Beitrags zum gesellschaftlichen Wohlstand, von dem entsprechend diesen Beiträgen gerecht zugeteilt würde. Aber zu bestimmen, was nun angemessene Einkommensunterschiede wirklich sind, ist auch mit dem Kriterium der Leistungsgerechtigkeit eine äußerst schwierige Angelegenheit: Kaum wird sie auf einen konkreten Fall angewandt, geht ihr jede Eindeutigkeit ab, lässt sich nämlich alles Mögliche als erbrachte „Leistung“ deklarieren, die zu einer bestimmten, weil angemessenen „Gegenleistung“ berechtige, umgekehrt lässt sich per Verweis auf eine mangelnde „Leistung“ auch jedes Äquivalent bestreiten, das eingefordert wird. Dem Ideal einer leistungsgerechten Reichtumsverteilung schadet das allerdings wenig, vielmehr wird in seinem Namen munter und endlos gestritten.

Wenn das Urteil sich durchsetzt, dass die Verteilungsgerechtigkeit trotz leistungsgerechter Berücksichtigung individueller Beiträge nicht nur in Einzelfällen, sondern systematisch, in Bezug auf ganze Abteilungen der Bevölkerung zu wünschen übrig lässt, ist so einiges, nur nicht die Erkenntnis angesagt, dass es sich bei der Verteilungs- und Leistungsgerechtigkeit um verlogene Ideale der kapitalistischen Konkurrenz handelt. Stattdessen werden mit der Frage, was diese als Ungerechtigkeit definierte Diskrepanz verschuldet hat, zwei weitere Gerechtigkeitsgesichtspunkte postuliert.

Die Chancengerechtigkeit nimmt die Bedingungen ins Visier, die erfüllt sein sollen, damit ungleiche Konkurrenzresultate überhaupt als angemessen befunden werden können: Mit ihrem Fortkommen in der Konkurrenz unzufriedene Bürger – in der Regel eine bestimmte Sorte von ihnen – führen ihr Ungemach auf den Umstand zurück, dass sie gar nicht die Beiträge erbringen können, die sie eigentlich leisten könnten, und dies ist schon eine interessante Übersetzungsleistung. Denn praktisch sind die derart Beschwerde führenden Menschen ja damit konfrontiert, dass sie im Hinblick auf ihre Tauglichkeit in der Welt der Konkurrenz verglichen werden, und zwar nach Kriterien, die sie selbst nicht in der Hand haben: Dass ihre „Qualifikation“ überhaupt nur dann, wenn, und überhaupt nur in dem Maß etwas zählt, wie Unternehmer nach Maßgabe ihrer Kalkulationen Wissen und Fertigkeiten nachfragen; dass im Zuge dieser Nachfrage alles, was ein Mensch von Haus aus vermag, lernt und am Ende kann, an den sich ständig wandelnden Ansprüchen kapitalistischer Eigentümer Maß zu nehmen hat und dass darin beschlossen liegt, was einer für Chancen kriegt und was aus denen wird. Praktische Erfahrungen dieser Art sind ja die Quelle der Unzufriedenheit, die sie an den Tag legen. Die Abhilfe freilich, die sie sich von „mehr Chancengerechtigkeit“ versprechen, stellt das Verhältnis von Subjekt und Objekt des Tauglichkeitsvergleichs auf den Kopf: Man traut sich selber die prinzipielle Fähigkeit zu, in der Konkurrenz zu bestehen, in die es einen verschlagen hat, und nimmt die Umstände, also Ansprüche „der Gesellschaft“, als Bedingungen, die eigentlich dafür da zu sein haben, aus dem eigenen Potenzial etwas zu machen. Die notorischen Fehlanzeigen, die aus diesem Vergleich resultieren, legt man dann nur in einem Sinn den herrschenden ökonomischen Subjekten und deren Interessen zur Last: Man verfertigt aus ihnen einen Auftrag an „die Gesellschaft“, also letztlich die Politik, die müsse Sorge dafür tragen, dass ein jeder die aktuell verlangten Ausstattungsmerkmale an sich herstellen kann und den gleichen Zugang zu den Bewährungsproben der Konkurrenz erhält wie alle anderen.

Unter dem Titel der ‚gerechten Chancen‘ wird so die Kritik an der Ungleichverteilung des Lebensglücks der Bürger zur Affirmation der Konkurrenz, also der Instanz, der sie sie zu verdanken haben: Vermittels äußerer – Erziehung, Bildung, Arbeitsmarkt ... – sowie am Individuum selbst herzustellender Voraussetzungen soll in dieser Konkurrenz endlich wirklich jeder mit seinen Potenzen zum Zug kommen können. Freilich hält die Probe aufs Exempel auch die Chancengerechtigkeit nicht aus. Werden nötige Voraussetzungen bzw. Defizite in Sachen Chancengleichheit namhaft gemacht, ist der Dauerstreit vorprogrammiert: Was überhaupt eine Bedingung gleicher Möglichkeiten zur Leistungserbringung sein soll, ob der Chancengerechtigkeit z.B. mit der gezielten Förderung von Arbeiterkindern ein Dienst erwiesen wird oder doch eher das Gegenteil der Fall ist – das lässt sich mit dem Ideal gleicher Konkurrenzbedingungen alles andere als entscheiden. Mal wird im Namen der Chancengerechtigkeit von ungleichen Konkurrenzergebnissen auf eine ungerechte Diskrepanz zwischen individueller Potenz einerseits, erbrachter und entgoltener Leistung andererseits, mal auf unzureichende Strebsamkeit oder eine nicht hinreichende Begabung zurückgeschlossen, über die sich dann auch sehr schön weiter streiten lässt: Steckt die im Gen oder in der Umwelt?

Die Perspektive der Verteilungsgerechtigkeit, die an ungleichen Konkurrenzergebnissen eine Ungerechtigkeit entdeckt, gibt noch einen anderen Übergang her: Im Namen sozialer Gerechtigkeit ergeht die Forderung, korrigierend auf das gesellschaftliche Resultat der Verteilung einzuwirken. Insoweit der bürgerliche Staat seine Zuständigkeit dafür praktisch wahrnimmt, ist er in der Sache als Sozialstaat unterwegs. Er stellt sich dem Widerspruch, dass seine lohnabhängigen Bürger auf Dauer von ihrer Einkommensquelle nicht leben können, und greift in diesem Sinne in die Ergebnisse der Konkurrenz ein: Er verstaatlicht Teile der nationalen Lohnsumme und verteilt sie innerhalb der Klasse um, damit der Widerspruch der Einkommensquelle Lohn für die ganze Klasse haltbar und so für das Kapital nachhaltig nützlich bleibt. Zugleich will er damit der sozialen Gerechtigkeit einen Dienst erwiesen haben: dem Ideal eines angemessenen Nachteilsausgleichs dort, wo ein als mehr oder weniger fair unterstellter Wettbewerb samt leistungsgerechten Erträgen zu dem Ergebnis führt, dass etliche Bürger vom Lohn, den sie verdienen, nicht leben können, zahlreiche wegen des Zwangs zur Konkurrenz um Berufschancen gar kein Einkommen haben, weil das Kapital mit ihnen schlicht nichts anzufangen weiß, und dergleichen mehr. Dass die Frage nach der Angemessenheit eines sozialen Ausgleichs – kaum wird sie konkret – unentwegt in einen Streit darum mündet, wer, wann, wie viel und ob überhaupt etwas bekommen soll, weil andere Gerechtigkeitsgesichtspunkte in Mitleidenschaft gezogen werden usw., schadet dem Ethos der sozialen Gerechtigkeit wenig, mündet vielmehr in die Anwendung von Gesichtspunkten, an denen sich das Ideal der sozialen Teilhabe bemessen soll: Auch hier kommt die Leistungsgerechtigkeit wieder zu Ehren. Als ehemaliger Beiträger zum gesellschaftlichen Reichtum hat ein Bürger nicht nur überhaupt ein gutes Recht darauf, einen angemessenen Ausgleich zu erhalten, auch wenn bzw. weil er aktuell mangels oder auch trotz Brauchbarkeit auf Hilfe angewiesen ist, und der sollte sich auch gerechterweise an seinen „Leistungen“ bemessen. Der Streit um die Konkretisierung des Ideals sozialer Gerechtigkeit wird damit um einen zusätzlichen Gesichtspunkt bereichert.

Der Standpunkt des gerechten Nachteilsausgleichs gibt aber auch die Konsequenz her, die Berücksichtigung von bisher erbrachten Beiträgen als Kriterium sozialer Hilfen für unzureichend zu befinden. Am Ende kommt tatsächlich einmal der Bedarf der Betroffenen zu Ehren – und zwar in all der Armseligkeit, die ihm in der kapitalistischen Geldwirtschaft gebührt: Das Bedürfnis, das unter sozialen Gesichtspunkten wert ist, anerkannt zu werden, heißt Existenzminimum, die zu leistende Unterstützung ist Hilfe zum Überleben. In dieser Sphäre hat die Gerechtigkeit ausgedient. Statt dessen greift das Ideal der Mildtätigkeit, das ausdrücklich von den Härten des Äquivalenz-Prinzips abrückt: Dass der Staat aus seinen politischen Gründen und daneben mitfühlende Menschenfreunde sich der Betreuung des kapitalistischen Pauperismus annehmen, ist wohlverstanden als Dienst an der Menschenwürde – und sagt alles über dieses hohe Gut.

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Bei jedem Gerechtigkeitskriterium zeigt sich immer wieder: Kaum nimmt man es als Kriterium einer Handlungsanweisung ernst, erweist es sich als haltlos. Das ist andererseits bloßer Ausgangspunkt der permanenten Erneuerung des Anspruchs, dass es eigentlich beim Tausch gerecht, also für alle in dieser Gesellschaft zufriedenstellend zugehen sollte – in der Form einer fortschreitenden Präzisierung und Korrektur der Tausch-Gerechtigkeit, wodurch ihr verlogener Charakter als Ideal der kapitalistischen Klassengesellschaft immer wieder aufs Neue eingeräumt und zugleich dementiert wird.

3. Gerechtigkeit als Maßstab politisierter Kritik

Dass die verschiedenen Gerechtigkeitsgesichtspunkte sich als Tugenden der Gesellschaft etablieren und durchsetzen, hat seinen Grund in den gesellschaftlichen Verhältnissen, als deren Ideale sie immerzu hochgehalten werden – genauer: in den notwendigen Unzufriedenheiten der Bürger miteinander und mit ihrer Obrigkeit sowie umgekehrt der Herrschaft mit sich und ihren Untertanen. Die Exekutoren des bürgerlichen Staates, um die Macht konkurrierende Parteien, professionelle Meinungsbildner, gesellschaftliche Interessenvertretungen oder der Normalbürger – niemand äußert seine Unzufriedenheiten, ohne die Gerechtigkeit als Berufungstitel in Anschlag zu bringen. Dass jegliche Kritik letztlich in der Form geübt wird, sich auf die Ideale von Herrschaft und Gemeinwesen als den rechtfertigenden Grund von Einsprüchen jedweder Art zu berufen, leistet die unbeirrbare Reproduktion aller Gerechtigkeitsgesichtspunkte.

Die Überprüfung des Staates durch sich selbst

Unter Berufung auf das Ideal, mit der Herrschaft über seine Bürger ein Entsprechungsverhältnis zwischen sich und ihnen wie zwischen ihnen selbst zu realisieren, setzt der bürgerliche Staat lauter Interessengegensätze, Schädigungen und von daher eine Gesellschaft voller Unzufriedenheiten ins Werk. Dem bleibenden Unmut seiner Bürger mit seinen herrschaftlichen Verfügungen kommt er so entgegen, dass er Kritik am Vollzug seiner Gewalt justiziabel macht: In Gestalt einer Gewaltenteilung und eines geregelten Instanzenwegs institutionalisiert der bürgerliche Staat eine Selbstüberprüfung, mit der er alles, worunter er seine Bürger subsumiert, auf seine Rechtmäßigkeit hin prüft. In der Sache ist das eine Notwendigkeit der Staatsräson, mit der die politische Gewalt über die Klassengesellschaft durchgesetzt, die rechtliche Funktionalisierung der Interessen seiner Bürger gewährleistet und die Absicherung seiner Zwecke als geregelte Amtspflichten seiner Berufsfunktionäre garantiert wird. Vom Standpunkt gerechter Herrschaft ist diese Sachnotwendigkeit im Prinzip zugleich die Garantie der Einlösung aller staatlichen Gerechtigkeitsideale: Der Formalismus des rechtmäßigen Verfahrens bei der Unterwerfung der Bürger unter die Konditionen der kapitalistischen Konkurrenz, auf den der Staat sich selbst überprüft bzw. überprüfen lässt, soll die Verwirklichung der bürgerlichen Gerechtigkeitskriterien dadurch sein, dass der Staat seinen Bürgern einen Weg zur Beanstandung von Ungerechtigkeiten eröffnet und diesem Bedarf mit seiner formvollendeten Selbstüberprüfung entspricht.

Die Diskrepanz zwischen der sachlichen Wahrheit des rechtlichen Formalismus und dem, wofür er stehen soll, ist damit natürlich nicht aus der Welt. Sie mündet in Enttäuschungen auf Seiten der Bürger, die ihrer Obrigkeit die Differenz von Recht und Gerechtigkeit als Versagen um die Ohren hauen, und auf Seiten des Staates in die den rechtlichen Rahmen keinesfalls sprengende Einsicht, dass es bei der Subsumtion seiner Gesellschaft unter das Recht das Fingerspitzengefühl umsichtiger Beamter braucht: Der Gesetzgeber antizipiert, dass die Suche nach dem Prinzip, für das ein Rechtsfall der Fall sein soll, seinen Verwaltungsbeamten immer wieder Schwierigkeiten bereitet, weswegen er die Zuständigen ermächtigt, im Bedarfsfall Ermessensentscheidungen zu treffen und auf diesem Wege dem ‚Geist des Gesetzes‘ gerecht zu werden – ein geschultes Rechtsempfinden als Korrektiv der abstrakten Natur des Rechts.

Regierung und Opposition – die Methode demokratischer Herrschaft

Neben der Form staatlicher Gewaltanwendung sorgt die Weise, in der im demokratischen Staat Politik betrieben wird – nämlich als permanenter Widerstreit zwischen Regierung und Opposition –, für eine Bekräftigung der behaupteten – prinzipiellen – Einheit von Regierungsgewalt und Gerechtigkeit. Fast alles, was eine Regierung an politischen Maßnahmen beschließt und durchsetzt, ruft Unzufriedenheit und Kritik am Gebrauch der Regierungsämter hervor. Am politischen Stoff des Regierens haben vor allen anderen Oppositionspolitiker etwas auszusetzen. Ihre Kritik hat – meistens – auch sachliche Gründe in Notwendigkeiten der Staatsmacht, in wirtschafts-, sozial-, haushalts- oder sonstigen politischen Erwägungen; beim Propagieren ihrer Kritik achten sie aber darauf, an der Sache, die sie stört, auszudrücken, dass hier ein Vergehen gegen die Tugenden des Herrschaftsvollzugs vorliegt. So gut wie nie verzichten sie deshalb darauf, ihre Einwände unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit vorzutragen.

Damit leistet die demokratische Opposition einen wesentlichen Beitrag zur Beglaubigung des Ethos bürgerlicher Herrschaft: Durch den institutionalisierten Widerstreit mit der Regierung erfüllt die Opposition die Funktion, alle Unzufriedenheiten mit der Politik, die sie selbst entwickelt oder beim Volk entdeckt, in politische Alternativen zu übersetzen, für die sie sich wählen lassen will. Und das alles treibt sie im Namen des Versprechens, damit eine Pflichtschuld gegenüber den Gesichtspunkten der Gerechtigkeit einzulösen. Durch die Möglichkeit, mit ihren hehren Versprechen an die Schaltstellen der Staatsmacht gewählt zu werden, gelten oppositionelle Parteien – so sie auf dem „Boden der Verfassung“ stehen – als im demokratischen Herrschaftsbetrieb verankerte Gewähr dafür, dass die als kritisches Beurteilungskriterium in Anschlag gebrachten Ideale der Gewaltanwendung auch wirklich politisch wirksam sind.

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Sowohl die Selbstüberprüfung des bürgerlichen Staates auf den Formalismus seiner Herrschaft als auch die demokratische Herrschaftsmethode mit ihrer wählbaren politischen Alternative als dem Kulminationspunkt aller berechtigten Unzufriedenheit sind ein Entgegenkommen des Staates gegenüber seinen Bürgern. Ihren geschädigten Interessen wird damit der Weg eröffnet, sich mit Kritik gegenüber ihren Konkurrenten oder an der Politik nicht nur zu äußern, sondern auch fordernd zur Tat zu schreiten. Betroffene Interessenvertretungen dürfen sich organisieren und mit ihren Einwänden und Forderungen zum Gang von Konkurrenz oder Politik den Erfolg der von ihnen vertretenen Interessen anstreben. Diese Lizenz geht einher mit dem Angebot, beim Kritisieren und Fordern den Titel der Gerechtigkeit in Anschlag zu bringen, nämlich auf einer gerechten Berücksichtigung der vertretenen Anliegen bestehen zu dürfen. Die Offerte hat allerdings eine Kehrseite: Sie ist zugleich die moralische Wegweisung für die kritisch-fordernde Praxis betroffener Bürger – die müssen, wollen sie mit ihren Klagen und Ansprüchen anerkannt werden, im Namen gesellschaftlich gültiger Gerechtigkeitskriterien für ihr Anliegen plädieren. Das Entscheidende ist damit in der Sache geleistet: Die Aufforderung zur moralischen Rechtfertigung von Interessen schließt praktisch die Anerkennung der staatlichen Ordnung sowie der damit geregelten kapitalistischen Klassengesellschaft, also die Relativierung des Materialismus an den Prinzipien der Herrschaft und den herrschenden ökonomischen Prinzipien ein.

Kriterium berechtigter Kritik der Interessenvertretung von „unten“

Dass mit der Lizenz zu Forderungen im Namen aller Ideale der Konkurrenz auch gleich der Weg ins Konstruktive gewiesen wird, macht sich besonders folgenreich dort geltend, wo das Ideal der Tauschgerechtigkeit als Lebenslüge des Klassenverhältnisses zwischen Lohnarbeit und Kapital fungiert. Der systematisch geschädigte Teil der Bevölkerung wird auf seine Funktion festgelegt, indem ihm das Recht zuerkannt wird, für ein Arbeitsentgelt zu kämpfen, von dem sich überhaupt leben lässt. Diese rechtliche Ermächtigung schließt eine Beschränkung des Arbeitskampfes auf das konstruktive Ziel der Fortführung des Lohnarbeitsverhältnisses ein. Der Staat hegt den Gegensatz ein, der seine Ökonomie prägt, indem er seine Bewältigung an die Betroffenen als Tarifparteien delegiert, die Modalitäten ihres Kampfes rechtlich regelt und mit der Maßgabe versieht, dass dessen Ergebnis die Wiederherstellung des sozialen Friedens zu sein hat. Aufrechterhalten wird damit das Ideal, dass ein gutes Leben vom Lohn zu haben ist – wenn nur gerecht entlohnt wird. Die Gewerkschaft, die organisierte Art und Weise der betroffenen Arbeiter die Notwendigkeit der Gegenwehr gegen das Kapital praktisch wahrzunehmen, orientiert sich in ihren Zielsetzungen an der staatlich verfügten Rechtslage und verschreibt sich selber dem Ideal, einen gerechten Lohn für ein gerechtes Tagewerk zu erkämpfen. Damit übersetzt ausgerechnet die Kampforganisation der Lohnabhängigen das kapitalistische Ausbeutungsverhältnis in ein Problem des angemessenen Tausches, und nicht nur das. Der Grundsatz, dass Arbeiterinteressen und Lohnarbeit im Prinzip vereinbar sind, wird von modernen Arbeitervertretern dermaßen ernst genommen, dass sie ihren Kampfeinsatz in die konstruktive Mitwirkung an einer sauberen Hierarchie der Arbeitslöhne einmünden lassen: Sie beteiligen sich an der Definition von Leistungsmerkmalen, die unterschiedliche Tätigkeiten quantitativ vergleichbar machen, so dass ihnen exakt berechnete Summen als gerechtes Entgelt zugeordnet werden können. Die Kapitalseite mit ihrem unerbittlichen Interesse an der Senkung des Lohns steuert dazu gerne die maßgeblichen Anhaltspunkte bei.

Als streitbarer Anwalt der Lohnabhängigen, der in seinem Status als anerkannter Tarifpartner tatkräftig für die Gleichung einsteht, dass der arbeitenden Bevölkerung eigentlich ein gerechter Lohn und damit ein Lebensniveau zusteht, das den Beiträgen zum gesellschaftlichen Wohlstand entspricht, nimmt die Gewerkschaft ihre Verantwortung für eine wirklich gerechte Ordnung wahr: Sie betätigt sich praktisch als Aktivist des Schwindels vom vermittelnden Charakter der rechtsförmigen Unterwerfungs- und Ordnungsleistungen, mit dem die Obrigkeit den kapitalistischen Klassenstaat kodifiziert.

Maxime einer kritischen Öffentlichkeit

Die bürgerliche Öffentlichkeit macht mit ihrer Meinungsbildung zu allem und jedem den Standpunkt der Gerechtigkeit mit ihren Untergesichtspunkten zum Maßstab jeglicher Kritik. Während betroffene Bürger ihre geschädigten Interessen und diesbezügliche Forderungen unter die Gesichtspunkte der Gerechtigkeit subsumieren, sind bei der „vierten Gewalt“ die Ideale der kapitalistischen Gesellschaft der Ausgangspunkt, von dem aus unterschiedlichste Unzufriedenheiten kommensurabel gemacht werden: Aus der Perspektive einer gerechten Ordnung, einer leistungs- und chancengerechten Konkurrenz nicht nur in Schule und Beruf, sondern auch im Privatleben, aus dem Blickwinkel einer verantwortungsvollen Staatsführung, die sich neben diesen Maximen auch der sozialen Gerechtigkeit verpflichtet weiß usw. usf., werden geschädigte Interessen gesucht, aufgegriffen und zitiert. Die sind damit zum unmaßgeblichen Indiz dafür aufgewertet, dass nach Auffassung der kritischen Öffentlichkeit im Mangel an Respekt vor den Maßstäben der Gerechtigkeit ein viel bedeutenderer Schaden vorliegt. Das schließt je nach Bedarf zwei Seiten ein: Mal fungieren Unzufriedenheiten von Politikern, Arbeitgebern oder Lohnempfängern, Steuerzahlern, Konsumenten oder Umweltschützern als Material, journalistische Sorgen um (un)gerechte gesellschaftliche Verhältnisse zur Sprache zu bringen, mal taugt derselbe Stoff dazu, vom selben Standpunkt aus Beschwerden als ungerechtfertigte, weil bloß partikulare Ansprüche zu denunzieren.

Beim Publikum wird dadurch eine beständige Politisierung beschädigter Interessen geleistet. Der Zeitung lesende, TV schauende und durchs Internet surfende Bürger kann sich vor lauter Angeboten erstens an seine eigene und zweitens zur Beförderung von Unzufriedenheit überhaupt gar nicht retten. Er wird mit einem Pluralismus von Meinungen bedient, die seinen geschädigten Interessen immer nur eines, nämlich die höheren Weihen eines allgemeinen Anliegens verleihen, und mit Nachrichten versorgt, die ihn notorisch dazu anleiten, sich über Ungerechtigkeiten zu empören, auf die er nie im Leben selbst gekommen wäre. Angesprochen, aufgeklärt und unterhalten wird der Bürger als ideeller Hausmeister einer wirklich gerechten Ordnung seines Gemeinwesens.[2]

4. Maxime zwischenmenschlicher Gemeinheiten

Als Anwalt einer gerechten Ordnung nimmt der Bürger seine Verantwortung vor allem dort wahr, wo er tatsächlich einmal der „Herr im Haus“ ist. Als Privatperson lebt er die Gerechtigkeit als Ethos seiner eigenen Lebensführung: Weil die Privatsphäre das Reich seiner Freiheit ist, verwirklicht er sich hier als Herr (s)einer gerechten Ordnung.

Tatsächlich ist das Privatleben eine abhängige Variable der beruflichen Konkurrenz, zugleich die Sphäre, für deren erfolgreiche Gestaltung ein selbstbewusster Bürger die Drangsale der Konkurrenz auf sich nimmt. So unterschiedlich die Drangsale der Konkurrenz für die diversen Mitglieder einer „modernen Erwerbsgesellschaft“ und so unterschiedlich auch die Bedingungen sind, unter denen die Leute sich in ihrem Privatleben eine Kompensation organisieren – für die lohnabhängige Mehrheit der Bevölkerung steht alles unter dem Zwang zur Einteilung mit knappen finanziellen und zeitlichen Mitteln –: die Bewältigung der Unzufriedenheiten, die damit vorprogrammiert sind, steht klassenübergreifend unter einem allgemeingültigen Gesichtspunkt: Der Standpunkt der Gerechtigkeit macht aus der Privatsphäre eine Sache des gerechten Tauschs.

Gemäß der Maxime, dass im Reich der Freiheit endlich der gerechte Lohn für all die unterschiedlichen Strapazen wartet, die das Berufsleben so mit sich bringt, organisieren Fließbandarbeiter, Studienräte oder ManagerInnen ihren privaten Lebensstil. Getreu dem Grundsatz, diese Strapazen müssten sich letztlich auszahlen, wird alles Mögliche, was ein Bürger im Alltag für andere erledigt, zu einer Vorleistung stilisiert, alles, was er sich von seiner Umgebung erhofft, zur Gegenleistung verfremdet, die er seiner Opfer wegen verdient hat, alle Widrigkeiten und Enttäuschungen, die ihm widerfahren, erhalten den Rang einer ihm pflichtwidrig verweigerten Schuldigkeit. Aus diesem Grund begründet jede x-beliebige Unzufriedenheit im zwischenmenschlichen Verkehr des Bekannten- und Freundeskreises wie des Familien- und sogar des Liebeslebens einen Rechtsanspruch auf Zufriedenheit, den die Umwelt gefälligst anzuerkennen und zu berücksichtigen hätte. Und weil der Bürger seine berechtigten Bedürfnisse im Privatleben endlich einmal ausleben möchte, gehört hier der Übergang von der Manier, die Unterlassung gerechter Gegenleistungen anzuklagen, zum Einsatz privater Gewalt zur Tagesordnung: Ob verbal in Form von Anschuldigungen und Beleidigungen oder handgreiflich – die Privatsphäre ist der Raum, in dem sich der Bürger mit seinem Gerechtigkeitsempfinden als tatkräftiger Sachwalter seiner Ordnung von Rechten und Pflichten betätigt.

So hält die wahre Natur der Gerechtigkeit, das Ideal eines Gewaltverhältnisses zu sein, als Handlungsmaxime Einzug ins Privatleben.

5. Das letzte Dokument der Unwahrheit, durch das Recht wäre ein Entsprechungsverhältnis geregelt – die höhere Gerechtigkeit

Weil das Leben im kapitalistischen Gemeinwesen permanent Unzufriedenheiten produziert, wird die Forderung nach Gerechtigkeit ebenso konsequent hochgehalten wie enttäuscht. Das ist die Grundlage eines Übergangs, für den unzählige Angebote einer höheren Gerechtigkeit bereitstehen. Echte wie sogenannte Ersatzreligionen knüpfen an alle erdenklichen Enttäuschungen an, um die unter Abstraktion von ihrer Besonderheit zu einer generalisierten Prinzipienfrage zu überhöhen – wie es um die Gerechtigkeit im Leben und auf der Welt überhaupt bestellt ist. Sie stehen bereit, unterschiedlichste Unzufriedenheiten als allgemeine Verzweiflung über die Ungerechtigkeit des Lebens zu deuten, warten mit diversen Offerten zur Beantwortung der Frage nach dem eigentlichen Sinn des Erdendaseins auf – und verleihen dadurch dem wirklichen Lebenskampf in der Konkurrenz um Geld, Profit und Anerkennung mit all seinen verheerenden Konsequenzen seine letztinstanzliche Beglaubigung: Gerechtigkeit wird zur geistigen Zumutung eines gewussten Ideals, das eingestandenermaßen kontra-faktisch ist und dann doch das eigentliche Weiß-Warum der Lebenswirklichkeit sein soll. Und der unbeirrbare Glaube daran, durch Pflichterfüllung letztlich doch irgendwie auf seine Kosten zu kommen, macht mit der trostreichen Versicherung, dass für die Mühen im Diesseits der gerechte Lohn im Jenseits wartet, seinen Frieden mit der Welt.

[1] Das sehen vor allem Philosophen überhaupt nicht ein. Die versuchen sich schon seit über tausend Jahren an dem unmöglichen Beweis, dass aus der Abstraktion Gerechtigkeit, dem Formalismus eines ehrenwerten Entsprechungsverhältnisses besondere Gesichtspunkte und am Ende sogar konkrete Handlungsanweisungen ableitbar seien.

[2] Der Standpunkt des ideellen Hausmeisters macht vor gar nichts halt. Die Gerechtigkeit des Geschlechterverhältnisses hat glatt die Grammatik ereilt – in Gestalt einer wahnhaften Sprachhygiene, die mittlerweile zum guten Umgangston sogar im geschlechtslosen Bereich der Wissenschaft dazugehört: Wehe dem, der sich am Recht des weiblichen Geschlechts vergeht, als grammatischer Terminus technicus nicht extra erwähnt zu werden. Der Inhalt der Mitteilung kann da aus lauter Empörung über die fehlende „HausmeisterIn“ schon mal zur Nebensächlichkeit werden.