Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Reform des Sexualstrafrechts – Nein heißt Nein!
Schärfere Strafen und rechtsstaatliche Ausländerfeindlichkeit im Dienst der weiblichen Würde

Am 7.7.16 beschließt der Bundestag mit überwältigender Einstimmigkeit und stehendem Applaus eine Verschärfung des Sexualstrafrechts. Künftig macht sich nicht mehr nur derjenige strafbar, der Sex mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt; künftig gilt als Delikt auch, sich über den erkennbaren Willen des Opfers hinwegzusetzen. Die Strafbarkeit wegen Vergewaltigung setzt nicht mehr voraus, dass der Widerstand des Opfers mit körperlicher Gewalt überwunden wird, sondern dass das Opfer erkennbar Widerwillen gegen die sexuellen Handlungen zeigt. Darüber hinaus werden nunmehr auch unerwünschte Berührungen als sexuelle Belästigung unter Strafe gestellt. Endlich, so jubeln die Befürworter des neuen Gesetzes, gilt: Nein heißt Nein!

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Reform des Sexualstrafrechts – Nein heißt Nein!
Schärfere Strafen und rechtsstaatliche Ausländerfeindlichkeit im Dienst der weiblichen Würde

Am 7.7.16 beschließt der Bundestag mit überwältigender Einstimmigkeit und stehendem Applaus (FAZ, 21.7.16) eine Verschärfung des Sexualstrafrechts. Künftig macht sich nicht mehr nur derjenige strafbar, der Sex mit Gewalt oder Gewaltandrohung erzwingt; künftig gilt als Delikt auch, sich über den erkennbaren Willen des Opfers hinwegzusetzen. Die Strafbarkeit wegen Vergewaltigung setzt nicht mehr voraus, dass der Widerstand des Opfers mit körperlicher Gewalt überwunden wird, sondern dass das Opfer erkennbar Widerwillen gegen die sexuellen Handlungen zeigt. Darüber hinaus werden nunmehr auch unerwünschte Berührungen als sexuelle Belästigung unter Strafe gestellt. Endlich, so jubeln die Befürworter des neuen Gesetzes, gilt: Nein heißt Nein!

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Was da als sittlicher und nun auch rechtlicher Fortschritt verbucht wird, hat seine Grundlage in der Entwicklung der Sexualmoral der letzten Jahrzehnte, die moderne Konkurrenzsubjekte nach und nach, ganz selbstbestimmt und angeregt von Film, Funk und Fernsehen entwickelt haben. Was sie in ihrer Privatsphäre an intimen Umgangsformen für angebracht, also für den jeweils gerade geltenden Anstand in solchen Angelegenheiten halten, reklamieren sie als ihre eigene Angelegenheit im Zuge ihrer Bemühungen um Selbstverwirklichung im Reich der privaten Freiheit. Das schließt für eine gelungene Persönlichkeit ein gediegenes Maß an Selbstdarstellung und Angeberei ein, betreffend die Freizügigkeit, Vorurteilsfreiheit und überhaupt den Erfolg im eigenen Geschlechterleben, in dem das moderne Individuum so ganz über sich selbst bestimmt.

Dieser moralische Fortschritt im Geist eines freiheitlichen Erfolgswillens auch auf dem Feld des aufgeklärten Intimlebens war und ist sich selbst nie genug. Der verlangt nach Rechtsform, also der Anerkennung durch die höchste Gewalt, die sich ausgerechnet durch das Streichen von Verboten und, wo nötig, den Erlass von Erlaubnissen aus dem Liebesleben der Bürger heraushalten soll, wenn die – nach den Maßstäben des Rechts – halbwegs bei Trost und mit wechselseitiger Zustimmung ihre höchstpersönliche Privatfreiheit aneinander exekutieren. Dem hat das Recht bei der Ausgestaltung seiner Einmischung in das Privatleben der Leute ein gutes Stück weit nachgegeben und lässt jetzt manches straflos, was früher als kriminelle Schweinerei galt. Allerdings ergibt sich in einer Lage sexuell befreiter Sitten, in der im Prinzip alles erlaubt sein soll, wenn rechtswirksame Einigkeit zwischen Erwachsenen herrscht, der paradoxe, aber für den bürgerlichen Verstand sehr folgerichtige Bedarf nach verschärfter Strafgewalt, in all den Fällen, in denen es an solcher Übereinkunft fehlt. Da, bei der Strafbarkeit erzwungener Sexualkontakte, musste sich der Rechtsstaat lange schwerwiegende Defizite vorwerfen lassen, die mit der neuen Gesetzgebung nun behoben sein sollen:

„Wir leben im Jahr 2016, das Sexualstrafrecht steckt jedoch noch in den 50er Jahren fest. Die Zynikerinnen unter uns würden sagen: Was soll man erwarten in einem Land, in dem bis 1997 Vergewaltigung in der Ehe noch legal war?“ (Zeit Online, 6.3.)
„Eine Neuerung, die überfällig war – darin waren sich die Redner aller Fraktionen im Bundestag einig. Bisher sei es darum gegangen, was das Opfer getan habe, jetzt wende sich der Blick endlich auf den Täter, sagte Karin Maag (CDU), Vorsitzende der Unionsfrauen. ‚Dem ‚Nein‘ wird endlich strafrechtliche Bedeutung beigemessen‘, sagte auch Ulle Schauws, frauenpolitische Sprecherin der Grünen. Sie sprach von einem ‚Meilenstein‘.“ (SZ, 7.7.)

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So wird die Emanzipation aus alten Restriktionen erst für vollständig gehalten, wenn sie umgemünzt ist in ein erweitertes und verschärftes Strafrecht – natürlich ganz im Namen und Interesse der Opfer:

„Positiv würdigten die Sprecher auch, dass künftig sexuelle Übergriffe wie der ungebetene Griff in den Schritt oder an den Busen rechtlich geahndet werden können – durch die Einführung des sogenannten ‚Grapschparagrafen‘. ‚Grapschen ist kein Flirten‘, sagte dazu SPD-Vizefraktionschefin Carola Reimann. ‚Wir wollen Frauen dazu ermutigen, diese Taten auch anzuzeigen.‘“ (SZ, 7.7.)

Niemand misst die als Meilenstein gefeierte Gesetzesverschärfung ernsthaft daran, ob weniger Vergewaltigungen stattfinden oder auch nur die Hemmschwelle der Täter erhöht wird, sich über die Absagen ihrer unwilligen Opfer hinwegzusetzen. Ob aus den Anzeigen, zu denen die Frauen ermutigt werden sollen, irgendetwas folgt, ist ungewiss, und die einschlägigen Fachleute verweisen in aller Deutlichkeit darauf, dass die allfälligen Beweisfragen, die für eine Verurteilung gelöst werden müssen, durch die Neuregelung ja nicht weniger werden:

„Rechtsexperten melden Bedenken gegen eine Gesetzesverschärfung an, die sie für reine ‚Symbolpolitik‘ halten: Ausgemacht sei weder, ob die bisherige Regelung ein wirklich bedeutendes Hindernis für die Bestrafung der Täter gewesen ist; noch, ob die neue Regelung den angegriffenen Frauen wirklich hilft. Die Beweislast bleibt nämlich beim Opfer und im Falle einer Vergewaltigung nach wie vor ziemlich schwer zu erbringen. Umgekehrt wird die Gefahr einer Zunahme an falschen Anschuldigungen an die Wand gemalt.“ (SZ, 7.7.)

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Eine Leistung erbringt die Gesetzesverschärfung aber auf jeden Fall: Die nachdrückliche Anerkennung des Fortschritts der gesellschaftlichen Moral durch die staatliche Gewalt. Sie stellt sich hinter die Opfer und macht es zu ihrer Sache, den weiblichen Willen als Rechtsgut zu schützen, und dessen Verletzungen auf sich zu beziehen. Das ist der Fortschritt, um den es der staatlichen Rechtsgewalt geht – von wegen bloße Symbolpolitik –, und ihr Beitrag zur Würde der Frau und aller sexuell Drangsalierten. Die wird mit der ausgeweiteten Kriminalisierung von Verstößen gegen die „sexuelle Selbstbestimmung“ endlich ins Recht gesetzt, das schon immer den Grundsatz hoch hält: Je härter die strafrechtliche Sanktion, desto mehr glänzt das geschützte Rechtsgut.

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Dass diese strafrechtliche Grußadresse an die kämpferisch-fortschrittliche Sexualmoral der Zivilgesellschaft so zügig im Bundestag Gesetz wurde, liegt auch daran, dass sie inzwischen mit einer höheren politischen Bedeutung aufgeladen ist. Schon seit 2011 gibt es eine Vorgabe des Europarechts, welche die abendländischen Fortschritte der zwischenmenschlichen Sittlichkeit europaweit zu innerstaatlichem Recht machen und damit allerlei üblicher Diskriminierung und häuslicher, insbesondere sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit geeigneten Gesetzen entgegenwirken will. Damit hat sich der Bundestag fast ein halbes Jahrzehnt Zeit gelassen und der zuständige Minister konnte noch 2014 keinerlei Handlungsbedarf entdecken. Inzwischen aber hat sich im Zuge der Auseinandersetzung mit der islamistischen Gefahr im nahöstlichen Aus- wie im europäischen Inland schon vor, erst recht aber nach Köln die Erkenntnis durchgesetzt, dass unsere überlegenen christlich-abendländischen Sitten, gerade auch auf dem Feld freizügiger Sexualmoral, ein vorzügliches Abgrenzungskriterium gegenüber der mittelalterlichen Sittlichkeit des terroristischen Feindes abgeben. So greifen dann Feindbildpflege und akuter antiislamisch-ausländerfeindlicher Handlungsbedarf ineinander und schlagen sich in einem dann doch noch flott verabschiedeten Gesetzeswerk nieder, das es hinbekommt, zugleich der Würde der deutschen Frau neue Anerkennung und den Behörden neue Ausweisungsgründe für missliebige Ausländer zu verschaffen: Wenn nämlich künftig Sexualstraftaten aus Gruppen heraus begangen werden, dann sollen dafür Mitglieder der Gruppe belangt werden können; und ein solcher Verstoß gegen das neu gefasste Sexualstrafrecht soll künftig schneller zu einer Ausweisung führen. So werden sich grüne und sozialdemokratische Frauenfreunde in Fragen gesetzlich geschützter Emanzipation sogar mit CSU-Abgeordneten einig, die die Perspektive, künftig Flüchtlinge, die auf dem Volksfest beim Grapschen erwischt werden, gleich bündelweise ausweisen zu können, einfach unwiderstehlich finden.

Bei den Kräften des emanzipatorischen Fortschritts in der Frauenfrage führt die Fremdenfeindlichkeit der Gesetzesnovelle zu keinen praktisch wirksamen Irritationen. Zwar halten die Grünen ... den neuen ‚Gruppen‘-Straftatbestand für verfassungswidrig und die Aufnahme dieser Straftat in den Katalog abschiebungswürdiger Gesetzesverstöße für ausländerfeindlich... (SZ, 7.7.); und sie finden es ärgerlich, dass auf Wunsch der CSU noch der verfassungswidrige Straftatbestand zum Angriff aus Gruppen in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde (Bild, 7.7.), aber manchmal muss man sich eben entscheiden im Leben.