Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Der Prozess gegen Milošević:
Vom Nutzen und Nachteil der Siegerjustiz

Ein Gerichtsverfahren soll das politisch-moralische Urteil des Westens über Milosevic juristisch-objektiv machen. Das Bedürfnis nach dem gerechten Sieg bereitet der Justiz gewisse Nöte: der Beweis verlangt z.B. nach der Trennung von Krieg und Kriegsverbrechen.

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

Der Prozess gegen Milošević:
Vom Nutzen und Nachteil der Siegerjustiz

Vor dem internationalen Kriegsverbrechertribunal in Den Haag hat der Prozess gegen Slobodan Milošević begonnen. In Presse, Funk und Fernsehen ist man sich der historischen Dimension des freudigen Ereignisses voll bewusst: „Erstmals in der Geschichte steht mit Milošević ein ehemaliger Staatschef und Diktator vor einem internationalen Gericht.“ Alle anderen großen ‚Feinde der Menschheit‘ – d.h. nachträglich in Ungnade gefallenen Staatsführer – haben sich dem entweder durch Selbstmord (Hitler) oder durch Krankheitsattest (Pinochet) oder durch Flucht in den Dschungel (Pol Pot) entzogen. Milosevic aber, dessen Staat von der Gewaltmaschinerie der NATO besiegt worden ist, kann vor aller Welt wegen der denkbar größten Kapitalverbrechen zur Verantwortung gezogen werden: Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Was für eine Genugtuung! Mit diesem Prozess bringen die westlichen Aufsichtsnationen die gewaltsam durchgefochtene Unterwerfung Serbiens unter ihre Weltordnungsinteressen zum krönenden Abschluss. Den Führer der von ihnen besiegten Nation rechtsförmlich zum Verbrecher zu erklären, das sind sich die Staaten, die schon ihren Krieg im Namen des Rechts geführt haben, einfach schuldig. Das setzt nicht nur diesen Krieg nachträglich auch noch juristisch formvollendet ins Recht. Die Demütigung der besiegten Nation, deren oberstem Repräsentanten man nun den Prozess macht; ihrer neuen Führung, der gegenüber man auf der Auslieferung Miloševićs bestanden hat; des serbischen Volkes, das sich sagen lassen muss, dass es Jahre lang einem Verbrecher gedient hat – all das ist mit dem Prozess unbedingt beabsichtigt. Schließlich geht es darum, dass sich Serbien, als Nation niedergekämpft, nun westlichen Ordnungsdiktaten unterwirft.

Siegerjustiz ist also angesagt. Und die ist ja auch einfach zu haben, wenn der zum Feind erklärten Staatsmacht erst einmal eine Niederlage beigebracht ist, ihr Führer ausgeliefert ist und man ihn eingesperrt hat. Man hat ihn jetzt in der Hand, kann ihn also nach Belieben vor Gericht zerren, aller möglichen Verbrechen und perverser Grausamkeiten anklagen, ihn demütigen, aburteilen und abstrafen – das allseits präsente gerechte Bedürfnis nach Rache an einem Staatsmann, der es gewagt hat, sich selbst noch den westlichen Kriegsdrohungen militärisch zu widersetzen, hat also schon mal alle Voraussetzungen auf seiner Seite, befriedigt zu werden. Könnte man meinen.

Kaum aber werden die ersten Bilder des Prozesses übertragen, weicht die allgemeine Genugtuung lautstarker Empörung: Auf gröbste Weise missachtet Milošević das Recht der Öffentlichkeit, einen winselnden Angeklagten als Sinnbild für den Triumph der eigenen gerechten Sache vorgeführt zu bekommen. „Aggressiv, höhnisch und seltsam befreit“ (Die Welt, 15.2.) geht der Angeklagte stattdessen in die Offensive. Er klagt seinerseits das Gericht an, sich gegenüber dem obersten Repräsentanten eines souveränen Staates der Entführung und Freiheitsberaubung schuldig zu machen; spricht ihm jede Legitimität ab; wirft ihm vor, nichts als ein Instrument der Siegermächte zu sein und nichts als deren politischen Willen zur Abrechnung mit dem besiegten Feind zu exekutieren. Den Siegermächten aber, denen er ausgeliefert ist, bestreitet er jedes moralische Recht, ihm den Prozess zu machen; diese selbst müsste man vor Gericht stellen, und zwar für mindestens die Verbrechen, die man ihm vorwirft: „Nicht die Truppen Belgrads hätten den Kosovo entvölkert und eine humanitäre Katastrophe ausgelöst, sondern die NATO und die Kämpfer der UÇK. Nun würden die Serben, die in Wahrheit die Opfer seien, zu Tätern und Angeklagten gemacht… So etwas hätten sich nur die Nazis ausdenken können.“ (SZ, 15.2) „Die Staatsanwaltschaft, spottet er, habe ihre Informationen über den Kosovo wohl aus Vietnam erhalten.“

Was läuft da eigentlich schief und so gar nicht nach dem Drehbuch all derer, die ihr Rachebedürfnis befriedigt sehen wollen? Ja, wenn es bloß das wäre, was sich an Milošević auslässt, dann wäre die Sache ja wirklich einfach. Dann bräuchte man dem Mann ja bloß das Maul zu verbieten. Aber es ist von Seiten derer, die so ein internationales Kriegsverbrechertribunal einrichten, mehr unterwegs als ihr Rachebedürfnis, sie sind entschieden anspruchsvoller. Die Rache, die sie üben, soll dem höheren Anspruch der Gerechtigkeit genügen, weswegen sie über sich auch gerne die Lüge in Welt setzen, ihnen gehe es „nicht um Rache, sondern um Gerechtigkeit“. Sie lassen es sich nicht nehmen, ihre Anmaßung, im höheren Auftrag des Menschen- und Völkerrechts zu agieren, die Anmaßung also, mit der sie schon ihren Krieg gegen Serbien geführt haben, bis zum bitteren Ende durchzuexerzieren. Sie bestehen darauf, dass ihr politisch-moralisches Urteil über den Führer der Serben, das Feindbild, das sie über ihn in die Welt gesetzt und mit dem sie sich zur Bombardierung Belgrads und zu anderen Gewaltorgien berechtigt erklärt haben, am Ende nach allen Regeln der juristischen Kunst als unanfechtbares, von einer unabhängigen Justiz bestätigtes Urteil dasteht. Sie lassen also nicht locker, bis nicht Justitia formvollendet zur Anschauung gebracht hat, dass ihr Krieg dem edlen Zweck gedient hat, einen Verbrecher der gerechten Strafe zuzuführen, und die Öffentlichkeit verkünden kann, dank der Bereitschaft der NATO-Staaten, mit Waffengewalt gegen einen für sie unhandlichen Staat vorzugehen, habe die Justiz einen Sieg errungen.

Aus diesem höheren politischen Bedürfnis heraus ist Siegerjustiz angesagt. Das Bedürfnis nach einem nach allen Maßstäben der Justiz korrekt durchgeführten Prozess gebietet aber auch gewisse Umstände und Umständlichkeiten, die die Angelegenheit gelegentlich unübersichtlich machen für eine Öffentlichkeit, deren polit-moralisches Urteil über Milošević fertig ist und den Verbrecher nun abgeurteilt sehen will:

– Das beginnt beim Gericht: Man stellt den Mann nicht vor ein Militärtribunal der NATO und macht mit ihm kurzen Prozess, sondern ruft unter der Schirmherrschaft der UNO einen internationalen Gerichtshof ins Leben, dessen Kompetenzen, Kriegsverbrechen zu verfolgen, allerdings auf den Balkankrieg beschränkt bleiben – ein weitergehendes Interesse an einer internationalen Strafgerichtsbarkeit gibt es bekanntlich vor allem auf Seiten der USA nicht, die sich der Schaffung eines solchen Rechtsinstituts offen mit der Begründung widersetzen, dass auch nur die leiseste Möglichkeit, amerikanische Soldaten, Militärs, womöglich sogar die politische Führung wegen Kriegsverbrechen anzuklagen, ja wohl nur ein schlechter Witz sein kann. Der banale Ausgangspunkt, dass die Justiz auf dem Feld der Aburteilung von Diktatoren nur Siege erringen kann, wenn die eine Niederlage erlitten haben und auch nur so weit, als die Siegermächte ein Interesse daran haben, sie vor Gericht zu stellen, bleibt also durchaus kenntlich. Und insofern auch der üble Beigeschmack von Siegerjustiz erhalten, auf dem Milošević ausgiebig herumreitet.

– Außerdem hat das Recht, das da zur Anwendung gelangen soll, seine Eigentümlichkeiten. Denn die Staaten, die sich ein Menschen- und Völkerrecht gegeben haben, erlauben sich in diesem Recht gerade auf dem Feld der Gewaltanwendung erstaunlich viel und hinsichtlich der Kompetenzen irgendwelcher Instanzen, sie für das Wenige, was sie sich feierlich untersagen, zu verfolgen, sind sie obendrein überaus restriktiv. Also muss da schon mal sehr genau unterschieden werden: Dass Milošević zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols einen Bürgerkrieg gegen aufständische Kosovo-Albaner und deren Befreiungsarmee UÇK geführt hat und im Krieg gegen die NATO sein Volk für die Größe Serbiens verheizt hat, kann man ihm juristisch nicht vorwerfen. Das mag manch einer hierzulande, der von seiner Regierung darüber unterrichtet ist, dass das seine Hauptverbrechen gewesen sind, bedauerlich finden, aber nach den Maßstäben des Kriegsrechts betrachtet, ist daran nichts auszusetzen. Grundsätzlich muss die Anklage also schon mal zu seinen Gunsten gelten lassen, dass es „einen bewaffneten Konflikt zwischen der Kosovo-Befreiungsarmee UÇK und den serbischen Streitkräften gegeben habe und dass in einem solchen Konflikt auch Menschen getötet werden, die legitime Kriegsopfer seien“; sie kann ihm nur vorhalten: Hier hingegen sei von der Verfolgung von Zivilisten die Rede – und damit von Kriegsverbrechen. (FAZ, 14.2.) Zur Debatte steht überhaupt nur die Frage, ob er beim Kriegführen die feinsinnigen juristischen Unterscheidungen beachtet hat, wie sie im Kriegsrecht getroffen werden. Und die verdanken sich allesamt dem Standpunkt, dass die zur Durchsetzung des Kriegszwecks nötigen Gewaltexzesse legitim sind, die unnötigen aber zu unterbleiben haben. Wenn die Staaten ihr menschliches Kanonenfutter aufeinander loshetzen und dabei ‚auch Menschen getötet werden‘, so handelt es sich bei denen also um legitime Kriegsopfer. Bei der Verfolgung von Zivilisten aber haben sie sich grundsätzlich zurückzuhalten. Es sei denn, da kennt das Kriegsrecht manche Ausnahme, auch das ist durch den Kriegszweck einfach geboten, also z.B unbedingt erforderlich, um einer Bevölkerung das Handwerk zu legen bzw. sie zu demoralisieren, die in dem begründeten Verdacht steht, der gegnerischen Guerilla Unterschlupf und Unterstützung zu gewähren, oder die im Hinterland die Kriegsmaschinerie des Feindes am Laufen hält. Kollateralschäden sind als bedauerliche Nebenwirkung der beabsichtigten Hauptwirkung sowieso unvermeidlich, auch da hat das Kriegsrecht ein Einsehen. Etc.

– Diese Maßstäbe verleihen dem Verfahren dann seinen besonderen Charme. Denn mit dem Nachweis, dass Milošević für Gewalttaten in größerem Ausmaß verantwortlich gezeichnet hat, ist es ja nun nicht mehr getan. Das ist unstrittig und wird auch vom Angeklagten grundsätzlich nicht bestritten, der darauf pocht, dass er dabei stets als Staatsmann gehandelt hat und als solcher dann auch beurteilt werden will. Bei weitem nicht jeder gemeuchelte Zivilist, der auf das Konto seiner nationalen Mission geht, taugt also, um ihm einen Verstoß gegen die Genfer Konvention nachzuweisen. Bedauerliche, aber leider unvermeidliche Kollateralschäden müssen vom Gericht von absichtlichen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung unterschieden werden. Bei letzteren hat es wiederum die Frage zu klären, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden ist, also ein handgreiflicher militärischer Vorteil sie rechtfertigen könnte, oder ob eine übertriebene Härte im Vorgehen gegen die Bevölkerung vorliegt, die womöglich auf die Bösartigkeit der Absicht schließen lässt, und dann ein Kriegsverbrechen darstellt.

So ein ‚Schluss‘ ist freilich schnell gezogen, zumal wenn eine so engagierte Frau wie Carla Del Ponte die Anklage führt. Die hat aus ihrem Herzen noch nie eine Mördergrube gemacht, sie weiß, dass sie den Nachweis führen muss, dass Milošević nicht als Staatsmann gehandelt hat, sondern als gemeiner Verbrecher, will sie ihn juristisch drankriegen, und spricht dem Angeklagten – dieses Beweisziel fest vor Augen – deswegen schon mal grundsätzlich jedes politische Motiv ab. Die Dinge, die sie ihm vorhält, von ethnischer Vertreibung bis zum Völkermord, sind zwar allemal politische Taten. Sie als solche zu würdigen, wäre aber für sie – und ist ja auch nach der brutalen Logik des Kriegsrechts – dasselbe, wie sie im Lichte einer sie rechtfertigenden Notwendigkeit zu betrachten. Also tut sie ihr Bestes, um Milošević wirklich auch noch die letzte politische Zielsetzung zu bestreiten – und hängt sich dabei selbst ziemlich weit aus dem Fenster:

„Suchen Sie keine Ideale hinter den Taten des Angeklagten. Es sind weder persönliche Überzeugungen, noch Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit, die den Angeklagten antreiben – sondern allein der Drang zur Macht.“

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit: Bei normalsterblichen Gewalttätern wirken solche Motive strafverschärfend – bei einem Politiker aber könnten das immer noch irgendwie respektable, sogar von einer idealen Gesinnung zeugende Überzeugungen sein, die man ihm absprechen muss, will man Vertreibung und Völkermord als uneingeschränkt verwerfliche Taten geißeln – denkt die Frau, der das Kriegsrecht in Fleisch und Blut übergegangen ist.

Aber auch der noch so entschiedene Wille der Chefanklägerin, den Serbenführer zum gewöhnlichen Kriminellen zu stempeln, mit dem sie sicherlich der auf Vollzug drängenden imperialistischen Moral der Weltöffentlichkeit entspricht, reicht zur Verurteilung des Angeklagten nicht hin – in einem Prozess jedenfalls nicht, der mit dem Ehrgeiz geführt wird, mit einer juristisch einwandfreien Verurteilung Miloševićs den Krieg gegen ihn auch noch juristisch mit der Gloriole des Rechts zu versehen. Gelegen käme da ein Geständnis, ein Bekenntnis des Angeklagten zu all den Untaten, die man ihm vorwirft; unterstrichen möglichst durch einen Zusammenbruch des Ungeheuers im Gerichtssaal, aus dem das Geschehen weltweit übertragen wird:

„Die Ankläger wollen Milošević die schrecklichsten Gräueltaten aus zehn Jahren Balkanwirren minutiös darlegen. Er wird Filme und Fotos von Massakern zu sehen bekommen, von vergewaltigten Frauen, zu Tode gefolterten Männern und hingemetzelten Babys… Wenn die Überlebenden von Massakern aussagen, bleibt keiner mehr cool“, so ein Staatsanwalt des Tribunals.

Die Weltöffentlichkeit bekommt also vorgeführt, zu was Nationalisten fähig sind, wenn sie von ihrer jeweiligen Führung erst einmal gegeneinander aufgestachelt worden sind, und soll daran sehen, dass das mit Nationalismus, mit der zutiefst ehrenwerten Bereitschaft für seine Nation über Leichen zu gehen, überhaupt nichts zu tun hat; dass sich das alles vielmehr dem verbrecherischen Willen eines Einzeltäters verdankt, der zufälligerweise Staatsmann war und seine Befehlsgewalt zu seinem privaten Vergnügen zur Anordnung von Grausamkeiten aller Art missbraucht hat. Diese weltöffentliche Vorführung als gewissenloses Monster soll wiederum den Angeklagten in die Situation bringen, in der er für sich keinen anderen Ausweg mehr sieht, als sich zur Rettung seiner Ehre der Anklage zu stellen; mindestens in der Form einer Verteidigung, die nicht mehr in Abrede stellt, dass es dergleichen auf serbischer Seite gegeben hat. Diesen Gefallen tut Milošević den Anklägern aber nicht; er sieht sich nicht in der Position, sich verteidigen zu müssen, weigert sich, einen Verteidiger zu akzeptieren. Denn so viel Staatsmann ist er allemal, dass er besten Wissens und Gewissens die Nation, deren Führer er war, für eine so heilige Sache hält, dass die unmöglich mit Kriegsverbrechen in Zusammenhang zu bringen ist.

Und das will ja auch das Gericht nicht. Ihn persönlich, eben nicht als Repräsentanten der Sache, für die er politisch verantwortlich war, will es für Kriegsverbrechen haftbar machen. Stur juristisch, nach einem Recht, das alle politischen Gewalttaten grundsätzlich heiligt, geht es der Frage nach, wie sich ihm Taten zurechnen lassen, die durch dieses Recht nicht gedeckt sind. Und das kann sich ziehen:

„Prozessentscheidend wird sein, ob Carla Del Ponte eine lückenlose Befehlskette nachweisen kann, die von Präsident Milošević in Belgrad bis hin zu den Schergen auf den Schlachtfeldern des Balkan reicht. Einfach ist das nicht…“

Und es zieht sich für eine Öffentlichkeit, die endlich Siegerjustiz geübt sehen will, viel zu lange:

„Die politische Welt hat ihr Urteil längst gesprochen. Slobodan Milošević ist schuldig für zehn Jahre Mord und Vertreibung auf dem Balkan. Die Weltjustiz dagegen ist noch nicht so weit. Eines steht fest: Es wird kein kurzer Prozess werden, den das Haager-Tribunal seinem berüchtigten Angeklagten macht. Bis ins Jahr 2003 oder gar 2004 hinein wird es dauern, bis alle Dokumente geprüft, alle Zeugen vernommen, alle Argumente gewogen sind.“ (SZ, 12.2.)

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Die juristische Leistung des Prozesses besteht also in der Trennung von Krieg und Kriegsverbrechen, der nationalen Sache, der dieser Krieg gedient hat, von den Exzessen, die sie hervorruft. Diese Trennung ist rechtsimmanent betrachtet durch die Rechtsgrundlage, auf der dieser Prozess geführt wird, geboten; durch das Kriegsrecht, in dem sich die Staaten wechselseitig großzügig das Recht auf Krieg konzedieren. Angezettelt wird dieser Prozess aber und zustande kommt er überhaupt nur wegen dem politischen Interesse der Siegermächte, mit der Verfolgung von Kriegsverbrechen auf serbischer Seite deren Krieg als Verbrechen zu verurteilen und an der Person Milošević die Nation ins Unrecht zu setzen, die er geführt hat: vor der ganzen Weltöffentlichkeit und insbesondere für die serbische Nation, für deren neue Führung und deren Volk, die sich das Urteil zu Herzen nehmen sollen.

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Auf eine etwas andere Resonanz ist der Prozess vor dem serbischen Publikum gestoßen. Einem pro-westlich eingenommenen Gemüt erscheinen die Anklagen des Tribunals sachlich, die Gegenanklage Miloševićs lächerlich und absurd. Ein serbisches Publikum empfindet da genauso, nur umgekehrt. Mit seiner unbeugsamen Haltung hat Milošević beim verletzten serbischen Nationalstolz so viele Punkte gemacht, dass die pro-westliche Nachfolgeregierung die Übertragung des Prozesses im staatlichen Fernsehen – ursprünglich zur Belehrung des serbischen Volks darüber ins Programm aufgenommen, dass es nun einer neuen Führung zu dienen hat – schleunigst wieder abgesetzt hat. Um das Geld für die Übertragungsrechte zu sparen, wie es amtlich heißt.