Honecker abgewickelt – Eine Abrechnung mit verteilten Rollen

Das politmoralische Ansinnen einer glaubwürdigen Siegerjustiz wird arbeitsteilig gelöst: Erst werden neue Strafrechtstatbestände geschaffen, um den Mann vor Gericht zu stellen, dann erfordern humanitäre Gründe die laufende Überprüfung seiner Prozessfähigkeit. Dies führt zur ständigen Diskussion um eine (nicht)notwendige Einstellung des Verfahrens wegen Krankheit. So kommt ein öffentlich teilnahmsvoll kommentierter Schauprozess zustande, der das Bedürfnis nach Rache rechtsstaatlich und humanitär korrekt befriedigt.

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Honecker abgewickelt – Eine Abrechnung mit verteilten Rollen

1. Das öffentliche Rechtsempfinden dreht durch

Nach langem Hin und Her hat Honecker das Gefängnis und Deutschland doch noch verlassen dürfen. Prompt geriet die Öffentlichkeit in helle Aufregung. Unter lebhafter Beteiligung von Politikern aller christlichen und sozialen Parteien wurden Bedauern, Empörung und Wut laut – es war die Zeit für persönliche Betroffenheit:

„Verbittert“ (Reich), „persönlich enttäuscht“ (Merkel), „absurd“ (Weiß), „bedrückend“, „schwer zu ertragen“ (Stoiber), „bitter“ (Bohl), „schales Gefühl“ (Wollenberger), „zwiespältige Gefühle“ (Limbach), „Man hat den Rechtsstaat mit Fassung zu tragen. Muß man? Darf nicht wenigstens ein ungutes Gefühl bleiben?“ (SZ 16.1.93)

Es durfte. Und wie! Das aufgewühlte öffentliche Rechtsempfinden machte aus seinem Herzen keine Mördergrube. Der Respekt vor einer rechtsstaatlichen Entscheidung wurde, wenn überhaupt, dann nur zähneknirschend geäußert. Die Öffentlichkeit litt laut und vernehmlich unter den Konsequenzen eines Verfahrens, auf das sie unerbittlich gedrungen hatte. Öffentlich verhandelt wurde kein Urteilsspruch; es stand längst unerschütterlich fest, daß der SED-Staat ein einziges Unrecht war. Angemeldet wurde ohne falsche Scham das Recht auf förmlichen Vollzug der Siegermoral. Die Stellungnahmen gerieten zu gar nicht heimlichen Bekenntnissen, daß die Anhänger des rechtsstaatlichen Deutschland auf der Umkehrung von Recht und Moral bestehen: Die Justiz sollte sich als Erfüllungsgehilfe für ein öffentliches Tribunal bewähren und die zum Verbrechen abgestempelte ehemalige Staatsmacht in Gestalt ihrer Repräsentanten vorführen, aburteilen und sühnen lassen. Das feinfühlige demokratische Rechtsempfinden gab seinem Bedürfnis nach nationaler Rache vor Recht Ausdruck, seufzte laut und vernehmlich nach Standrecht – und war aus vollster Überzeugung unzufrieden mit seiner Justiz, deren Unabhängigkeit unseren Rechtsstaat so wohltuend vom östlichen Unrechtsregime unterscheiden soll. Zweifel und Kritik am Recht und an einer Gerechtigkeit, in der ein todkranker ehemaliger Staatsmann nicht einmal in deutschen Gefängnissen festgehalten, ersatzweise sein schleuniger Tod sichergestellt werden kann, beherrschten tagelang die Medien.

Gequältes Lob

Nicht, daß es nicht auch ein paar vereinzelte Stimmen des Lobs gegeben hätte. Manche sprachen von einem „Sieg des Rechtsstaats und der Menschlichkeit“, freilich sichtlich um Fassung bemüht darüber, was das Gericht Honecker alles erspart hat. Sie denken nämlich durchaus daran, was man ihm im Namen einer höheren Gerechtigkeit noch alles hätte antun können. Sie beschieden sich schweren Herzens mit der irdischen:

„Wenn ein Angeklagter nach menschlichem Ermessen das Urteil nicht mehr erlebt, dann wird die Verhandlung zur Vorführung. Die Wahrung der menschlichen Würde ist ein Grundrecht, das auch mutmaßliche Mörder schützt… Es steht auch dem schwerkranken Honecker zu, mag er im Namen seines Unrechtsstaates noch so viele Verbrechen begangen haben.“ (SZ 18.12.92)

Ein interessantes Lob. Es ist also schon der Gipfel der Humanität, daß die deutsche Strafjustiz Honecker nicht bis ins Grab festgehalten hat, nachdem sie seiner habhaft geworden ist. Man denke, der Rechtsstaat gewährt, wenn es denn nach seinen Regeln nicht anders geht, sogar Verschonung, statt einen wie Honecker vollständig fertigzumachen. Eine schier bis zur Selbstverleugnung gehende Zurückhaltung, wenn man sich vorstellt, daß er ja auch so könnte, wie der Staat drüben es nach allgemeiner Auffassung gemacht hat:

„Kern des Rechtsstaats ist die Treue zu den selbstgesetzten Regeln – auch wenn sie jemand zum Vorteil gereichen, der sie eigentlich nicht verdient.“ (FR 14.1.93)
„So bitter es ist: Wir müssen uns damit abfinden, daß Rechnungen offen bleiben. Die Bilanz zwischen Schuld und Sühne kommt nicht zum Ausgleich. Recht ist nicht Rache.“ (Das Freie Wort 13.1.93)

Eine politische Rechnung wollte man also begleichen und befindet von daher die förmlichen Umstände, die der Prozeß mit sich bringt, für eine schwer erträgliche Fessel der eigentlich fälligen Gerechtigkeit. So schwer erträglich, daß allenthalben darüber sinniert worden ist, ob man den Prozeß nicht lieber gleich hätte lassen sollen, wenn am Ende doch „nichts“ oder Schlimmeres dabei herausgekommen ist – unterbliebene Rache:

„Es ist die Frage, ob man sich das nicht hätte schenken können, um eine Blamage der Justiz zu vermeiden.“ (FAZ 14.1.93)

Die Antwort läßt allerdings nicht auf sich warten: Man konnte nicht. Der „unvermeidliche“ Strafprozeß gegen die DDR-Größen ist schließlich unser nationales Interesse als Siegermacht:

„Es war richtig … weil sonst in Deutschland jeder Anspruch verwirkt gewesen wäre, an den strafrechtlichen Kern des untergegangenen zweiten deutschen Staates heranzugehen.“ (FAZ 14.1.93)

Die formvollendete, durch staatliches Recht „objektiv“ gemachte Abrechnung will man schon. Daß deswegen aber der Urteilsspruch unterblieb, darüber trösten selbst die gehässigsten Vorspiegelungen einer höheren Gerechtigkeit nur mühsam hinweg:

„Es wird ihm schon gar nicht mehr gelingen, die Niederlage seines Lebens und das, was er anderen zugefügt hat, voll Reue zu betrachten.“ (Spiegel 18.1.93)
„Honecker hätte ein Urteil nicht mehr erlebt, und er wird den Beschluß, der ihm die Freiheit schenkt, nicht lange überleben.“ (SZ 13.1.93)

Die Genugtuung, die die Öffentlichkeit vom Rechtsstaat erwartet, verschafft das zwar nicht. Wenigstens muß sich die Öffentlichkeit aber nicht vorwerfen lassen, sie hätte nicht nachträglich nach Kräften moralische Wiedergutmachung betrieben und sich gehässig-genüßlich über die elenden Restlebensumstände des „grauen Greises“ und „stehend sterbenden Diktators“ verbreitet:

„Ihn erwartet die gerechte Strafe: Seine Frau Margot.“ (Bild unisono mit dem geschliffenen Kabarettisten Dieter Hildebrandt im „Scheibenwischer“) „Der Todgeweihte sonnt sich…“ „Honecker Bauchweh von Schoko-Törtchen… Der Ruf der Eule kündigt den Tod an.“ (Bild) „Kein Lebensabend in Frieden und Ruhe.“ (SZ 15.1.93) „Ein neues Leben von Spenden… ohne Einkommen und Vermögen in totaler Abhängigkeit von anderen.“ (SZ 16.1.)

Dennoch ein matter Trost für eine Öffentlichkeit, die von der Justiz eine strafrechtliche Vorführung mit Aburteilungsgarantie erwartet hat. Dieselben, die sich über Honeckers neues Elend freuen, werden deshalb auch den Verdacht nicht los, daß es Honecker „in der Sonne Chiles“ viel zu gut geht mit seinen Millionen aus der alten DDR, die er auf geheimen Konten unserem berechtigten Zugriff entzieht. Aufgeben muß man allerdings nicht. Was an Honecker mißlang, kann ja noch werden: richtige Schauprozesse, garantiert bis zum Ende:

„Der Verfassungsgerichtshof hat dem Richter den Weg freigemacht für eine besonnene Hauptverhandlung gegen die verbliebenen Angeklagten, die im DDR-Apparat ebenfalls große Männer waren.“ (Spiegel 18.1.93)
„Honeckers Schuld kann sich in aller Deutlichkeit auch durch die Verfahren gegen seine Mittäter erweisen.“ (SZ 18.12.93)
„Die Arbeitsgruppe Regierungskriminalität darf nicht resignieren“, auch wenn „die Strafverfolgungsbehörden noch mindestens fünf Jahre vor schier unlösbare Aufgaben gestellt sind. Zu den mehr als 1600 Fällen … zählen die ehemaligen SED-Politbüro-Mitglieder Egon Krenz, Günter Mittag, Kurt Hager und Werner Krolikowski. Unrecht hat viele Gesichter.“ (FAZ 21.1.93)

Also doch noch nicht alles verloren! Oder doch?

Erbitterte Kritik

So leicht will man sich nämlich mit der zweiten Garnitur nicht zufrieden geben. Wenn die siegreiche Macht ihren Rechtsanspruch ad personam triumphieren lassen will, dann ist für die Öffentlichkeit das nationale Interesse an Aburteilung ein höherer Auftrag, der Erledigung gebietet:

„Verliert jetzt die vielbeschriebene innere Vereinigung der Deutschen ihren historischen Charakter?“ (FAZ 14.1.93)

„Honecker hinter Gittern!“ das ist also der Geist, in dem Deutsche erst wirklich historisch versöhnt sind. Prompt finden sich Berufene aus dem Osten, die nach politischer Justiz verlangen – garantiert gründlich:

„Die meisten Menschen verlieren jedes Interesse an der Klärung von Unrecht, sondern kümmern sich lieber um ihr persönliches Wohlergehen. Und was bleibt von der Vergangenheitsbewältigung?“ (Jens Reiche)

Statt schnödem Materialismus haben die Leidtragenden der freien, rechtsstaatlich verfaßten Marktwirtschaft nicht bloß ein Recht auf eine nach allen Regeln des Strafrechts vollzogene Rache am obersten Repräsentanten ihres alten Systems. Das ist die moralische Pflicht aller guten Deutschen. Und deren Erfüllung leidet natürlich, wenn der Schauprozeß so kläglich in Nebensächlichkeiten wie der Frage nach Honeckers Gesundheitszustand versandet und schließlich glatt unterbleibt.

Man war sich also mehrheitlich einig: Wenn die Erledigung Honeckers als Verbrecher nicht förmlich zu haben war, dann hat der Rechtsstaat versagt. Wo die Vergangenheit DDR dem Alleinvertretungsanspruch der BRD unterworfen wird, da ist die Justiz verpflichtet zu richten und nicht befugt zu verschonen. Daher häuften sich die Erinnerungen an den guten politischen Zweck der Veranstaltung, der in diesem Fall die rechtsstaatlichen Mittel blamiert. Ein Befugter wie Stoiber entdeckt einen

„im wahrsten Sinne des Wortes moralisch anspruchslosen Rechtspositivismus, dessen juristische Jünger über der Befolgung von Gesetzesbuchstaben nur allzuleicht den Geist des Rechts und die Spur der Gerechtigkeit aus den Augen verlieren. Ich muß gestehen, daß es mir als Politiker, der sich dem Rechtsstaat verpflichtet weiß, langsam schwerfällt, den Bürgerinnen und Bürgern noch überzeugende Begründungen zu geben für solche Entscheidungen wie im Honecker-Prozeß.“ (Stoiber-Leserbrief in der SZ 27.1.93)

Die Aburteilung Honeckers ist also Rechtsgebot. Ein offenes Wort über das Verhältnis von Geist und Buchstaben des Gesetzes, wie es demokratischen Politikern im Namen des Volkes vorschwebt. Wo Honecker zum Sterben freikommt, da kann aber auch eine „Menschenrechtlerin“ wie Bärbel Bohley nur resignieren darüber, „daß der westdeutsche Rechtsstaat nicht die Instrumente hat, um das DDR-Unrecht zu ahnden“.

Freilich, bei solchen allgemeinen Klagen wollte man es nicht bewenden lassen. Allenthalben wurde näher über die Mittel und Wege nachgedacht, wie man das Gerichtsverfahren dem Aburteilungswahn entsprechend hätte ausgestalten können. Im Dienste einer „höheren Gerechtigkeit“ ließ man der Phantasie ihren beschränkten Lauf. Die Liste der Mängel, Versäumnisse und Verbesserungsvorschläge fiel entsprechend aus:

– Ihm den Krebs nicht durchgehen lassen und zur „Sache“ kommen!

„Zyniker haben recht bekommen. Kein Wort ist in dem Prozeß gefallen darüber, wieviele als persönliche Schuld zurechenbare Verantwortung Honecker für den Befehl zukommt. Es ging immer nur darum, was dem kranken Honecker zuzumuten sei.“ (FAZ 14.1.93)

Dem ehemaligen Staatsratsvorsitzenden bloß monatelange Haft und laufende Vorführung vor Gericht und manches andere anzutun, das erscheint diesen Verantwortungsethikern wie eine einzige Ablenkung von der eigentlichen Aufgabe, das Urteil zu vollstrecken, das öffentlich längst gesprochen ist: Politverbrecher.

– Kurzen Prozeß machen!

„Schwer verständliche Prozeßdauer von zwei Jahren. Der Prozeß hätte auch anders verlaufen können“. (SZ 16.1.93)

Und zwar umgekehrt so, daß die Prozeßdauer eben der schwindenden Lebenserwartung angepaßt wird:

„Wenn schon eine Verhandlungsunfähigkeit Honeckers zu erwarten stand, dann wäre nicht Haftaufhebung, sondern Beschleunigung des Prozesses die richtige Folgerung gewesen.“ (ein Rechtsprofessor in der SZ 27.1.93)

– Den Prozeß richtig in die Länge ziehen!

„Der Rechtsweg war noch lange nicht ausgeschöpft… Haben die Berliner Richter gewissenhaft genug geprüft, ob der Strafprozeß wirklich nicht zuende geführt werden konnte?“ (SZ 21.1.93)

Statt der „lieblosen Erledigung in einer Dreier-Kammer, von der Honecker, der sich im warmen Klima Chiles sichtlich wohl fühlt, nichts zu befürchten hat“ (FAZ 23.1.), hätte sich bei liebevollerer Behandlung doch noch Zeit schinden lassen mit der gemächlichen Fortsetzung des Instanzenwegs bis zum Bundesverfassungsgericht. Was für 6 Monate Inhaftierung gut war, hätte bei ordentlicher Rechtsauslegung noch für längere Zeit gereicht, „Ruhe für Honecker“ zu verhindern.

Irgendwie haben die öffentlichen Rechtsfanatiker offenbar doch ein Gespür dafür, daß die hoheitliche Verfügung über Honecker, das Eingesperrthalten und Vorführen, zur „eigentlichen Sache“ des Prozesses gehören. Auf den Todkranken verzichten, wenn der Prozeß nie „zur Sache“ kommt, wollen sie denn doch nicht. Umgekehrt!

– Sich von Honeckers Krebs nicht behelligen lassen! Festhalten bis ins Grab!

Denn das steht nun einmal fest, daß sein drohender Tod eigentlich ein hinterhältiger Anschlag auf einen zufriedenstellenden Prozeßverlauf ist:

„Der Glücksfall ‚Krebsgeschwulst‘ sorgte für freie Fahrt nach Chile.“

Der Mann weiß gar nicht, wie recht er hat mit seinem Zynismus, daß nur der fortschreitende Krebs Honecker die unerbittliche Fortsetzung der prozessualen Mühlen erspart hat. Er hält das nämlich für einen skandalösen Anschlag auf Humanität und Gerechtigkeit:

„Erich Honecker hat sich erfolgreich der Verantwortung für seine Taten entzogen. Geholfen haben ihm dabei neben seinen Anwälten knieweiche Richter, die um seine Menschenwürde im Gefängnis besorgt waren. Wieso ist der Tod in Haft menschenunwürdig?“ (FAZ-Leserbrief, 20.1.93)

Nein, die Todesstrafe kennt unser humaner Strafvollzug nicht, aber man könnte ihn doch wenigstens zur humanen Sterbehilfe umfunktionieren. Das meint nicht nur ein durchgedrehter Leserbriefschreiber. Im Namen der Menschenwürde und Gerechtigkeit stellen auch berufene Kommentatoren entsprechende Anträge zur gerichtlichen Wahrheitsfindung:

„Warum ließ sich das Gericht zu der Prophezeiung hinreißen, Honecker werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Verfahrensschluß nicht mehr erleben? Haft- und Verhandlungsfähigkeit sind ein Ist-Befund.“ (FAZ 31.12.92)

Eine bestechende Logik: Solange er nicht tot ist, lebt er unwiderleglich, ist also vorführungsfähig. Die einen kennen sich im gerichtsverwertbaren Krebsrisiko genau aus; gerade dieses Leiden eignet sich prächtig zum Verhandeln bis zum bitteren Ende:

„Krebstod kündigt sich bekanntlich (im Gegensatz zum Herzinfarkt) derart deutlich vorher an, daß auch Honeckers Leberkrebs keinen plötzlichen Tod erwarten läßt. Muß man wirklich wegen der Möglichkeit eines Todes in drei, sechs oder neun Monaten jetzt einen Prozeß abbrechen?“ (der Rechtsprofessor in der SZ 27.1.93)

Andere wissen umgekehrt, daß bei Krebs alles unsicher ist, und plädieren dafür, das kleine Risiko des Ablebens im Gefängnis in Kauf zu nehmen:

„Die Prognose der Entwicklung von Krebs in hohem Lebensalter ist unsicher. Eine Rechtsstaatskatastrophe wäre es nicht, wenn Honecker im Haftkrankenhaus Moabit stürbe: Die dreizehn, deren Tötung an der Grenze der DDR ihm vorgeworfen wird, sind unter schlimmeren Umständen gestorben.“ (FAZ 6.1.93)

Wenn Honecker stirbt, ist das für Leute, die mit den „politischen Gefangenen“ im Osten gelitten haben, also kein Beinbruch. Die einzige Rechtsstaatskatastrophe ist nämlich die Verfahrenseinstellung.

„Honeckers Krankheit hätte man auch auf andere Weise berücksichtigen können. Schließlich gibt es Haftkrankenhäuser.“ (der wegen der Entlassung Honeckers aus der CDU-Programmkommission ausgetretene sächsische Umweltminister Vaatz)

Leute, die sich gar nicht genug entrüsten konnten über die „politischen Foltermethoden“ im Osten, würden also am liebsten die Untersuchungshaft zum Dauervollzug ausgestalten. So gesehen wäre Honeckers Krankheit nämlich gar kein Prozeßhindernis gewesen, sondern eine einmalige Chance.

– Wenn schon nicht in der Haft, dann wenigstens in Deutschland festhalten und der öffentlichen Hetze ausliefern!

„Das Vertrauen der Menschen in Ostdeutschland in den Rechtsstaat wird erheblich leiden. Es ist zuviel des Guten, daß er nicht einmal mehr gezwungen ist, denen in die Augen zu sehen, über die er einst herrschte.“ (Wollenberger)

Da kennen sich ehemalige Insassen des Volksgefängnisses DDR aus: Keinesfalls ausreisen lassen, sondern für den Rest seines Lebens an den Pranger stellen, das wäre doch zu machen gewesen. Die vierte Gewalt hätte bereit gestanden nachzuholen, was die dritte versäumt hat. Sie hat sich ja auch – alles streng im Sinne ihrer Informationspflicht – nach Kräften bemüht, die Ausreise zu einem öffentlichen Spektakel „Honecker haut ab“ auszugestalten. Sie hat ihm vor dem Gefängnis aufgelauert, ist ihm möglichst nicht von den Fersen gewichen, und ein paar Glückliche haben es sogar geschafft, den richtigen Flug nach Südamerika zu buchen und dem Verbrecher auf die Finger zu schauen und noch einmal auf die Pelle zu rücken. Aber so richtig rangelassen hat man sie ja leider nicht, sondern Honecker unter Polizeischutz weggeschafft; ein Skandal, der „rechtlich denkenden Menschen nur Verachtung gegenüber dem Berliner Senat“ einflößen kann. Wurde doch damit die Öffentlichkeit um die Inszenierung eines regelrechten Spießrutenlaufs, also um ihr gutes Recht betrogen:

„Die Presse wurde in die Irre geführt. Staatsfeind war jeder Journalist – nicht etwa Honecker.“ (Bild 15.1.93)

– Wenn schon laufenlassen, dann gefälligst unter den unwürdigsten Umständen!

Am besten eben, indem man ihn der Öffentlichkeit zum Fraß vorwirft:

„Er war ein Häftling wie jeder andere. Aber zum Flugplatz wurde er kutschiert wie ein Staatsgast.“ (Bild 15.1.93) „Die Berliner Obrigkeit … hat am Mittwoch augenscheinlich nicht so sehr einen vom Tod gezeichneten Angeklagten aus der Haft entlassen, sondern sie hat einem Staatsmann gehuldigt. Jetzt braucht Honecker keine Ermittlungsergebnisse mehr zu fürchten. Mit um so mehr Behagen wird er die Limousinen-Karawane genossen haben, mit der der offenbar würdelose Berliner Senat nun dem Freigelassenen devotest bestätigte, das zu sein, was er immer hatte sein wollen: ein Staatsmann von Weltniveau.“ (SZ-Streiflicht 15.1.) „Das Ende eines Staatsbesuches: schwarze Limousinen bringen den Gast zu seinem Flugzeug.“ (FAZ)

Wenn schon das Recht auf gerichtliche oder wenigstens öffentliche Dauerexekution so sträflich mit Füßen getreten wird, dann hat Honecker aber auch ein für alle Mal das Recht auf sein Restleben verwirkt. Journalisten, die gar nicht genug die „Maueropfer und ihre Hinterbliebenen“ betränen können, verlangen die zweitbeste Lösung des Falles: sein garantiertes Sterben. Leider enttäuschte Honecker da schon wieder; er lebte nämlich glatt noch. Auch wenn nicht zu übersehen war, daß Honecker zwar nicht gebrochen, aber erledigt ist. Die Öffentlichkeit sah das ganz anders und kriegte sich zwei Tage lang gar nicht mehr ein: Der Mann geht noch, ißt noch, fliegt sogar noch 17 Stunden – kurz:

„Honecker verhält sich nicht so, wie man es von einem Todkranken erwartet hätte. Wäre er mit dem Sanitätsauto zum Berliner Flughafen gefahren und mit der Trage aus dem Flugzeug gehievt worden – die Kritiker wären leiser geblieben.“ (SZ 21.1.93)

Bei einem so fein ausgebildeten Rechtsempfinden kann es ja nicht ausbleiben, daß der Vorwurf aufkommt, hier könne nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sein. Nicht bloß Bild entdeckt Stasi-Kontakte beim Berliner Verfassungsgericht und gibt Volkes Stimme wieder: „Fast alle wittern Mauschelei!“. Auch strenge Wächter über die Unabhängigkeit der Dritten Gewalt wie Prantl von der Süddeutschen Zeitung können nicht mehr an sich halten:

Es herrscht ein „allgemeines, durchaus berechtigtes Unbehagen über einen Strafprozeß, der zu Ende war, bevor er richtig begonnen hatte. Waren die medizinischen Gutachten Gefälligkeitsgutachten? Oder steckten Mediziner und ein Teil der Richter gar unter einer Decke? Zeichnet sich da ein Komplott von Honecker-Freunden ab?“ (SZ 21.1.93)

Das enttäuschte Bedürfnis nach einem gelungenen Tribunal macht also auch vor den höchsten deutschen Gerichten nicht halt. Der Mann, der noch vor Weihnachten über das unwürdige Schauspiel geklagt und im Interesse des Prozesses auf Entlassung Honeckers plädiert hat, wird nach Weihnachten verrückt darüber. Das Recht auf eine formvollendete Aburteilung für das Verbrechen DDR ist eben durch kein Verfahren zufriedenzustellen. Durch das gegen Honecker schon gar nicht. Auf das strafrechtliche Verfahren legen die nationalen Sittenwächter im Verein mit ihren Politikern größten Wert. Aber die Umstände, die das mit sich bringt, bringen sie schier zur Verzweiflung. Die Aburteilung der Staatsverbrechen fällt notwendigerweise immer nur symbolisch, und damit in ihren Augen unvollkommen aus: Das „Verbrechen DDR“ gibt es nämlich nur in der nationalen Moral und in den strafrechtlichen Ersatzkonstruktionen, die für die Durchsetzung dieses politischen Verdikts erfunden worden sind. Kein Wunder, daß sich die moralisierende Öffentlichkeit in einen regelrechten Verfolgungswahn steigert und ausgerechnet bei den Verfolgungsbehörden Honecker-Freunde ausmacht.

2. Ein notwendiger Rückblick: Rechtsstaat und Humanität kommen zur Sache

Angesichts solcher grotesker „Dolchstoßlegenden“bildung muß daran erinnert werden, was Rechtsstaat und Politik eigentlich wirklich geleistet haben. Es ist nämlich gar nicht so, daß hier die demokratische Öffentlichkeit wie sonst üblich mit ihrem Anspruch auf nationalen Erfolg moralisch völlig über die politisch vorgegebenen Stränge schlägt. Politik und Justiz haben die offizielle Durchsetzung dieser Politmoral auf die Tagesordnung gesetzt: Sie haben dafür gesorgt, daß Honecker ihr Strafrechtsfall wird, sie haben dem nationalen Abrechnungswahn die rechtliche Form gegeben, die ein öffentliches Tribunal erlaubt; und sie haben einen Prozeß in Gang gesetzt, der selber schon Strafvollzug ist.

Die aufgewühlten Journalisten, die jetzt Honecker und andere Größen selbstverständlich wie „normale“, unserer Gerichtsbarkeit unterworfene Straftäter betrachten, haben sich noch vor einem Jahr Sorgen um die völkerrechtliche Zweifelhaftigkeit der strafrechtlichen Betrachtung der DDR-Staatlichkeit gemacht. Sie vergessen nur zu gerne die nationalen und internationalen Bemühungen und Machenschaften, die es gekostet hat, den Vorsitzenden des ehemals anderen Deutschland zu einem Fall für die Strafverfolgung Marke West zu machen. Vor einem Jahr war noch nicht einmal klar, was genau man Honecker eigentlich vorwerfen kann, geschweige denn, daß er für das dringliche Bedürfnis nach Verurteilung zur Verfügung stand. Nur der unerschütterliche Wille stand fest, dem nicht mehr existenten Staat nachträglich das Recht zu bestreiten und dieses Urteil rechtsförmlich und verbindlich vor aller Welt an den „Verantwortlichen“ zu exekutieren. „Rechtsstaat“ und „Humanität“ haben dazu beigetragen, daß die Demonstration des Rechts, das aus der Macht entspringt, gelungen ist.

Der Rechtsstaat

hat in juristischer Kleinarbeit die Rechtsgrundlage und damit die strafrechtlichen Tatbestände konstruiert und verfassungsgerichtlich sanktioniert, nach denen die alten Staatsfunktionäre der DDR als Rechtsbrecher verurteilt werden können: eine nach bisherigem Recht zweifelhafte Mordanklage, den neuen Tatbestand der Kettenanstiftung zum Totschlag an der Grenze, die Unverhältnismäßigkeit der Grenzsicherung gegenüber der DDR-Verfassung, die Umdefinition von Aufwendungen für die Führungsriege der DDR zur Veruntreuung von Staatsgeldern… Die verschiedenen juristischen Instanzen haben sich einige Mühe gegeben, dem Formalismus Genüge zu tun, daß ein Recht verletzt sein muß, wo gerichtet werden soll. Und gerichtet werden sollte ja. DDR-, Völker- und bisheriges BRD-Recht wurden so ausgedeutet, daß die ausschließliche Berechtigung des richtigen Deutschland in jedem Fall gerichtsnotorisch feststeht und die erledigten Machthaber anklagefähig sind. So wurde dem Bedürfnis Rechnung getragen, den Schauprozessen die Form eines hieb- und stichfesten Strafrechtsverfahrens zu geben.

Ein Erfolg des Rechtsstaats, der allerdings auch die aktuellen Leiden vorprogrammiert hat. Die juristischen Kunststücke, die aus der Abrechnung ein offizielles und geregeltes Staatsprogramm gemacht haben, haben unweigerlich die Differenz des Verdammungsurteils „Unrechtsregime!“ und seiner offiziellen, straffähigen Fassung produziert. Die gerichtliche Behandlung nimmt sich wie ein bloßer Ersatz der Strafe aus, die solche Figuren eigentlich verdient hätten. Aber bloß deswegen, weil die juristischen Veranstaltungen wegen des viel grundsätzlicheren Vergehens stattfinden, einen anderen Staat gemacht zu haben.

Im Namen der Humanität

– auch daran muß erinnert werden – ist Honecker nicht in erster Linie freigelassen, sondern erst einmal in ein deutsches Gefängnis gebracht worden. Menschlichkeit war überhaupt der Kunstgriff, um des Mannes habhaft zu werden, ohne den die Vergangenheitsbewältigung nur halb so gelungen gewesen wäre. Die Umdefinition von Honeckers Aufenthalt in der chilenischen Botschaft in einen humanitären Akt gegenüber einem kranken Mann diente als goldene Brücke, Chile das Eingehen auf das gebieterische deutsche Auslieferungsbegehren ohne weltöffentliche Bloßstellung zu ermöglichen. Die deutsche Regierung hat ja allen Widerständen und diplomatischen Verstimmungen zum Trotz erst gegenüber Rußland und dann gegenüber Chile auf ihrem Recht auf Verfolgung des ehemaligen Staatsratsvorsitzenden der DDR beharrt – und sich damit durchgesetzt. Weder der Wunsch Gorbatschows, keine erniedrigende Abrechnung mit den Größen des sozialistischen Systems auf deutschem Boden zuzulassen, wurde deutscherseits anerkannt noch die Erinnerung Chiles daran, daß die DDR im Gegensatz zur Bundesrepublik chilenische Oppositionelle vor dem absehbaren Schicksal unter dem Pinochet-Regime bewahrt hat. Gegen solche störenden nationalen „Sentimentalitäten“ haben die vormaligen Unterstützer Pinochets darauf beharrt, daß es keinerlei politische Gründe geben darf, Honecker dem deutschen Verfolgungswahn zu entziehen. Der internationale Streitfall wurde zum puren Akt der Menschlichkeit herabgestuft, zu einem Krankheitsfall, der einer sorgfältigen Überprüfung bedarf – welcher er dann prompt wunschgemäß nicht standgehalten hat. Nicht erst seit Honeckers Bemerkung, er sei mit falschen Gutachten gesundgeschrieben worden, steht fest, daß russische Politmediziner der deutschen Definition – „Ungerechtfertigt dem Arm des Gesetzes entzogen!“ – nachgeholfen haben. Mit „stalinistischen“ Methoden hat das natürlich nichts zu tun: Hier ging es schließlich nicht um eine Einlieferung in die Psychiatrie, sondern um die Auslieferung nach Moabit. Die Auffassung, besagte Person hätte durch Vorspiegelung von Krebs die Weltöffentlichkeit täuschen und sich ein Bleiberecht erschwindeln wollen, wurde stillschweigend fallengelassen, als er im deutschen Gefängnis angekommen war und gerichtsärztlich feststand, was alle längst wußten: daß er tatsächlich an Leberkrebs litt. War vorher seine simulierte Erkrankung das Vergehen, war es jetzt seine wirkliche, die Gericht und Öffentlichkeit vor immer neue Herausforderungen stellte. Russische und chilenische Hilfe brauchte man nun allerdings nicht mehr. Er war dank des gelungenen internationalen Manövers ein Fall deutscher Strafgerichtsbarkeit.

3. Der „Honecker-Prozeß“: Vorauseilender Vollzug

Seitdem hat Honecker ein halbes Jahr im Gefängnis und etliche Male auf der Anklagebank gesessen. Seitdem haben Gerichte und Öffentlichkeit viel Zeit, prozessuale Umstände und Aufregung darauf verwandt, den jeweils aktuellen Stand der Geschwülste festzustellen, die Honecker noch in Moskau abgesprochen worden sind. Trotz seines Zustands sollte Honecker vor Gericht und dort so lange wie möglich bleiben. Daß der Prozeß ein Wettlauf mit dem Tod war und die gerichtsverwertbare Definition der Verfassung des Angeklagten den Hauptinhalt des Prozesses ausmachte, war also unausweichlich. Das Gericht kümmerte sich unentwegt um den Gesundheitszustand des Angeklagten, besser gesagt darum, ihn nicht zum Hindernis für den Prozeß werden zu lassen. Die Verhandlungsfähigkeit wurde in Krebszentimetern und Monaten Lebenserwartung gemessen – und notorisch für ausreichend befunden. Der landläufigen Gerichtspraxis und den medizinischen Befunden zum Trotz wurde keine Verschonung gewährt. Die einschlägigen Begründungen und Gutachter fanden sich für die Erledigung des einzigen Grundes, der Honecker den Prozeß ersparen konnte. Die Entschlossenheit, Honecker einsitzen zu lassen und vorzuführen, hat alle Formen der Quälerei angenommen, derer ein gerichtliches Verfahren fähig ist, das von Termin zu Termin immer wieder „haftfähig, verhandlungsfähig; voll haftfähig, eingeschränkt verhandlungsfähig…“ feststellt. „Bei uns gibt es keine Klassenjustiz, wo einer wie Honecker gegenüber einem gewöhnlichen Verbrecher bevorzugt behandelt wird!“, hieß die doppelt hinterhältige Erklärung für die Sonderbehandlung, die man ihm zukommen ließ.

Die Öffentlichkeit beteiligte sich ohne falsche Scham an der Taxierung der schwindenden Lebenserwartung und der immer besorgteren Abschätzung der Chancen für einen Fortgang des Prozesses. Vor dem absehbaren Aus hätte man zu gern noch das Urteil gesprochen oder wenigstens die Verbrechen gebührend angeklagt gesehen.

4. Der Abschluß des Verfahrens: Widerwillig zum Sterben entlassen

Statt dessen ist Honecker dann doch entlassen und das Verfahren eingestellt worden mit Hinweis auf den Rechtsstaat, die Menschenwürde und die Humanität, die „selbst ihm“ „trotz der Schwere seiner Verbrechen“ zusteht. Das abgrundtief ehrliche öffentliche Wehklagen über eine solche „Milde“ hat sich um den Grund der Entlassung wenig gekümmert: Es war von Anfang an klar, daß der physische Verfall schneller vorankommt als das Gericht. Man hat Honecker trotzdem vor Gericht gestellt und ihm solange den Prozeß gemacht, bis man seinen Tod – von drei bis sechs Monaten war am Ende die Rede – im laufenden Verfahren riskierte. Die Entlassungsbegründung, daß der Angeklagte das Ende des Prozesses absehbar erleben können muß, soll das Verfahren einen Sinn haben, spricht für sich. In dieser rechtsdogmatischen Form hat das Berliner Verfassungsgericht den juristischen Kampf, wie lange man Honecker unter Wahrung der Rechtsform einsperren kann, beendet – spät genug, um ihm nichts zu ersparen, früh genug, um dem Prozeß den Makel zu ersparen, hier würde das Gericht bis zur persönlichen Vernichtung schreiten, also Rache statt Recht üben. Schließlich sollte das politmoralische Strafgericht „objektiv“, höchstförmlich und als demonstrativer Sieg des Rechtsstaats stattfinden. Das absehbare Ableben hätte den Prozeß rechtlich zweifelhaft und moralisch angreifbar gemacht, selbst nach den gar nicht zimperlichen Maßstäben, die in diesem Fall gegolten haben. Rücksicht auf das interessierte Ausland mußte auch genommen werden. Auf diesem Hintergrund hat die höhere Instanz nach langem Hin und Her doch noch die längst offenkundige Tatsache rechtlich anerkannt, daß der prominenteste Häftling Deutschlands während des Verfahrens eingeht.

Die Justiz hat also die Problemlage bewältigt, die mit dem unbedingten Willen, Honecker vor ein deutsches Gericht zu stellen, unausweichlich war. Sie hat dem politisch brisanten Verfahren die Schwierigkeiten mit einem sterbenden Honecker erspart, indem sie den Anspruch auf seine strafrechtliche Erledigung gegen andere Rechtsgüter abgewogen hat. Das war alles in allem kein leichter Ermessensfall der unabhängigen Justiz wegen der zwei absolut widerstreitenden Gesichtspunkte des politischen Verfahrens: Einem allerhöchsten politischen Interesse an Aburteilung stand in diesem Fall ja ein besonderes Staatsinteresse gegenüber, die rechtliche Form zu wahren, damit der politische Prozeß nicht seinen Sinn – die Demokratie inszeniert keine politischen Schauprozesse! – verliert. Ein Interessenskonflikt, der sich im Verfahrens- und Instanzenstreit bis zu Honeckers Abreise und darüberhinaus ausgetobt hat. Verschiedene Stellen haben bis zuletzt versucht, Honecker trotz allem nicht auskommen zu lassen – keineswegs nur die rechtlich befugten Instanzen. Als feststand, daß Honecker entlassen werden sollte, hat die Frau, die im letzten Jahr Honecker mit dem feinen Angebot eines durch und durch rechtsstaatlichen Prozesses zur Rückkehr nach Moabit aufgefordert hatte, Frau Justizsenatorin Limbach, persönlich nachzuhelfen versucht. Mit einem passenden medizinischen Gutachten und der eigenhändigen Formulierung eines neuen staatsanwaltlichen Haftantrags hat sie alles in ihrer Macht Stehende getan, um die unselige Entscheidung noch in letzter Minute aufzuhalten. Eine öffentlich zwar nicht allgemein gebilligte, aber durchaus verstandene Machenschaft der Honecker-Prozeß-Freundin, die als entschuldbarer „Fehler“ durchgegangen ist. Die ganze Nation hat schließlich mitgelitten, daß der rechtsförmliche Triumph des Alleinvertretungsanspruchs der BRD solche bitteren Entscheidungen einschließt. Den ganzen anderen Staat erledigen, aber den verhaßten obersten Mann nicht mehr erledigen können – wer hält das schon so einfach aus.

5. Der Triumph des Rechtsstaats

im Fall Honecker ist allerdings nicht zu übersehen. Die Politik hat ihr Ziel erreicht. Sie hat Honecker ihrer Strafjustiz zugeführt und überlassen. So wurde Honecker zum Paradefall für die nachträgliche Umdeutung der alten DDR in ein einziges Unrecht. Die Gerichte haben die notwendigen Förmlichkeiten erledigt und widmen sich der Anwendung auf die einschlägigen Fälle, die auf diese Weise inszeniert werden. Diese „Aufarbeitung“ der Vergangenheit ist gewöhnliche Praxis, Teil der Rechtsprechung geworden. Entsprechend streng wacht die erfolgsverwöhnte Öffentlichkeit darüber, daß die Gerichte ihre nationale Pflicht tun und der Staat zu seinem Recht kommt, und übt radikale Verfahrenskritik. Sie darf frei nach einer politischen Lesart des Strafrechts seufzen, die sich über alle menschenrechtlichen Bedenken, internationalen Ansehensprobleme und rechtsstaatlichen Rücksichten hinwegsetzt, welche die Berechtigung des Verfahrens ausmachen sollten.

Das hat das andere Deutschland wirklich nicht hingekriegt. Der „starrsinnige Greis ohne Reue“ hat es schon richtig erfaßt:

„Der Prozeß gegen uns Mitglieder des nationalen Verteidigungsrates der DDR soll ein Nürnberger Prozeß gegen Kommunisten werden… Ein Staat, der von solchen ‚Verbrechern‘ wie uns, von ‚Totschlägern‘ regiert wurde, kann nur ein ‚Unrechtsstaat‘ sein. Wer ihm nahestand, wer ein pflichtbewußter Bürger der DDR war, soll mit einem Kainszeichen gebrandmarkt werden… Das alles geschieht mit dem selbstverliehenen Gütesiegel des Rechtsstaats.“ (Honeckers Erklärung vor dem Berliner Landgericht vom 3.12.92)

Nicht recht hat er leider mit der Auffassung: „Dieses Unternehmen ist zum Scheitern verurteilt.“ So triumphiert das richtige Deutschland.