Zu dem „Stichwort: Gerechtigkeit“

Zu dem „Stichwort: Gerechtigkeit“ haben uns zwei Leser ihre Bedenken und kritischen Nachfragen mitgeteilt. Wir nehmen uns Raum und Zeit, so gerecht wie möglich darauf zu antworten, und außerdem die Freiheit, ein paar zusätzliche Überlegungen mitzuteilen; zur Sache wie auch zur Art des Nachdenkens darüber.
Der eine Brief wird unter I. fortlaufend kommentiert; im Anschluss daran, unter II., führen wir zur Erläuterung des „Stichworts“ vor, mit welchen Schlüssen aus der uns bekannten Weltsicht moderner Bürger wir zu dem Begriff von Gerechtigkeit – Maxime staatlicher Herrschaft – gelangt sind, von dem die Ableitung ausgeht. Unter III. folgt die andere Zuschrift samt einer Antwort, die mehr methodisch auf selbstgeschaffene Schwierigkeiten beim Verständnis unseres Artikels eingeht.

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Systematischer Katalog
Gliederung

Zu dem „Stichwort: Gerechtigkeit“ [1]

haben uns zwei Leser ihre Bedenken und kritischen Nachfragen mitgeteilt. Wir nehmen uns Raum und Zeit, so gerecht wie möglich darauf zu antworten, und außerdem die Freiheit, ein paar zusätzliche Überlegungen mitzuteilen; zur Sache wie auch zur Art des Nachdenkens darüber.

Der eine Brief wird unter I. fortlaufend kommentiert; im Anschluss daran, unter II., führen wir zur Erläuterung des „Stichworts“ vor, mit welchen Schlüssen aus der uns bekannten Weltsicht moderner Bürger wir zu dem Begriff von Gerechtigkeit – Maxime staatlicher Herrschaft – gelangt sind, von dem die Ableitung ausgeht. Unter III. folgt die andere Zuschrift samt einer Antwort, die mehr methodisch auf selbstgeschaffene Schwierigkeiten beim Verständnis unseres Artikels eingeht.

I. „Kritische Anmerkungen“ zum Artikel „Stichwort: Gerechtigkeit“

„Der Artikel ist absolut korrekt bis zu dem Punkt, wo die Rede auf „Tauschgerechtigkeit“ kommt, d.h. bis zur Zwischenüberschrift auf S. 51 oben.

Die Rede von der „Tauschgerechtigkeit“ ist jedoch in mehrfacher Hinsicht verfehlt:

– Sie stellt einen Bruch im logischen Fortgang des Artikels dar

– Sie ist überflüssig

– Sie beruht auf einer logisch unhaltbaren Definition

– Sie entspricht nicht der Wirklichkeit

– Sie verstellt den Blick auf wesentliche Aspekte der Gerechtigkeit

Sie stellt einen Bruch im logischen Fortgang des Artikels dar:

Auf S. 48 heißt es: Die Herrschaft beansprucht, durch die Anwendung ihrer Gewalt gegen ihre Untertanen zugleich ein Entsprechungsverhältnis herzustellen: In der Exekution von Herrschaftsprinzipien will sie … eine Ordnung gestiftet haben, die ihren Adressaten gemäß ist. Es ist also ein Entsprechungsverhältnis zu den Personen, den Untertanen. Im Strafrecht wird der Anspruch, der delinquenten Person zu entsprechen, dadurch in die Tat umgesetzt, dass das Strafmaß von deren Schuldfähigkeit, Vorsatz, Motiv, Vorleben etc. abhängig gemacht wird. Und in der Überleitung zu Abschnitt 2. des Artikels hießt es: „worin und wodurch sie [die Herrschaft] ihren Untertanen [also Personen!] zu entsprechen beansprucht, folgt weder aus dem Formalismus der Unterwerfung, noch aus dem Prinzip der Gerechtigkeit … [sondern] aus den besonderen gesellschaftlichen Reproduktionsverhältnissen…“ (S. 50)

Zu Beginn des Abschnitts 2. wird als allgemeinste Bestimmung der Bürger, denen der Staat im Kapitalismus gerecht wird, die als gleiche und freie Privateigentümer genannt. Der Staat nimmt sie als solche vor Übergriffen in Schutz und nötigt ihnen zugleich auf, sich bei der Verfolgung ihres Materialismus an den ebenso ins Recht gesetzten, konkurrierenden Interessen der anderen zu relativieren. (S. 50) In Bezug auf Kauf- und andere Verträge heißt das, dass er bei deren Abschluss Praktiken wie arglistige Täuschung, Nötigung, Überrumpelung o.ä. verbietet, da er darin Angriffe auf die Entscheidungsfreiheit der vertragschließenden Privatpersonen erkennt. Das geschieht in schwereren Fällen durchaus auch durch das Strafrecht; in leichteren Fällen beschränkt sich die staatliche Sanktion darauf, dass er die inkriminierten Machenschaften als Anfechtungsgründe gegen so zustande gekommene Verträge anerkennt – und zwar unabhängig davon, was in den Verträgen vereinbart wurde. Insoweit bezieht sich auch hier das Recht – und die Gerechtigkeit der staatlichen Sanktionen – auf die beteiligten Personen.

So weit, so richtig.“

Das Kompliment beruht auf einer Fehlinterpretation des angesprochenen Abschnitts. Die „kritischen Anmerkungen“ (im Folgenden: k.A.) reden von „Kauf- und anderen Verträgen“ als von einem besonderen Bereich staatlicher Rechtsaufsicht und sehen diese in der Sanktionierung (im negativen Sinn des Wortes) betrügerischer Machenschaften verwirklicht. Gemeint und ausgedrückt ist in dem angegebenen Absatz etwas anderes: dass die bürgerliche Staatsmacht sich mit ihrem Recht insgesamt und überhaupt positiv auf die Konkurrenz ihrer Bürger ums Geld als ihr elementares Lebensmittel bezieht; so nämlich, dass sie diese Konkurrenz als antagonistisches Willensverhältnis zwischen kooperationswilligen Privateigentümern definiert und (im positiven Sinn des Wortes) sanktioniert. Ein Handelsrecht, das die formellen Kriterien für die Gültigkeit von Kauf- resp. Verkaufsakten aufstellt, ein Katalog unzulässiger Praktiken samt staatlichen Maßnahmen, die Zuwiderhandlungen mit Strafen belegen, und vieles andere ist in diesem Prinzip der bürgerlichen Rechtsordnung zwar eingeschlossen. Es ist aber falsch, das Verhältnis der Anerkennung und funktionalen Beschränkung, in das die bürgerliche Staatsgewalt sich mit ihrer Rechtsordnung zu den Lebensinteressen ihrer um Gelderwerb konkurrierenden Bürger setzt, gedanklich erst mit besonderen Rechtsbereichen und dem Einschreiten von Gesetzgeber und Justiz gegen verbotene Praktiken beginnen zu lassen.

„Nun kommt aber auf S. 51 die Rede auf etwas, das dort „Tauschgerechtigkeit“ genannt wird.

Das bisher Entwickelte ist kein Grund, von einer besonderen Form der Gerechtigkeit namens „Tauschgerechtigkeit“ zu sprechen, denn ebenso gut könnte man von einer „Eigentumsgerechtigkeit“ sprechen, weil der Staat Diebstahl, oder von einer „Lebensgerechtigkeit“, weil er Mord und Totschlag verbietet. Das ist auf S. 51 auch nicht gemeint.

Vielmehr kommt hier plötzlich ein ganz andersartiges Entsprechungsverhältnis als Inhalt von Gerechtigkeit ins Spiel, nämlich eine Äquivalenz von Geben und Nehmen im Tausch. Dies ist im Unterschied zu bisher kein Entsprechungsverhältnis zwischen Herrschaft und Untertan, sondern – allenfalls – eine temporäre Beziehung von Bürgern zueinander – ja, genau genommen nur von Sachen, denn im Tausch wird von den Personen gerade abstrahiert: sie spielen nur eine Rolle als Eigentümer der zu tauschenden Gegenstände, ganz ungeachtet dessen, was sie sonst noch sind oder haben.

Daher kann die Rede von der Tauschgerechtigkeit nicht einlösen, was am Ende von Abschnitt 1. angekündigt wurde, nämlich den dort entwickelten Begriff von Gerechtigkeit – der sich ja auf das Verhältnis zwischen Herrschaft und Untertanen bezieht – für die kapitalistische Gesellschaft zu konkretisieren.“

Die k.A. setzen hier ihre Fehldeutung des einleitenden Abschnitts fort: Wo unter der Zwischenüberschrift Das Vertragsrecht und sein Ideal: die Tauschgerechtigkeit vom „Tausch von Leistung und Gegenleistung“ als dem allgemeinen Inhalt der antagonistischen Willensverhältnisse die Rede ist, denen der bürgerliche Staat im Vertrag die sachgerechte abstrakte Rechtsform verpasst; wo also unzweideutig an die widersprüchliche Beziehung wechselseitiger Benutzung bei wechselseitigem Ausschluss zwischen Privateigentümern gedacht ist, die der bürgerliche Staat als Grundfigur der gesellschaftlichen Beziehungen durchsetzt, indem er sie unter seinen Gewaltvorbehalt stellt; da lesen die k.A. nur „Tausch“, denken sich dazu offenbar die „temporäre Beziehung“, die Angestellte und Kunden im Kaufhaus miteinander eingehen, und erklären den Status des Eigentümers, mit dessen „Schutz“ der bürgerliche Staat die politökonomische Identität seiner Bürger, nämlich ihr Dasein als Charaktermasken kapitalistischer Produktionsverhältnisse, in den Rang deren wichtigsten Rechtsguts erhebt, zu einer ziemlichen Nebensache neben dem, „was sie sonst noch sind oder haben“. Es ist klar, dass dann der hohe Stellenwert unverständlich wird, den wir der Forderung nach Tauschgerechtigkeit zuschreiben und an dem wir auch festhalten – aus einem Grund, den man sich mit Blick auf das generelle Bewusstsein bürgerlicher Erwerbspersonen von ihren einschlägigen Bemühungen leicht klarmachen kann:

Das Ideal einer gültigen Entsprechung zwischen Leistung und Gegenleistung – zwischen Ware und Preis, zwischen Aufwand und Ertrag, zwischen Arbeit und ihrer Vergütung, was auch immer den allgemeinen Begriff des Tauschs erfüllt – steht im bürgerlichen Verstand als verkehrter Grundbegriff der gesellschaftlichen Verhältnisse an der Stelle, wo in der – von Marx erklärten – Realität der kapitalistischen Ökonomie die „substanzielle“ Gleichung von abstrakter Arbeit und Wertschöpfung steht: menschliche Arbeit, nach ihrer notwendigen Dauer gemessen im Produkt durch dessen Gleichsetzung mit anderen Produkten, in dieser abstrakten dinglichen Bestimmung – als Wert –, getrennt von den gleichgesetzten Arbeitsprodukten, realisiert im Geld. Dieser Begriff des „Tauschwerts der Waren“, immerhin der Elementarform des Reichtums in kapitalistisch produzierenden Gesellschaften, ist und bleibt dem bürgerlichen Denken herzlich egal, weil es ihm in allen ökonomischen Verhältnissen auf die Menge des getauschten Werts ankommt. Dieses Interesse, von Staats wegen ins Recht gesetzt und in die Schranken des rechtlich Zulässigen verwiesen, verschafft sich mit der Gewalt seiner Mittel Geltung und versteift sich dabei zu seiner Rechtfertigung – in Ermangelung eines objektiven ökonomischen Kriteriums der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung – auf das Ideal eines moralisch befriedigenden Entsprechungsverhältnisses.

Mit der Ermächtigung und Beschränkung der konkurrierenden Interessen und der einschränkenden Lizenzierung ihres Machtkampfs begibt sich die bürgerliche Staatsgewalt in die Rolle des verantwortlichen Schiedsrichters: nicht allein des Monopolisten, der sich den Gebrauch von Gewalt vorbehält, sondern der höheren Instanz, die auch für die moralische Richtigkeit des von ihr überwachten Konkurrenzkampfes haftet.

„Sie ist überflüssig:

Vom Kinderzimmer („Der Felix hat ein viel größeres Stück Kuchen bekommen; das ist ungerecht!“) bis hin zu Parteiprogrammen („… gehört der Ertrag der Arbeit unverkürzt, nach gleichem Rechte, allen Gesellschaftsgliedern“ Gothaer Programm) ist der Gleichbehandlungsgrundsatz so eng mit dem Begriff der Gerechtigkeit verbunden, dass er mitunter geradezu als ein Synonym für dieselbe erscheint. Wie hängt der Gleichbehandlungsgrundsatz mit dem Begriff der Gerechtigkeit als einem Entsprechungsverhältnis der Herrschaft zu den Beherrschten zusammen? Ganz einfach: er ergibt sich daraus in einem simplen Umkehrschluss: da, wo keine für das Herrschaftsverhältnis relevanten Unterschiede zwischen den Beherrschten bestehen, sind diese auch nicht unterschiedlich zu behandeln.“

Was die k.A. als „simplen Umkehrschluss“ anbieten, löst das Entsprechungsverhältnis zwischen Herrschaft und Bürgern, wie das Ideal der Gerechtigkeit es postuliert, in eine Tautologie auf – die „Entsprechung“ läge darin, dass der Staat kein Aufhebens von Unterschieden zwischen seinen Untertanen macht, die für ihn ohnehin nicht relevant sind –, die weder mit Gerechtigkeit etwas zu tun hat noch mit dem zum Argument gemachten Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit letzterem gebietet der bürgerliche Rechtsstaat sich und seinen Bürgern, alle Unterschiede in den materiellen Mitteln, mit denen die Akteure seiner Konkurrenzgesellschaft aufeinander losgehen und einander für ihren Gelderwerb funktionalisieren, dem Prinzip der wechselseitigen Anerkennung als freie Rechtssubjekte, als Inhaber eines förmlich zu respektierenden Willens, unterzuordnen. Diese einschränkende Ermächtigung, sich die gesellschaftlichen Verhältnisse zunutze zu machen, lässt die Unterschiede in den dafür benutzten materiellen Mitteln nicht bloß bestehen; mit ihr erkennt der Rechtsstaat diese Unterschiede und ihren Gebrauch im bürgerlichen Konkurrenzkampf, soweit mit seinem Schutz von Person und Eigentum kompatibel, als rechtlich korrekte Sachlage an; er sanktioniert sie (im positiven Sinn des Wortes). Eben deswegen ist der Gleichbehandlungsgrundsatz für die bürgerliche Gesellschaft und ihren Staat überhaupt so wichtig: Mit ihm stellt die Herrschaft sich die Aufgabe, die Interessengegensätze zwischen ihren Bürgern und den Gebrauch ihrer jeweiligen Mittel für gegenseitige Ausnutzung als ein Willensverhältnis freier Subjekte zu kodifizieren – als Vertragsverhältnis in dem Sinn, in dem davon schon die Rede war.

Das Gebot der Gleichheit formal freier Willen, das der bürgerliche Rechtsstaat damit sich selber und seinen Bürgern für ihren Umgang miteinander vorgibt, ist ein Prinzip der rechtlichen Ordnung eben der Konkurrenzgesellschaft, die Anlass genug zu flächendeckender Unzufriedenheit bietet. Auf dieses Produkt seiner Herrschaft bezieht dieser Staat sich mit seiner – in unserem Artikel ausgeführten – Lebenslüge, mit seiner ordnenden Herrschaft würde er dem wahren Wesen seiner Menschen gerecht. Diese Differenz zwischen Rechtsgrundsatz und staatlichem Ethos übersehen die k.A. mit ihrem „simplen Umkehrschluss“, lassen an dieser Stelle also Gerechtigkeit, den von allen Seiten beanspruchten höheren Sinn der Rechtsordnung, gar nicht als eigenen Gegenstand gelten. Insofern sind Überlegungen dazu in der Tat „überflüssig“.

„Damit sind wir schon mitten im Thema „Verteilungsgerechtigkeit“. Wozu also der Umweg zur „Tauschgerechtigkeit“ hin und zurück? Angemerkt sei, dass im Rest des Artikels bisweilen eingestreute Bezugnahmen auf „Tauschgerechtigkeit“ gar nicht für die Argumentation wesentlich und notwendig sind. Insbesondere werden die Gegenstände aus dem Abschnitt 4 („Maxime zwischenmenschlicher Gemeinheiten“) in der Schrift „Die Psychologie des bürgerlichen Individuums“ ganz ohne Bezugnahme auf so etwas wie Tauschgerechtigkeit dargestellt und erklärt.“

Von ihrem Beschluss, sich mit dem Begriff der Tauschgerechtigkeit nicht zu befassen, lassen sich die k.A. leider auch durch den Abschnitt nicht abbringen, der von dem wichtigsten ideologischen Gehalt dieser Idee handelt: Sie misst das im Geld beschlossene Kommando der Kapitalisten über die Arbeit am Ideal einer moralisch anerkennenswerten Äquivalenz zwischen Arbeit und Entgelt. Ihnen entgeht daher auch der Fortgang von diesem Ideal zur Idee einer von Staats wegen vorzunehmenden Korrektur an Konkurrenzergebnissen, die mit der Idee einer gerechten Äquivalenz nicht – mehr – in Einklang zu bringen sind; was übrigens allemal dann der Fall ist, wenn ein bürgerlicher Staat sich aus handfesteren Gründen zu sozialpolitischen Eingriffen in das herrschende Ausbeutungswesen entschließt. Dass diese Eingriffe nicht zu weit gehen, wird dann wieder im Namen der Leistungsgerechtigkeit gefordert und gerechtfertigt …

Mit dem Verweis auf unsere Schrift über „Die Psychologie des bürgerlichen Individuums“ dokumentieren die k.A. – nebenbei – die Mangelhaftigkeit einer Lektüre, die einen Text auf den Gebrauch bestimmter Wörter hin inspiziert. Im Begriff der Tauschgerechtigkeit kann ein Leser des „Psychologie“-Buchs leicht den Gehalt der dort als Leitfaden benutzten Lebensmaximen Anstand & Erfolg wiedererkennen.

„Anmerkung: Im Artikel wird als Argument, weshalb nun von „Tauschgerechtigkeit“ die Rede sein müsse, angegeben: Weil die Reproduktion der kapitalistischen Gesellschaft der Form nach als Sammelsurium unterschiedlichster Vertragsverhältnisse vonstattengeht, ist der Vertrag der elementare Gegenstand, auf den die Lebenslüge der bürgerlichen Herrschaft sich bezieht. Das Ethos der Vertragsbeziehungen ist die Tauschgerechtigkeit. (S. 51) Das ist nicht schlüssig. Denn gewiss, es ist aus K I, Kap. 1 und 2 bekannt, dass Ware, Tausch und Vertrag die Elementarformen sind, aus deren Analyse die gesamte kapitalistische Ökonomie zu entwickeln ist – aber eben erst einmal nur die Ökonomie. Wenn es darum geht, „höhere Sphären“ wie Recht, Moral und Gerechtigkeit zu erklären, kann auf die gesamte Analyse der bürgerlichen Ökonomie Bezug genommen werden; es besteht kein Grund, sich auf die Betrachtung der Warenanalyse zu beschränken.“

Ihre Ablehnung des Begriffs der Tauschgerechtigkeit begründen die k.A. hier mit einer falschen Bezugnahme auf die Anfangskapitel von Marx‘ „Kapital“ sowie mit einer fragwürdigen Empfehlung, wie „höhere Sphären“ des bürgerlichen Staatslebens besser zu erklären wären. Um es mit dem Bezug auf Marx einmal ganz genau zu nehmen: „Ware, Tausch und Vertrag“ sind nicht „die Elementarformen, aus deren Analyse die gesamte kapitalistische Ökonomie zu entwickeln ist“. Von „Elementarform“ sollte man nur reden, wenn man weiß, um wessen elementare Form es sich handelt – um die des Reichtums kapitalistisch produzierender Gesellschaften bei der Ware –; „Tausch“ ist die widersprüchliche Zweckbestimmung des in produzierten Waren vergegenständlichten Gebrauchswerts; „Vertrag“ ist die allgemeine Rechtsform des gesellschaftlichen Verkehrs im kapitalistischen Gemeinwesen und kennzeichnet im 2. Kapitel des „Kapital“ die dort unterstellte und nicht weiter behandelte rechtliche Seite des marktwirtschaftlichen Geschäftslebens; und „aus KI, Kap. 1 und 2“ ist überhaupt nicht „bekannt“, dass daraus schon die gesamte kapitalistische Ökonomie abzuleiten ist – das weiß man erst, wenn man die Ableitung mit vollzogen hat; im ersten Kapitel ist das erst einmal ein sehr anspruchsvolles implizites Versprechen. Wer sie mitvollzogen hat, hat wiederum kein Problem damit, in der kapitalistischen Ökonomie die gnadenlosen Konsequenzen der Ökonomie der Privatmacht des Geldes zu erkennen, und wird die „Betrachtung der Warenanalyse“, was immer das sein soll, jedenfalls den theoretischen Gehalt dieser Analyse nicht als eine Erkenntnis „betrachten“, auf die man sich fürs Begreifen ganz anderer Gegenstände „beschränken“ könnte. Dann wird man allerdings auch die Erklärung von Dingen „wie Recht, Moral und Gerechtigkeit“ weder aus dem Begriff des allgemeinen Äquivalents deduzieren wollen noch mit der Lizenz in Angriff nehmen, sich dafür „auf die gesamte Analyse der bürgerlichen Ökonomie“ beziehen zu können – schon gleich nicht, wenn mit dieser Gesamtanalyse dann doch wieder nicht mehr gemeint ist als die Fehlinterpretation der „trinitarischen Formel“, die die k.A. am Ende noch anzubieten haben.

Die Weigerung, Tauschgerechtigkeit einmal so zu verstehen, wie sie in unserem Artikel erläutert ist – und eben nicht im Sinne der Gleichsetzung von Waren, die Marx als die widersprüchliche Natur des kapitalistischen Reichtums begriffen hat –, wird uns mit dieser „Anmerkung“ nicht einsichtiger.

„Sie beruht auf einer logisch unhaltbaren Definition:

Auf S. 51 heißt es:

Sie [die Tauschgerechtigkeit] ist das Versprechen des bürgerlichen Staats,

1. mit der im Vertrag formalisierten freiwilligen Übereinkunft, eigentlich den Ausschluss von Übervorteilung, nämlich Fairness beim Konkurrieren,

2. mit der rechtlichen Vereinbarung gegensätzlicher Willen zugleich deren Vereinbarkeit und

3. durch die vollzogene Gleichsetzung von Leistung und Gegenleistung im Prinzip eine Äquivalenz von Geben und Nehmen realisiert zu haben.

Gerechtigkeit ist ein Versprechen? Herrscht Gerechtigkeit auch dann, wenn das Versprechen nicht eingelöst wird? Wenn nein, dann bestünde die Gerechtigkeit in dem, was da versprochen wird, nicht im Versprechen.“

Die Logik dieser rhetorischen Fragen erschließt sich uns ebenso wenig wie der damit anvisierte Nachweis der „logischen Unhaltbarkeit“ einer Erläuterung, in der die k.A. eine „Definition“ sehen. Klargestellt ist damit immerhin, dass die k.A. mit der zu Anfang begrüßten Erklärung der Gerechtigkeit als Maxime der Herrschaft und verheißungsvolle Ansage an die Beherrschten in Teil 1. unseres Artikels inzwischen nichts mehr anfangen können. Doch:

„Sehen wir uns dennoch die einzelnen Punkte des Versprechens an:

Zu 1.: Ist Fairness beim Konkurrieren dasselbe wie Ausschluss von Übervorteilung? Wenn ja, wäre das so ähnlich, als würde man sagen: wenn im Fußball alle fair und regelkonform spielen, ist ausgeschlossen, dass eine Mannschaft verliert. Oder sollen mit Übervorteilung nur die Fälle gemeint sein, bei welchen das schlechte Ergebnis auf unfaire Machenschaften beim Vertragsabschluss zurückgeht? Dann würde der Punkt 1. zu einer Tautologie zusammenschnurren.

Zu 2.: Die gegensätzlichen Willen als vereinbar zu behandeln – oder auch nicht –, bleibt ganz den Kontrahenten überlassen; was tut der Staat mit seiner Gerechtigkeit dazu?

Zu 3.: Was ist mit „Äquivalenz von Geben und Nehmen“ gemeint? Eine objektive Gleichwertigkeit? Soweit eine solche vorliegen kann, kennen die Agenten des Vertrags oder auch der Staat die doch gar nicht. Oder ist doch nur das Faktum gemeint, dass die beiden Seiten durch den Vertrag gleich-gesetzt werden. Aber damit bliebe wieder nur eine Tautologie übrig.“

„Zu 1.“ bekräftigt die Weigerung, die moralische Maxime staatlicher Herrschaft mitsamt der dadurch begründeten idealistischen Anspruchshaltung der Beherrschten als eigenen Gegenstand neben den herrschaftlich etablierten gesellschaftlichen Lebensverhältnissen theoretisch ernst zu nehmen. Dabei hätte sogar noch das Fußball-Beispiel, das die k.A. ins Feld führen, sie darauf aufmerksam machen können, wie hartnäckig das Ideal der Fairness neben dem tatsächlichen Gang der Ereignisse seine Geltung behauptet.

„Zu 2.“: Die aneinander interessierten Konkurrenzsubjekte finden eine Vereinbarung – oder auch nicht –; die Vereinbarkeit konkurrierend aufeinander bezogener Interessen unterstellt der bürgerliche Rechtsstaat in seinem Vertragsrecht und gibt den Vertragssubjekten mit der Rechtssicherheit, die er stiftet, die Garantie dafür an die Hand, dass das Vereinbarte auch gilt. Diesen praktischen Dienst seiner Gewalt am System der Konkurrenz und dessen Akteuren hält er sich als Wohltat zugute, mit der er dem inneren Selbstverwirklichungsstreben seiner Bürger entspricht.

„Zu 3.“ fällt uns nichts Neues ein.

„Sie entspricht nicht der Wirklichkeit:

Die Rechtsform, mit der die Herrschaft widerstreitende Ansprüche regelt, ist der Vertrag (S. 51)

Die Herrschaft regelt nicht die widerstreitenden Ansprüche, das tun die konkurrierenden Bürger selbst. Der Staat gibt ihnen in der Rechtsform des Vertrags nur die Rahmenbedingungen dafür vor.“

Um es noch einmal genau zu nehmen: Die konkurrierenden Bürger „regeln“ ihre „widerstreitenden Ansprüche“ nicht in dem Sinn, wie hier von einer Regelung die Rede ist: Sie werden sich handelseinig – oder auch nicht –; die Regeln, die hier gemeint sind, sind diejenigen, mit denen die Staatsgewalt per Ermächtigung und Beschränkung der widerstreitend aufeinander bezogenen Interessen die Bedingungen für eine rechtsfeste Übereinkunft vorgibt und Sicherheit für deren Einhaltung stiftet. Diese Regeln sind vielleicht im Urteil selbstbewusster Kontrahenten, in der Sache aber alles andere als ein nur. In unserem Aufsatz, und explizit direkt vor dem inkriminierten Satz, ist – zwecks Abgrenzung von dem Gerechtigkeits-Ethos der Herrschaft – von der bürgerlichen Rechtsordnung als dem Gewaltverhältnis die Rede, mit dem der Staat die Konkurrenz um Gelderwerb „als die einzig erlaubte Weise gesellschaftlicher Kooperation allgemein-verbindlich in Kraft setzt“; aus dem Zusammenhang geht hervor, dass „gesellschaftliche Kooperation“ nichts Geringeres als den Reproduktionsprozess des kapitalistischen Gemeinwesens meint; der zitierte Satz samt nachfolgendem Absatz erläutert den Vertrag als die Rechtsform, die der Rechtsstaat dieser Kooperation auferlegt, damit sie in ihrer Widersprüchlichkeit ihren Gang gehen kann – all das wird nicht zur Kenntnis genommen. Wir geben zu, dass solche Überlegungen z.B. im Beratungsgespräch eines Rechtsanwalts mit einem „konkurrierenden Bürger“ fehl am Platz wären; wir sehen auch ein, dass sie einem Menschen fremd sind, der sein Dasein als „konkurrierender Bürger“ überhaupt als eine sehr begrenzte Aktivität neben all den schöneren Dingen wahrnimmt, die er treibt, und sich mit der öffentlichen Gewalt nur unter dem Gesichtspunkt befasst, dass sie seiner Handlungsfreiheit ab und zu, in speziellen Fällen, „Rahmenbedingungen“ setzt. Eben deswegen haben wir ja ganz etwas anderes aufgeschrieben.

„Was hier nur wie eine unglückliche Formulierung erscheint, zieht sich durch den ganzen Absatz durch, z.B.: Ausschluss von Übervorteilung – jeder in dieser Gesellschaft weiß, dass er permanent selbst darauf aufpassen muss, dass er nicht bei Kauf, Verkauf oder sonstigen Vertragsabschlüssen übers Ohr gehauen wird. Die rechtlichen Regelungen bieten allenfalls die Bedingungen dafür. Oder die Zwischenüberschrift Das Vertragsrecht und sein Ideal: die Tauschgerechtigkeit: Das Ideal zum Vertragsrecht ist die Vertragsfreiheit, und die besagt so ziemlich das Gegenteil von einer vom Staat geregelten Realisierung einer Äquivalenz von Geben und Nehmen: nämlich, dass sich der Staat prinzipiell eben nicht einmischt in die Frage, wer wem was für welchen Preis verkauft.

Die Moral der Bürger folgt im Übrigen ganz den skizzierten Rechtsverhältnissen: wenn einer über seinen Kontrahenten die Nase rümpft wegen dessen Gerissenheit, Schlitzohrigkeit oder Schlimmerem, dann spricht er damit nur den Verdacht aus, dieser würde sich der inkriminierten Angriffe auf die Entscheidungsfreiheit schuldig machen; wo kein solcher Verdacht besteht, wird einer, der vorteilhafte Geschäfte macht, wegen seiner „Geschäftstüchtigkeit“ bewundert, und ist der, der sich übervorteilen lässt, „selber schuld“. In den Köpfen der Leute findet sich so etwas wie die Moral von Tauschgerechtigkeit offenbar nicht; aber Tauschgerechtigkeit – sofern es so etwas gibt – ist ein Ideal, also ein Gegenstand des Bewusstseins, müsste also in den Köpfen zu finden sein.

Das gilt ebenso für die Tugenden. Von Gerechtigkeit als Tugend ist – ganz im Einklang mit Abschnitt 1. – im allgemeinen Sprachgebrauch da und nur da die Rede, wo persönliche Abhängigkeiten bestehen: Vorgesetzte können gegenüber ihren Untergebenen gerecht oder ungerecht sein, Lehrer gegenüber den Schülern oder Eltern gegenüber den Kindern. In allen diesen Verhältnissen geht es aber gerade nicht um Tausch. (Um möglichen Einwänden zuvorzukommen: bei den Vorgesetzten sind die Arbeitsverträge nur die Voraussetzung für deren Tätigkeit; Gegenstand der Tätigkeit ist die Organisation des Gebrauchs der Arbeitskraft)

Die ethische oder moralische Kategorie der Gerechtigkeit ist etwas, was mit dem Tausch weder im allgemeinen Bewusstsein in Verbindung gebracht wird, noch damit in begrifflichem Zusammenhang steht. Das elementare Ethos der bürgerlichen Gesellschaft (S. 51) kann Tauschgerechtigkeit – was immer das sein soll – erst recht nicht sein.“

Die Beispiele, auf die die k.A. sich in diesem und einigen der folgenden Abschnitte berufen, werden in der Rekapitulation des Stichworts unter II. aufgenommen und eingeordnet.

„Sie verstellt den Blick auf wesentliche Aspekte der Gerechtigkeit:

Auf S. 52 heißt es: Damit leistet die Verteilungsgerechtigkeit sich das Quidproquo, die Inkommensurabilität der verschiedenen ‚Einkommen‘ – vom Lohn abhängig Beschäftigter bis hin zur Realisierung von Gewinnen aus der profitablen Ausnutzung fremder Arbeit – in einen bloß quantitativen Unterschied verdienter Anteile an einem imaginierten großen Geld-Kuchen zu übersetzen. Diese richtige Feststellung dient im Artikel bedauerlicherweise lediglich als Sprungbrett zur Idee der Leistungsgerechtigkeit, ohne dass die daraus möglichen Rückschlüsse auf das zugrundeliegende Bewusstsein der Leute und die damit verbundenen Gerechtigkeitsvorstellungen aufgezeigt würden.

Kapital – Profit, Boden – Grundrente, Arbeit – Arbeitslohn, dies ist die trinitarische Form, die alle Geheimnisse des gesellschaftlichen Produktionsprozesses einbegreift. (K III, S. 822)

und weiter hierzu: Die Vulgärökonomie tut in der Tat nichts, als die Vorstellungen der in den bürgerlichen Produktionsverhältnissen befangenen Agenten dieser Produktion doktrinär zu verdolmetschen… Es darf uns also nicht wundernehmen, … [wenn der Vulgärökonomie] diese Verhältnisse um so selbstverständlicher erscheinen, je mehr der innere Zusammenhang an ihnen verborgen ist, sie aber der ordinären Vorstellung geläufig sind. (ibid. S. 825)

Die trinitarische Formel ist demnach die Form, in der den „Dramatis Personae“ der bürgerlichen Ökonomie ihre Rolle in letzterer in ihrer „ordinären Vorstellung geläufig“ ist. Der Übergang, den das bürgerliche Bewusstsein von dort zu Gerechtigkeitsidealen macht, ist ebenso einfach wie verkehrt: weil jede ökonomische Rolle im Rahmen der als selbstverständlich und naturgegeben aufgefassten kapitalistischen Produktionsweise ihre Notwendigkeit hat – sonst ließe sich aus ihr ja keine Revenue erzielen – glaubt ein jeder, mit seiner bestimmten Rolle ein „nützliches Glied der Gemeinschaft“ zu sein, und fordert dafür eine entsprechende ideelle und materielle Würdigung ein. Um den Bezug zum Abschnitt 1. des Artikels aufzuzeigen: Es ist diese verkehrte Form, in der die Staatsbürger ihre eigene Stellung in der Ökonomie – und natürlich auch die der anderen – wahrnehmen, und gemäß der sie ein gerechtes Entsprechungsverhältnis der Herrschaft zu sich einfordern.“

Das anfangs geäußerte Bedauern gilt der Tatsache, dass der Artikel bei seinem Thema bleibt. Er macht weder den Absprung zum „Bewusstsein der Leute“ im allgemeinen noch im besonderen den Fehler, den Grund des Ethos der Gerechtigkeit und seiner bürgerlichen Ausformungen – so wie im Attribut „zugrundeliegend“ insinuiert – in diesem „Bewusstsein“ zu suchen. Der „Übergang“, den die k.A. dafür anbieten und für den sie sich ausgerechnet auf Marx’ „trinitarische Formel“ aus dem 3. Band des „Kapital“ berufen, ist in seinen beiden Gedankenschritten verkehrt.

Das falsche Bewusstsein der „‚Dramatis Personae‘ der bürgerlichen Ökonomie“ hat – nach dem Wortlaut des Marx-Zitats – seinen Grund in der ‚Befangenheit‘ der Menschen „in den bürgerlichen Produktionsverhältnissen“, seinen Inhalt folglich darin, dass sie ihre objektive Bestimmtheit als funktionale Momente im Verwertungsprozess des Kapitals so nehmen und verstehen, wie sie – darin „befangen“ – damit zurechtkommen müssen, nämlich als die – einzige – ihnen verfügbare „Revenuequelle“. Die „ordinären Vorstellungen“ über Wirtschaft und Gesellschaft verdanken sich dem affirmativen instrumentellen Standpunkt, mit dem die „Charaktermasken“ dieser Produktionsweise von der Rolle abstrahieren, die sie darin spielen; ihr Fehler liegt eben darin, dass sie ihren Gelderwerb als die Wahrheit über ihr ökonomisches Dasein betrachten, weil ihnen praktisch keine Alternative bleibt. Die k.A. stellen diesen Zusammenhang genau auf den Kopf, unterstellen nämlich als Inhalt des falschen Bewusstseins der Leute die „Notwendigkeit“ ihrer „ökonomischen Rolle im Rahmen der als selbstverständlich und naturgegeben aufgefassten kapitalistischen Produktionsweise“; diese „Notwendigkeit“ würde sich ihnen als Dienst an „der Gemeinschaft“ darstellen, für den sie „eine entsprechende ideelle und materielle Würdigung“ einfordern könnten. Offenbar denken die k.A. so, dass das von Patrioten gepflegte Selbstbild als „nützliches Glied der Gemeinschaft“ im Prinzip dasselbe wäre wie variables Kapital, Mehrwert und Tribut ans Grundeigentum, durch die Brille der Selbstverständlichkeit als „naturgegeben“ gesehen – und das trifft weder auf das notwendig falsche Bewusstsein der „‚Dramatis Personae‘ der kapitalistischen Produktionsweise“ zu, noch erklärt sich so – in einem „ebenso einfachen wie verkehrten Übergang“ – das patriotische Rechtsbewusstsein von Staatsbürgern (die sich, das nur nebenbei, in ihrer Anspruchshaltung ganz bestimmt kein bisschen zurückhalten, wenn ihrer vorgestellten Dienstbarkeit im Gemeinwesen überhaupt keine „Notwendigkeit“ „im Rahmen der kapitalistischen Produktionsweise“ zukommt). Dass die k.A. den „befangenen Agenten dieser Produktion“ so, als wäre das ein hinreichendes Zwischenargument, auch noch die Reflexion unterstellen – oder ist es etwa bloß ihre eigene Überlegung? –, ohne die tatsächliche Notwendigkeit ihrer Rolle im kapitalistischen Verwertungsprozess wäre „ja keine Revenue zu erzielen“, ist ein abenteuerlicher Einfall, der nur den Fehler unterstreicht, die objektive ökonomische Funktion der Klassen im Kapitalismus mit nationalistischem Anspruchsbewusstsein in eins zu setzen.

„Gerechtigkeit bezieht sich auf die Person, die gerecht oder ungerecht behandelt wird; ein Beispiel: Ist Arbeitslosenunterstützung gerecht? Gewöhnlich gilt sie durchaus als gerecht, weil – und insoweit – der Arbeitslose bereit und willens ist, sich durch Arbeit (wieder) gesellschaftlich nützlich zu machen. Diesen Standpunkt teilen auch die, die gegen Arbeitslosengeld argumentieren, denn sie kommen nicht ohne das dümmliche Zwischenargument aus „wer wirklich arbeiten will, findet auch Arbeit.“ Die Gerechtigkeit macht sich also bestimmt nicht am Tausch fest, denn ein solcher findet hier nicht einmal der Form nach statt. Deshalb sind auch Sozialleistungen an Kranke, die sich überhaupt nicht nützlich machen können oder gemacht haben, gerecht, indem sie der Person immer noch in ihrer „Menschenwürde“ entsprechen. Das geschieht nicht als bloßes Almosen (was Beliebigkeit auf Seiten des Gebers bedeuten würde), denn über die angemessene Höhe der Sozialhilfe wird nach allen Regeln der öffentlichen politischen Debatte gestritten, bis hin vors Verfassungsgericht. Wie verfehlt der Gedanke ist, „Tauschgerechtigkeit“ wäre die elementare Form der Gerechtigkeit, wird hier an seinen absurden Konsequenzen deutlich, denn der Standpunkt, es wäre gerecht, Kranke verhungern zu lassen, weil sie ja keine „Gegenleistung“ erbringen, findet sich wirklich nirgends im gesamten politischen Meinungsspektrum.“

Auch dazu wird unter II. in der Rekapitulation des Gedankengangs unseres Artikels alles Nötige gesagt.

„Wer sich ungerecht behandelt fühlt, fühlt sich in seiner ganzen Person missachtet. Dieser wesentliche Aspekt geht in der Rede von der „Tauschgerechtigkeit“ notwendigerweise verloren, denn im Tausch kommt die Person nur in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der zu tauschenden Ware in Betracht.“

Dass „dieser wesentliche Aspekt“ nicht verlorengeht, geht aus dem Fortgang unseres Artikels – bis hin zum Glauben an eine Lebensleistungsrente im Jenseits – hinreichend hervor.

„Mit dem oben dargestellten Übergang zur Gerechtigkeitsfrage erlaubt sich das bürgerliche Bewusstsein nicht nur im Hinblick auf die Inkommensurabilität der Einkommensquellen ein Quidproquo, sondern auch im Hinblick auf seine eigene Person. Während er tatsächlich nur zusieht, wie er mit den ihm gegebenen Mitteln ein möglichst gutes Einkommen erzielt, gefällt er sich daneben in der Einbildung, so recht eigentlich im Dienst der Allgemeinheit unterwegs zu sein. Er hat die materialistische Sphäre der Verträge, durch die er sein Einkommen bezieht und sich reproduziert, geistig hinter sich gelassen und steht nun ganz auf dem nationalistischen Standpunkt: er als Teil des großen Ganzen. Auch dieser Aspekt der Gerechtigkeitsideale wird durch das Konstrukt der Tauschgerechtigkeit verdeckt.

Im Bewusstsein der Leute spielt sich der Übergang so ab: solange einer meint, es nur mit seinem persönlichen Arbeitsvertrag schlecht getroffen zu haben, hält er Ausschau nach einem besseren Job. Vielleicht kann er sich tatsächlich ein wenig verbessern; da mag er dann sagen, der frühere Arbeitgeber wäre knausrig gewesen, aber er kommt nicht auf die Idee, hier die Frage nach gerecht oder ungerecht zu stellen. Gewöhnlich wird einer aber bald merken, dass sich bei den am Arbeitsmarkt eingependelten Löhnen keine allzu großen Spielräume auftun – und erst dann macht er den Übergang zur Gerechtigkeit. Dass einer trotz seiner wichtigen, verantwortungsvollen, aufreibenden, anspruchsvollen etc. Dienste als Maurerpolier, Lehrer, Trambahnkontrolleur oder was auch immer am Ende so mies dasteht, das beweist ihm, wie ungerecht es im Lande zugeht.“

„Oben dargestellt“ ist ein verkehrter Kurzschluss von der objektiven Rolle eines Menschen im kapitalistischen System auf seine nationalistische Gesinnung. Was die k.A. hier hinzufügen, ist die Klarstellung, dass sie mit ihrer Ablehnung des Begriffs der Tauschgerechtigkeit nicht bloß – im Sinne der Anfangsargumente – den einzelnen Kauf- und Verkaufsakt im Sinn haben, der in seiner Begrenztheit nie und nimmer den Glauben an Gerechtigkeit als herrschenden Bewusstseinsinhalt begründen könne: Sie spalten den bürgerlichen Materialismus insgesamt, die ganze Welt der kapitalistischen Konkurrenz um Gelderwerb, von der „höheren Sphäre“ ab, in der sie die Maxime der Gerechtigkeit beheimatet sehen. Das geht – um es noch einmal in anderen Termini zu sagen – deswegen nicht in Ordnung, weil zum „Bourgeois“, der in Konkurrenz mit anderen sein Geld verdient, allemal der „Citoyen“ gehört, der im Staat die für ihn unentbehrliche Ordnungsmacht anerkennt – oder umgekehrt zum Staatsbürger, der sich einer sittlich gefestigten Rechtsgemeinschaft unter politischer Führung zurechnet, allemal das eigennützige Privatsubjekt, das mit den ihm verfügbaren Mitteln um sein Einkommen kämpft –: Gerade im Verlangen nach Gerechtigkeit geht es diesem modernen Hybrid darum, dass sittlicher Anstand und materieller Konkurrenzerfolg zusammenfallen sollten; dass Fairness regieren möge, so dass Leistung sich lohnt und der Privatmensch mit seinem regelkonformen Existenzkampf auf seine Kosten kommt. Bei diesem Verlangen handelt es sich auch nicht um die nationalistische Deutung politökonomischer Verhältnisse, sondern um die subjektive Haltung, mit der das bürgerliche Mischwesen aus „Bourgeois“ und „Citoyen“ das Versprechen seiner rechtsstaatlichen Herrschaft quittiert, mit ihrer Ordnung stiftenden Gewalt täte sie dem Geldmaterialisten und dem Sittenwächter im modernen Menschen gleichermaßen Genüge.

Das Beispiel, mit dem die k.A. den „Übergang“ „im Bewusstsein der Leute“ aus der Sphäre des Materialismus in die des – mit Gerechtigkeit gleichgesetzten – nationalistischen Anspruchsdenkens und in Wahrheit keinen Übergang, sondern die Scheidung beider Sphären demonstrieren wollen, zeugt tatsächlich von dem in Abrede gestellten Zusammenhang: vom Zusammenfall der beiden Lebensmaximen Anstand und Erfolg im Gerechtigkeits-„Bewusstsein der Leute“.

„Nachtrag (zur Vorwegnahme möglicher Einwände):

Wenn ein gerechter Lohn, ein gerechter Erzeugerpreis für Milch, oder gerechter Handel mit der Dritten Welt gefordert wird, so ist die Logik dahinter die: erst wird das Resultat der hier waltenden Konkurrenzverhältnisse als ungerecht (gemäß Verteilungsgerechtigkeit oder Leistungsgerechtigkeit) empfunden und dann macht man dies an den Preisen fest. Dies ist ein Fehler und wird bestimmt nicht dadurch besser, dass man noch einen weiteren Fehler, nämlich den unzulässigen Schluss vom Besonderen auf das Allgemeine, draufsetzt und die genannten Parolen als Beleg dafür nimmt, dass Tausch als solcher etwas mit Gerechtigkeit zu tun hätte.“

Erst vermissen Gewerkschaften Gerechtigkeit, und dann illustrieren sie ihren Nationalismus mit einer Lohnforderung? Erst jammern die Bauern über Ungerechtigkeit, und dann kommen sie auf die Idee mit dem Milchpreis? Geldforderung als „Parole“, um den eigenen Patriotismus auszutoben? Vielleicht gibt es ja bei Pegida-Demonstranten Übergänge in eine solche Verrücktheit. Den Begriff der Gerechtigkeit erklärt man so nicht.

Das geht eher wie folgt.

II. Antwort der Redaktion auf „Kritische Anmerkungen“ zum Artikel „Stichwort: Gerechtigkeit“

Seine Einwände stellt der Leserbriefschreiber seinem Schreiben in Form einer Gliederung voran:

„Die Rede von der ‚Tauschgerechtigkeit‘ ist (…) in mehrfacher Hinsicht verfehlt:
– Sie stellt einen Bruch im logischen Fortgang des Artikels dar
– Sie ist überflüssig
– Sie beruht auf einer logisch unhaltbaren Definition
– Sie entspricht nicht der Wirklichkeit
– Sie verstellt den Blick auf wesentliche Aspekte der Gerechtigkeit“

Im Folgenden werden im Wesentlichen zwei Einsprüche geltend gemacht:

– Erstens kann die Rede von der Tauschgerechtigkeit nicht einlösen, was am Ende von Abschnitt 1. angekündigt wurde, nämlich den dort entwickelten Begriff von Gerechtigkeit – der sich auf das Verhältnis zwischen Herrschaft und Untertanen bezieht – für die kapitalistische Gesellschaft zu konkretisieren. Denn der Tausch sei kein Entsprechungsverhältnis zwischen Herrschaft und Untertan, sondern allenfalls eine Beziehung der Privatsubjekte zueinander; dort aber, wo der Materialismus von Eigentümern praktiziert wird, sei für Gerechtigkeitsvorstellungen kein Platz. Die hätten vielmehr immer zum Gegenstand, was eine übergeordnete Instanz zu tun und zu lassen habe.

– Zweitens verpasse der Artikel deshalb genau die wesentliche Seite von Gerechtigkeit, die dem Kritiker am Herzen liegt: Dass dieser nämlich die Vorstellung eines „Großen Ganzen“ zugrunde liege, als deren „Teil“ sich der Fan von Gerechtigkeit begreife: Er hat die materialistische Sphäre der Verträge, durch die er sein Einkommen bezieht und sich reproduziert, geistig hinter sich gelassen und steht nun ganz auf dem nationalistischen Standpunkt...

In der Hauptsache wird der Artikel zum „Stichwort: Gerechtigkeit“ also einer theoretischen Todsünde bezichtigt: Die Tauschgerechtigkeit, die der Artikel als Elementarform aller hierzulande verbreiteten Gerechtigkeitsvorstellungen ermittelt haben will, sei ein Gedankenkonstrukt, eine bloße theoretische Erfindung, die mit der Realität dessen, worum es sich bei Gerechtigkeit handle, nichts zu tun habe, wodurch wesentliche Aspekte von dem verloren gehen, was Gerechtigkeit überhaupt ausmache. Die Kritik bestreitet genau das, was der Artikel als die Besonderheit aller hierzulande gängigen Gerechtigkeitsvorstellungen herausgefunden haben will: dass sie der Geist sind, in dem der Bürger seinen Geld-Materialismus und sein sonstiges Dasein praktisch vollzieht, und dass ihnen das Ethos des Staates selbst zugrunde liegt, im Vollzug seiner Herrschaft gegen seine Untertanen immer recht eigentlich dafür Sorge zu tragen, dass die Bürger im rechtlich kodifizierten freien, privaten Verkehr untereinander zu „dem Ihren“ kommen. Deshalb eine Erläuterung, wie wir überhaupt darauf gekommen sind.

1. Uns ist nämlich genau umgekehrt aufgefallen, wie allgegenwärtig im sozialen Leben kapitalistischer Demokratien die Beschwerde ist, ungerecht behandelt worden zu sein; nicht zu bekommen, was, oder gewürdigt zu werden, wie es einem eigentlich zusteht. Es ist eine Sache der unmittelbaren Anschauung festzustellen, dass das moderne Individuum es lässig beherrscht, das Gefühl der Benachteiligung – denn um mehr als ein Gefühl handelt es sich zunächst nicht – auf alle Beziehungen und jeden Zusammenhang anzuwenden, in dem es so steht: Im Privatleben ebenso gut wie beim Lohn, beim Internet-Kauf wie bei der Rentenversicherung, im Kollegenkreis wie im Straßenverkehr, als Mann, als Frau, aber ebenso gut als Bürger seines Stadtviertels, dem neulich Flüchtlinge zugewiesen wurden, während die Reichen … Überall findet eine muntere geistige Vergleicherei statt zwischen dem, was einem zustünde, und dem, was man tatsächlich bekommt; und die ziemlich disparaten Befunde, die da unterwegs sind, beziehen sich keineswegs nur auf Handlungen von Leuten, denen man untergeordnet ist. Entgegen der behaupteten Einschränkung: Vorgesetzte können gegenüber ihren Untergebenen gerecht oder ungerecht sein, Lehrer gegenüber den Schülern oder Eltern gegenüber den Kindern, ist es eben schon empirisch keineswegs so, dass die Beschwerde über ungerechte Behandlung ausschließlich dort ventiliert würde, wo sich der Mensch auf sein Verhältnis zu Instanzen bezieht, die das Sagen haben.

a) Solche Klagen betreffen also zum einen die Sphäre der Ökonomie, die Tauschverhältnisse, mittels derer die Bürger ihre privaten Interessen verfolgen. An denen kann der Leserbriefschreiber das Ideal eines gerechten Tauschs nicht entdecken. Allerdings beweisen die Beispiele, die er für den Nachweis bringt, dass im Hin und Her von Waren, Dienstleistungen und Geld kein Ideal gerechter Tauschverhältnisse unterwegs sei, das Gegenteil dessen, was behauptet wird:

„Jeder in der Gesellschaft weiß, dass er permanent selbst darauf aufpassen muss, dass er nicht bei Kauf, Verkauf oder sonstigen Vertragsabschlüssen übers Ohr gehauen wird“. „Wenn einer über seinen Kontrahenten die Nase rümpft wegen dessen Gerissenheit, Schlitzohrigkeit oder Schlimmerem, dann spricht er damit nur den Verdacht aus, dieser würde sich der inkriminierten Angriffe auf die Entscheidungsfreiheit schuldig machen; wo kein solcher Verdacht besteht, wird einer, der vorteilhafte Geschäfte macht, wegen seiner ‚Geschäftstüchtigkeit‘ bewundert, und ist der, der sich übervorteilen lässt, ‚selber schuld‘.“

Wenn Bürger in dem Bewusstsein, dass sie Acht geben müssen, nicht „über’s Ohr gehauen zu werden“, ein- oder verkaufen, Miete zahlen oder einkassieren, einen Arbeitsvertrag unterzeichnen, Gehälter überweisen oder überwiesen kriegen …; wenn sie sich umgekehrt darauf verstehen, einen gewissen Stolz zu entwickeln, mal ein „Schnäppchen“ gemacht oder jemandem ein Schnippchen geschlagen zu haben und sich oder anderen „Schlitzohren“ das als „Gerissenheit“ zugutezuhalten – dann legen sie selbst Zeugnis ab von der gewussten Diskrepanz zwischen den diversen wirklichen Tauschverhältnissen und ihrer Vorstellung von einem un-angemessenen Tausch: Vom Standpunkt ihrer Erwartung an den Verlauf und das Ergebnis eines Händewechsels wird der tatsächliche Austausch mit dem „Verdacht“ einer Über- bzw. Minder-Erfüllung gedeutet, also mit dem Ideal der Äquivalenz verglichen, die in der Realität nie so ganz zustande kommt, aber eigentlich zustande kommen sollte. Dass es die Leute selbst sind, die Tauschverhältnisse eingehen, sich da also nichts betätigt als ihr Wille, und sich zugleich Zufriedenheit mit den Ergebnissen nie so recht einstellt: das ist in der Tat ein Widerspruch – aber nicht, wie der Leserbriefschreiber behauptet, einer der Erklärung, vielmehr in der Sache. Offenkundig sieht sich die große Masse der Leute genötigt, sich mit Ergebnissen eingegangener Tauschakte abzufinden, die dem Zweck widersprechen, dessentwegen sie sie überhaupt eingehen – was unvoreingenommen betrachtet den Mittelcharakter von Konkurrenz und Tausch für die Interessen der Individuen mindestens fragwürdig erscheinen lässt. Die allerdings halten offenkundig unbeirrbar gegen ihre schlechten Erfahrungen daran fest, dass sie „das Ihre“ von einer Ökonomie des Tausches erwarten können.

b) Dieses Bewusstsein ist nicht nur in Sphären ökonomischer Konkurrenz anzutreffen, erstreckt sich vielmehr auf alle Lebensbereiche. Auch davon zeugen neben der Phänomenologie des gesellschaftlichen und privaten Lebens die Gegenbeispiele des Leserbriefschreibers selbst: Sicher ist auch ihm nicht unbekannt, dass man sich „nach einem langen Tag“ sein Bier zum Feierabend „redlich“ oder umgekehrt ein Geschenk, eine Krankheit oder auch den ungehobelten Freund „nun wirklich nicht verdient“ haben will. Er selbst kennt immerhin Klagen aus dem Kinderzimmer: ‚Der Felix hat ein viel größeres Stück Kuchen bekommen; das ist ungerecht!‘, und weiß von einer allgemeinen Stellung zu verschiedenen Leistungen des Sozialstaates:

„Ist Arbeitslosenunterstützung gerecht? Gewöhnlich gilt sie durchaus als gerecht, weil – und insoweit – der Arbeitslose bereit und willens ist, sich durch Arbeit (wieder) gesellschaftlich nützlich zu machen.“ „Deshalb sind auch Sozialleistungen an Kranke, die sich überhaupt nicht nützlich machen können oder gemacht haben, gerecht, indem sie der Person immer noch in ihrer ‚Menschenwürde‘ entsprechen.“

Die Beweisabsicht seiner Beispiele: Die Gerechtigkeit macht sich also bestimmt nicht am Tausch fest, denn (!) ein solcher findet hier nicht einmal der Form nach statt, ist einigermaßen schräg. In all diesen Beziehungen mag ja kein Tausch im Sinne eines ökonomischen „do ut des“ vorliegen, nichtsdestotrotz werden sozialstaatliche Leistungen, der Genuss im Privatleben oder die Bindungen im Familien- und Freundeskreis einer Bewertung unterzogen, die ganz der Logik des Tausches folgt. So wird bspw. die körperliche oder geistige Anstrengung wofür auch immer als Vorleistung definiert, wegen der man ein Objekt seiner Begierde nicht einfach will, sondern als Gegenleistung verdiene; oder eine hoheitlich verfügte staatliche Geldzuweisung unter die Vorstellung eines Tausches subsumiert, in dem sich „Arbeitsbereitschaft“ und „Unterstützung“ entsprechen sollen… Und selbst der Fall, bei dem die Analogie eines gerechten Gebens und Nehmens an ihre Grenze stößt, weil Elendsgestalten „sich überhaupt nicht nützlich machen können“, also nichts als ihre „Menschenwürde“ anzubieten haben, um derentwillen Sozialleistungen als gerecht verbucht werden, bestätigt die Erläuterungen des Artikels. Denn behauptet war ausdrücklich nicht, dass es im marktwirtschaftlich-demokratischen Staat neben der Tauschgerechtigkeit nicht auch noch andere Gerechtigkeitsgesichtspunkte und Übergänge zu anderen Idealen gibt: So liefert z.B. auf Grundlage des Ideals gerechter Tauschverhältnisse das Gesamtergebnis der kapitalistischen Produktionsweise den fortwährenden Anlass dazu, im Namen sozialer Gerechtigkeit Korrekturen am gesellschaftlichen Resultat der Reichtumsverteilung einzuklagen; und angesichts der wirklichen Härten, die mit der sozialstaatlichen Betreuung marktwirtschaftlicher Armut eingerichtet sind, ist auch der rigide vertretene Standpunkt der Äquivalenz zu dem Übergang aufgelegt, der Menschlichkeit wegen Gnade und Barmherzigkeit zu fordern bzw. walten zu lassen. Dieses Gegenbeispiel fällt mitnichten aus dem Rahmen der Ableitung; die erklärt gerade den Zusammenhang der verschiedenen Gerechtigkeitsgesichtspunkte.

Auf die eine oder andere Weise ist also auch neben der Sphäre der Ökonomie eine Geisteshaltung unterwegs, die im Prinzip, d.h. von dem besonderen Stoff der Beziehungen einmal abgesehen, von einem Ideal des Austausches lebt: So wenig gerade diese Vorstellungen darüber, was einem wegen welcher persönlichen Darbietung von wem eigentlich zustünde und wer deswegen gegen welche Anforderung gerechter Behandlung verstoßen habe, untereinander kommensurabel sein mögen – in ihnen kommt allemal dasselbe ideelle Kriterium zur Anwendung: nämlich das einer Adäquanz zwischen dem, was man selbst ist, darstellt, leistet ... und dem, was andere einem schulden, was sie deswegen eigentlich zu tun oder zu lassen hätten.

*

Kaum fragt man nach, in welcher Hinsicht jemand meint, dass ihm Unrecht geschehe, stößt man in allen Sphären des gesellschaftlichen Lebens auf diesen Grundgedanken: Dass es doch ein elementares Passungsverhältnis geben müsste zwischen dem, was man selbst – in welcher Hinsicht auch immer – von sich gibt und dem, was einem seitens seiner „Umwelt“ als – in welcher Hinsicht auch immer – angemessenes Entgegenkommen zusteht. Bei all den verschiedenen Hinsichten, in denen Bürger über Gott und die Welt im Namen der Gerechtigkeit Klage führen oder Forderungen aufstellen, gemeinsam ist all diesen Fassungen das Eine: Unter der Maxime einer imaginierten Angemessenheit von Geben und Nehmen klagen Bürger ein, dass und wie die eigenen Interessen in dieser Gesellschaft Anerkennung zu erfahren hätten. Wenn der Leserbriefschreiber feststellt: In den Köpfen der Leute findet sich so etwas wie die Moral von Tauschgerechtigkeit offenbar nicht, liegt er also ziemlich daneben. Denn selbst wenn nicht jeder das Wort des „gerechten Tausches“ im Munde führt und explizit mit ihm argumentiert, so erweist sich die Kategorie der Tauschgerechtigkeit sehr wohl als das allgemeine Prinzip des Bewusstseins, in dem Bürger ihren beruflichen Alltag bestreiten und unter das sie auch alle möglichen Verhältnisse ihres privaten Lebens beugen. Von daher erweist sich auch der Einwand als verkehrt, dass die Leute beim Anlegen des Kriteriums eines gerechten Entgelts für erbrachte Dienste die materialistische Sphäre der Verträge geistig hinter sich lassen, sich statt dessen in ihrer ganzen Person missachtet fühlen und daneben in der Einbildung, so recht eigentlich im Dienst der Allgemeinheit unterwegs zu sein, gefallen würden. Denn dass es den Übergang zum Standpunkt der rechtschaffenen Persönlichkeit und des nationalistischen Geistes auch noch gibt, wird schon so sein. In den zitierten Beispielen wird aber gerade ein Entsprechungsverhältnis von eigener ‚Leistung‘ und ‚Verdienst‘ eingeklagt; so, nämlich im Bewusstsein einer angemessenen Gegenleistung, will der Bürger seine materiellen Interessen berücksichtigt sehen. Wer sein ökonomisches Treiben in diesem Geist vollzieht, der weiß um eine gültige Maxime der Äquivalenz einerseits getrennt von dem und andererseits in Bezug auf das, womit er selbst in seinen vielfältigen Tauschverhältnissen tatsächlich konfrontiert ist. (Tausch)Gerechtigkeit ist das Ideal der Individuen, die in der kapitalistischen Konkurrenz und unter der Ägide des staatlich durchgesetzten Rechts ihre Reproduktion bestreiten, ein Ideal, das sie darüber hinaus auf alle möglichen Beziehungen anwenden: Aus ihm folgt selber kein einziger konkreter Zweck, aber mit einer bloßen Ideologie ist dieses Ethos deswegen keineswegs zu verwechseln; es ist das verkehrte Bewusstsein, in dem Bürger ihre gegensätzlichen Interessen als ihr gutes Recht praktisch immerzu verfolgen.

2. Wer seine Unzufriedenheiten gewohnheitsmäßig unter dem Gesichtspunkt einer eigentlich angesagten gerechten Berücksichtigung persönlicher ‚Verdienste‘ vorträgt, der erklärt seinen Unmut (worin auch immer er bestehen mag) zu einer Sache der Allgemeinheit – zum Ausweis eines als Un-Gerechtigkeit oder Un-Angemessenheit betitelten Bruchs mit einem allgemeinen Prinzip. Der Maßstab einer vorgestellten Äquivalenz von Geben und Nehmen, der in solchen Klagen und entsprechenden Forderungen allgegenwärtig zur Anwendung kommt, unterstellt selber eine allgemein-gültige Norm, die zu achten sich einfach gehört; den Imperativ einer geltungswürdigen Gesetzmäßigkeit, der sich selbstverständlich alle pflichtschuldig anpassen wollen sollen. Nur deswegen versteht sich jeder darauf, mit bestem Gewissen im Verkehr mit seinen Freunden, dem Vermieter, dem Chef, dem Ordnungsamt … an die Hochachtung vor einer eigentlich gebotenen gerechten Würdigung seiner ‚Leistungen‘ zu appellieren. Weil der Ruf nach Gerechtigkeit implizit von einem höheren Ordnungsprinzip ausgeht, das allgemeine Geltung beanspruchen kann, ist mit ihm immer schon die Idee einer Instanz postuliert, die diesen Geltungsanspruch begründet und verbindlich macht. Der Appell zur Berücksichtigung einer eigentlich gebotenen Äquivalenz von Geben und Nehmen, den Bürger sich vor allem wechselseitig um die Ohren hauen, aber auch im Verkehr mit Vertretern der Staatsmacht verlauten lassen, geht von der Vorstellung eines übergeordneten Subjekts aus, das es allemal braucht, um die Allgemeinheit der behaupteten Verpflichtung zu gewährleisten. Was als diese Idee zirkuliert, wird sie mal beim Namen genannt, ist einerseits das abstrakte Bild von ‚der Gesellschaft‘, einem ‚Wir‘, mit ‚unserem Wertekanon‘. Andererseits ist jedem mit dem Ideal der Gerechtigkeit befassten Menschen zugleich klar, worin ‚die Gesellschaft‘ ihren weltlichen Vertreter hat, der mit der Verantwortung bedacht wird, für wirklich gerechte Verhältnisse zu sorgen: Die landen mit ihren Gerechtigkeitsforderungen, wann auch immer intransigente Mitmenschen, private oder auch öffentliche Einrichtungen sich partout nicht an das gute Prinzip gerechter Verhältnisse halten wollen, zielsicher bei ‚ihrem‘ Staat – und damit bei einem Ideal der politischen Gewalt, ihrer Institutionen und Amtsträger. Spätestens dann, wenn Bürger das moralische Pflichtbewusstsein ihrer Konkurrenten, kommerzieller oder politischer Verantwortungsträger oder gleich ganzer Institutionen versagen sehen – also im Prinzip ständig –, kennen sie den Staat als den zuständigen Schiedsrichter dafür, mit Nachdruck für eine gerechte Ordnung zu sorgen, durch die jeder zu dem kommt, was (und garantiert niemand zu mehr, als) ihm zusteht.

3. Das kommt nicht von ungefähr. Denn der Staat tritt selber als Sachwalter der Gerechtigkeit auf. An dieser Stelle sei an den Einstiegsgedanken aus dem Artikel „Stichwort: Gerechtigkeit“ erinnert: Dass die Leute sich mit ihren Klagen im Namen der Gerechtigkeit an die Adresse der Herrschaft nicht einfach lächerlich machen, sondern umgekehrt damit rechnen und rechnen können, zumindest auf Gehör zu stoßen – das beruht darauf, dass die Gerechtigkeit der Geist ist, in dem (neben ihren historischen Vorgängern auch) die bürgerliche Herrschaft ihre Ordnungsleistungen vollzieht. Dass Bürger mit ihren Gerechtigkeitsforderungen Richtung Politik nicht automatisch davon ausgehen müssen, dass ihnen von Seiten der Staatsgewalt Schlimmeres droht, weil die ihnen Überheblichkeit und Amtsanmaßung vorwerfen würde, vielmehr darauf bauen und bauen können, im Prinzip den rechten Ton angeschlagen zu haben, der ihnen wenigstens ein Stück Aufmerksamkeit verschafft – das verdankt sich dem Umstand, dass der bürgerliche Staat selber beim Vollzug seiner Regelungskompetenz auf dem Standpunkt des Ideals steht, eine angemessene Behandlung seiner Bürger und eine Ordnung zu gewährleisten, durch welche die Maxime einer gerechten Äquivalenz in deren mannigfachen Verhältnissen geregelt sein soll.

Das versteht sich alles andere als von selbst: Denn was (auch) die bürgerliche Herrschaft in dem Geiste, Gerechtigkeit herzustellen, der Sache nach ist und treibt, unterscheidet sich nicht nur von ihrem hehren Anspruch, sondern steht im Widerspruch zu ihm. Immerhin besteht das Ethos, in dem die Obrigkeit ihren Willen praktiziert, in der Idealisierung der für den bürgerlichen Staat eigenen Herrschaft der Rechtsverhältnisse, durch deren Gewährleistung er sich sein Land und seine Leute als Quelle seiner Macht zurichtet. Wie jede Herrschaft, die einer gesellschaftlichen Ordnung kraft ihrer Gewalt allgemeine Geltung verschafft, ist auch die bürgerliche der Vollzug eines Gegensatzes zwischen Staat und Untertanen. Daran ändert sich auch im marktwirtschaftlich-demokratischen Staatswesen nichts, in dem die Untertanen sich als Bürger reproduzieren und deren Unterwerfung als Herrschaft des Rechts vonstattengeht, das denen tatsächlich in ihrer Rolle als private, konkurrierende Eigentümer dient. Der moderne Rechtsstaat entspricht all seinen Bürgern mit dem Schutz von Person und Eigentum darin, dass er ihnen die unabdingbare Voraussetzung stiftet, sich mit ihren privaten Geld-Interessen in Konkurrenz zu all den anderen überhaupt zu reproduzieren. Dass er damit deren widersprüchliches Verhältnis – sich wechselseitig ausschließender und mit ihrem Geldinteresse zugleich aufeinander angewiesener Privateigentümer – überhaupt erst als gesellschaftlich verbindliches und einzig erlaubtes allgemeines Prinzip von Produktion, Verteilung und Konsum festschreibt und dauerhaft absichert, ist die sachliche Leistung der politischen Gewalt der kapitalistischen Gesellschaft. Zu der gehört ebenso die staatlich abgesicherte Rechtsform des gesellschaftlichen Konkurrenzverkehrs: Mit seinem Vertragsrecht kodifiziert der Gesetzgeber die wirklichen Tauschverhältnisse seiner Bürger, in denen die ihre gegensätzliche Kooperation vollziehen und auf die sich deren Gerechtigkeitsidealismus (unter anderem) bezieht; er oktroyiert Vertragskonditionen, unter denen die Konkurrenzsubjekte als freie und gleiche Rechtspersonen über einen Händewechsel übereinkommen, den sie aus privaten Nutzenerwägungen eingehen. Das will der bürgerliche Staat nicht einfach als die Praxis eines Herrschaftsgegensatzes verstanden wissen, er beansprucht, damit zugleich ein Stück gerechter Ordnungskompetenz betätigt zu haben, mit der er den inneren Anliegen seiner Untertanen entspricht. Versprochen ist damit etwas Widersprüchliches: Durch die herrschaftliche Anwendung von Gewalt gegen seine Bürger soll zugleich ein von dieser prinzipiellen Gegensätzlichkeit befreites Vermittlungsverhältnis verwirklicht sein. Im Fall des Vertragsrechts soll mit der im Vertrag formalisierten freiwilligen Übereinkunft eigentlich der Ausschluss von Übervorteilung, nämlich Fairness beim Konkurrieren, mit der rechtlichen Vereinbarung gegensätzlicher Willen zugleich deren Vereinbarkeit und durch die vollzogene Gleichsetzung von Leistung und Gegenleistung im Prinzip eine Gleichheit von Geben und Nehmen realisiert sein, durch die alle zu ‚dem Ihren‘ kommen sollten. Darum liegt der Leserbriefschreiber ganz grundsätzlich daneben, wenn er anlässlich dieser Auskunft die Frage stellt: Gerechtigkeit ist ein Versprechen? Herrscht Gerechtigkeit auch dann, wenn das Versprechen nicht eingelöst wird? Das nimmt dieses „Versprechen“ nicht als den Anspruch des Staates ernst, der er ist – nämlich ein praktisch hochgehaltenes Ideal der wirklichen Leistungen, mit denen er die Gegensätze seiner Bürger regelt. Das kann einerseits überhaupt nie wirklich „eingelöst“ werden, weil es ja den eigentlich guten Sinn und Zweck z.B. des Vertragsrechts herzustellen beansprucht, der mit der wirklichen Leistung der Gewalt definitiv inkommensurabel ist. Andererseits ist dieses „Versprechen“ dann doch, aber in einer ganz anderen Hinsicht immerzu „eingelöst“ – nämlich vom Standpunkt des Staates, der das Vertragsrecht erlässt und das immer schon als die Einlösung eines Entsprechungsverhältnisses zu den Kontrahenten und zwischen ihnen versteht.

4. So hat die GegenStandpunkt-Redaktion darauf geschlossen, dass Gerechtigkeit eine Maxime des Willens des Staates ist und dass hierin ihre erste begriffliche Bestimmung liegt, auf der beruht, dass die Gerechtigkeit sich als Maßstab von Kritik und Forderungen im Verkehr der Bürger miteinander und mit der Politik bewährt. Das hakt der Leserbriefschreiber als Selbstverständlichkeit ab – als gäbe es da überhaupt nichts zu erklären und als wäre jedem klar, dass Gerechtigkeit zuallererst das Ethos politischer Gewalt: das praktizierte Ideal eines Unterwerfungsverhältnisses ist. Der kritisierte Artikel zum „Stichwort: Gerechtigkeit“ hat es sich erlaubt, ausgehend vom Ergebnis der Schlussfolgerung, die auf den paar Seiten dieser Antwort dargelegt sein soll, abzuleiten, was jeder als Gerechtigkeitsvorstellung seiner Mitmenschen ständig vor der Nase hat. Das unterscheidet übrigens eine wissenschaftliche Erklärung bzw. Ableitung von einem Dogma – dem theoretischen Kapitalverbrechen, das der Leserbriefschreiber dem Artikel vorwirft.

III. Leserbrief 2 zu „Stichwort: Gerechtigkeit“

„Hallo Gegenstandpunkt,

ich hab da einige Fragen zu einem neulich im Gegenstandpunkt erschienenen Artikel über Gerechtigkeit. Ich wäre schon dankbar für eine Antwort, denn ich grüble schon lange und wüsste gern was Sache ist.

Anbei meine Bemerkungen.

S. 51 GS 4-14:

1. Frage

Was der Artikel zum staatlichen Ethos der Gerechtigkeit auf den Seiten 47 ff. ausführt leuchtet mir ein: für die bürgerliche Staatsgewalt genügt es nicht, dass die Untertanen den Gesetzen und Regeln befolgen, das Regelwerk soll auch den Privatinteressen der Bürger in der Konkurrenz ums Privateigentum so entsprechen, dass ihrem Eigennutz auf eine Weise gedient wird, dass die Herrschaft damit Anerkennung verdient: „Die Herrschaft beansprucht, durch die Anwendung ihrer Gewalt gegen ihre Untertanen zugleich ein Entsprechungsverhältnis herzustellen.“ „Gerechtigkeit ist das praktizierte Ideal jeder Herrschaft, dass ihr kraft Gewalt geltendes Recht auch geltungswürdig ist.“ „Weswegen Untertanen ihrer Herrschaft nicht nur Botmäßigkeit, sondern Anerkennung schulden.“ Damit befolgt die Herrschaft immer wenn sie die kapitalistische Konkurrenz kodifiziert ihrem Ideal der Gerechtigkeit gegenüber den Privatpersonen. Das ist ihre Maxime.

So steht es auch im Buch Der bürgerliche Staat zum Thema Rechtsstaat: „Nicht durch seine Parteinahme, seinen unmittelbaren Einsatz für das Interesse bestimmter Teile der Gesellschaft, wird er Diener einer Klasse – das allen garantierte Gesetz und die Gerechtigkeit organisieren den Vorteil der Stärkeren und den bleibenden Nachteil der minder bemittelten Bürger: der demokratische Staat vertraut auf die Macht des Privateigentums, er entspricht den gesellschaftlichen Verhältnissen, wenn er sie kodifiziert.“ (§ 3 a)

§ 3 b: „Die Macht, mit der die Organe des Staates sich von der Gesellschaft ausstatten lassen, nicht anders zu gebrauchen, als es den Zwecken der Bürger gemäß ist, betrachtet der Rechtsstaat als eine Pflicht. Er kommt ihr nach, indem er seine Kollisionen mit den Bürgern dem Kriterium der Grundrechte unterwirft.“

Meine Frage: Damit hat die Verfassung doch ein Versprechen abgegeben, jeden Bürger die Teilnahme an der Konkurrenz ums Privateigentum zu garantieren und versprochen, sich als Herrschaft selbst an das Recht zu halten und sein Handeln an den Grundrechten messen zu lassen. Damit hat der bürgerliche Staat kundgetan, eine gerechte Herrschaft zu sein, die den Interessen der Bürger dient. Ist das so? Wenn ja, warum braucht es zusätzlich eine Ableitung des Gerechtigkeitsideals der Herrschaft aus dem Vertragsrecht? Mehr dazu bei Frage 3.

Ihr schreibt doch selbst in der Überschrift. „Der bürgerliche Staat entspricht dem Geld-Interesse seiner Bürger mit dem Schutz von Person und Eigentum“ und Seite 51 oben: „Mit der eingerichteten Rechtsordnung dient die Herrschaft der kapitalistischen Gesellschaft dem Privatinteresse der Bürger, indem sie den Antagonismus um Geldreichtum konkurrierender Privateigentümer als die einzig erlaubte Weise gesellschaftlicher Kooperation allgemein-verbindlich ins Werk setzt“, und entspricht damit dem Eigennutz der Bürger.

2. Frage

S. 51: Die Formulierung „Die Rechtsform, mit der die Herrschaft widerstreitende Ansprüche regelt, ist der Vertrag:“

Werden wirklich „widerstreitende Ansprüche“ im Vertrag geregelt? Ist es nicht so, dass sich gegensätzliche Interessen der um Eigentum konkurrierenden Bürger im Vertrag auf gegenseitige Leistungen einigen (müssen) – erst damit entstehen doch die widerstreitenden Ansprüche, um deren vertragliche Erfüllung es dann geht?

Oder soll mit „widerstreitenden Ansprüchen“ gemeint sein, dass weil die Privatsubjekte bei ihren Geschäften mit anderen nur ihren Nutzen im Auge haben, muss der Staat ihnen die Grundform rechtlichen Verkehrs, den Vertrag aufherrschen, und zwar durch penibelste Vorschriften bezüglich aller zum Vertrag gehörigen Momente, und deshalb die Herrschaft den Kontrahentengewaltsam ...den ausschließenden Charakter des von allen begehrten und geschätzten, deshalb stets missachteten Privateigentums (so § 4 bürg. Staat) beibringen? Die zwei nächsten Sätze führen das in diesem Sinne aus: dass jeder das Eigentum des anderen anerkennen muss, wenn er dies Eigentum erwerben will, das wird den Bürgern mit dem Vertragsrecht aufgeherrscht – „die Gleichsetzung von veräußerlichem Eigentum“. Verstehe ich das richtig so? Aber dasselbe wie Ansprüche regeln ist das doch nicht?

3. Frage

Die eigentliche Schwierigkeit die Ableitung des Ethos Tauschgerechtigkeit aus dem Vertragsrecht nachzuvollziehen, liegt für mich

– erstens in der Formulierung, dass der Vertrag der elementare Gegenstand ist, auf den die Lebenslüge der bürgerlichen Herrschaft sich bezieht: wie oben schon ausgeführt, gibt die Verfassung des bürgerlichen Staates bereits kund, dass alles Recht und ständige Messlatte der Staatsagenten die Gerechtigkeit gegenüber allen Individuen ist, die ihrer Freiheit Eigentum zu erwerben nachgehen, also schon vom Ethos der Gerechtigkeit ausgeht. Darauf, auf alles was kodifiziert wird, nicht nur auf Verträge, bezieht sich deshalb die Lebenslüge der Herrschaft, die behauptet dass alle Privatbürger durch die Gerechtigkeit immer zu ihren materiellen Erfolgen in der Konkurrenz kämen.

Elementar ist natürlich der Vertrag darin, weil dieses Recht den Bürgern vorschreibt wie sie Geld verdienen dürfen um Eigentum zu erwerben und zu vermehren, die gegensätzlichen Interessen der Bürger werden so aufrechterhalten; es ist verboten sich fremdes Eigentum anders als mittels Vertrags anzueignen. Das ist das Zwangsverhältnis des Rechts, das der Reproduktion in dieser kapitalistischen Ökonomie entspricht. Deshalb verstehe ich schon, dass die Lebenslüge der Herrschaft sich ebenso auf den Vertrag bezieht. Allerdings nicht so wie es im Artikel abgeleitet wird, denn

– zweitens, in der Formulierung: Das Ethos der Vertragsbeziehungen ist die Tauschgerechtigkeit. Sie ist das Versprechen des bürgerlichen Staates, mit der im Vertrag formalisierten freiwilligen Übereinkunft... im ersten Satz kann sich Tauschgerechtigkeit einzig auf die vertragsschließenden Privatsubjekte beziehen, denn die sind es ja, die vertragliche Beziehungen mit einander eingehen. Der Staat regelt mit ihrem, den konkurrierenden Bürgern entsprechendem, also gerechten Vertragsrecht nicht die freiwillige Übereinkunft der Konkurrenzsubjekte. Die Freiwilligkeit der Vereinbarungen ist ganz auf der Seite dieser Subjekte, das „formalisiert“ ja das Vertragsrecht;

– drittens, in der Formulierung eigentlich den Ausschluss von Übervorteilung, nämlich Fairness beim Konkurrieren, mit der rechtlichen Vereinbarung gegensätzlicher Willen zugleich deren Vereinbarkeit... verstehe ich das „eigentlich“ nicht: denn das Vertragsrecht schreibt schon vor was beim Vertrag nicht erlaubt ist, warum also „eigentlich“? Und die Vereinbarung gegensätzlicher Willen über die Gegenstände des jeweiligen Vertrages, heißt doch nicht, dass diese Willen damit weniger gegensätzlich wären, nämlich „zugleich deren Vereinbarkeit“? Nein, die Willensäußerungen müssen sich an die gültigen Normen des Gesetzes halten, Verstöße dagegen macht den Vertrag ungültig bzw. geht man vor Gericht. Die Interessen die beim Kaufvertrag unterwegs sind, sind gegensätzliche, jede Partei will das Eigentum des anderen und seins nicht aufgeben – der Vertrag als einzige erlaubte Form Eigentum zu erwerben schreibt die Einigung der Parteien vor, das jeweils eigene Eigentum aufzugeben, um sich fremde Eigentum aneignen zu können, und das ist was anderes als Vereinbarkeit;

– viertens, in der Formulierung ... und durch die vollzogene Gleichsetzung von Leistung und Gegenleistung im Prinzip eine Äquivalenz von Geben und Nehmen realisiert zu haben, das wird schon der Zweck der Konkurrenzsubjekte sein, wenn sie einen Vertrag vereinbaren – aber das der Staat das mit seinem Gerechtigkeits-Ethos verspricht, bezweifle ich. Freilich sehe ich das auch so, dass die Tauschgerechtigkeit wegen des besonderen Stoffs, auf dem sie beruht, ... die grundlegende Maxime des gesellschaftlichen Verkehrs, eine Forderung, die Bürger gegeneinander in Anschlag bringen ist, aber dass die Tauschgerechtigkeit die allgemeinste Tugend der politischen Gewalt im Umgang mit ihren Untertanen ist, kann ich der Ableitung auf S. 51 nicht entnehmen, denn das staatliche Gerechtigkeits-Ethos bezieht sich, wie oben schon gesagt, auf alle Bereiche der Gesellschaft und auf alle Konkurrenzsubjekte gleichermaßen.“

Antwort der Redaktion

Was den sachlichen Fehler deiner Einwände und Problematisierungen angeht, findest du in der Antwort auf den anderen Leserbrief die wesentlichen Argumente, die falsche Ineinssetzung von Recht und Gerechtigkeit betreffend. Den Fehler machst auch du bei deinem Grübeln über die Natur der gesellschaftlichen Verkehrsform der kapitalistischen Gesellschaft, den Vertrag, und das zu dieser Form gehörige Gerechtigkeitsethos: Die Vertragsverhältnisse zwischen konkurrierenden und zugleich mit ihren Eigentümerinteressen aufeinander verwiesenen Bürgern hältst du falsch gegen die diese Eigentumsverhältnisse sichernde und die Vertragsform des gesellschaftlichen Verkehrs dekretierende Staatsgewalt – und verpasst damit auch das Ethos der Gerechtigkeit, das diesem staatlich verbindlich gemachten Verkehr innewohnt.

Allerdings möchten wir dir noch ein paar sachdienliche Hinweise zu deiner verkehrten Art der Befassung mit dem Gerechtigkeitsartikel mit auf den Weg geben. Wir meinen nämlich, dass deine kritisch fragenden und zweifelnden Einlassungen einer verkehrten Herangehensweise an den Artikel geschuldet sind: Statt die Argumente an der behandelten Stelle unvoreingenommen zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, problematisierst du die Verständlichkeit des Textes, unterwirfst ihn einem Vergleich mit Aussagen bzw. mit deinem Verständnis von Aussagen eines anderen Textes, unseres Staatsbuchs, und gewinnst ihm eine dir einleuchtende oder nicht einleuchtende Bedeutung ab, indem du beide Texte aneinander bzw. an dem, wie du sie auffasst, misst. Ein paar Erläuterungen dazu.

I.

Deine Zuschrift steigt ähnlich ein wie die vorangehend besprochene: Du bekundest dein Einverständnis mit dem ersten Teil unserer Ausführungen; kaum schreibst du nieder, was dir einleuchtet, steht allerdings etwas ganz anderes da als die Argumentation unseres Textes. Du zitierst aus dem ersten Teil des Artikels zustimmend zwei Sätze, aus denen hervorgeht, dass da von einer Eigentümlichkeit jeder Herrschaft die Rede ist, nämlich von der, ihre auf Gewalt gegründete Verfügungsmacht über ihre Untertanen mit dem höheren moralischen Sinn auszustatten, ihnen damit recht eigentlich nur entsprechen zu wollen. Dieses Urteil über die Staatsgewalt als solche zitierst du, denkst es aber offensichtlich für sich gar nicht nach: Du machst es dir plausibel mit einem Blick auf die bürgerliche Staatsgewalt, von der an dieser Stelle der Argumentation ausdrücklich nicht die Rede ist, weil es eben um eine allgemeine Bestimmung von Herrschaft geht. Die findest du einleuchtend, weil sie zu etwas passt, was du dir gelegentlich der Lektüre unserer Staatsableitung hast einleuchten lassen. Dass in dieser Schrift vom bürgerlichen Staat die Rede ist, an der von dir erwähnten Stelle näher vom Rechtsstaat als der Form, in der dieser Staat seine Herrschaftsgewalt vom Einfluss des privaten Willens auf sein Handeln emanzipiert, usw., kümmert dich weiter nicht: Auf diese Passage greifst du zurück, weil es dir die Stichworte Gesetz und Gerechtigkeit angetan haben und dir der Satz über den Staat gefällt: „er entspricht den gesellschaftlichen Verhältnissen, wenn er sie kodifiziert“. Damit meinst du alles erfasst zu haben, was im ersten Abschnitt unseres Gerechtigkeits-Aufsatzes zur Lebenslüge der Herrschaft steht. Weil dir mit dem Begriff „Entsprechungsverhältnis“ alles schon so klar ist, dass du dich gar nicht mehr mit den jeweiligen Erläuterungen in unseren Schriften darüber befasst, wer oder was da wem wie „entspricht“ und warum, stehst du komplett auf dem Schlauch, wenn unser Artikel in seinem Fortgang dann auf das Vertragswesen zu sprechen kommt: Warum braucht es zusätzlich eine Ableitung des Gerechtigkeitsideals aus dem Vertragsrecht?, fragst du dich und uns, und das ist keine Frage, sondern der Fehler, der aus der umstandslosen Ineinssetzung von bürgerlicher mit staatlicher Herrschaft überhaupt folgt: Weil du unsere Ausführungen zum Ethos der Herrschaft von vorneherein daraufhin inspizierst, wie gut sie zu denen passen, die du aus einer anderen unserer Schriften kennst und denen du entnommen haben willst, dass Gerechtigkeit als Ideal der Herrschaft dasselbe ist wie der Rechtsstaat und sein Recht, liest du unseren Artikel entsprechend selektiv. Nicht einmal der fett gedruckten Überschrift zu Pkt. 2 magst du entnehmen, dass es jetzt überhaupt erst losgeht mit den bürgerlichen Verhältnissen, die Gerechtigkeit also gar nicht ein zweites Mal abgeleitet wird, sondern jetzt den Inhalt bekommt, den sie unter kapitalistischen Vorzeichen hat. Vor dieser Überschrift wird übrigens das erste Kapitel auch in diesem Sinne noch einmal zusammengefasst und erklärt, dass und warum jetzt das nächste den Gegenstand bestimmter fasst.

II.

Bei deiner zweiten Frage stellst du deine Lesebemühungen nach der von dir zitierten Textstelle ein. Der besagte Satz hört nämlich mit einem Doppelpunkt auf, und der ihm nachfolgende Satz erklärt näher den angesprochenen Fortgang vom gegensätzlichen Willensverhältnis der Bürger eines kapitalistischen Gemeinwesens zum do ut des des Vertragswesens. Und vor dem von dir zitierten Satz, mit dem der neue Gegenstand eingeführt wird, handelt ein ganzer Abschnitt von der Organisation der Antagonismen der ums Eigentum konkurrierenden Bürger als Rechtsverhältnisse zwischen Freien und Gleichen. Dort steht deutlich genug, was gemeint ist mit diesen widerstreitenden Ansprüchen und ihrer Verrechtlichung. Du machst dir daraus ein Problem und legst das dem Text zur Last, weil du die dort gegebenen Auskünfte nicht zur Kenntnis nimmst, sondern wieder den Rückgriff auf unsere Ableitung des bürgerlichen Staats bemühst und die verquere Frage stellst, ob in der eventuell steht, was hier gemeint ist, um dann festzustellen, dass es wohl ‚in diesem Sinne‘ im Folgenden auch da steht, dann aber doch wieder Zweifel äußerst, ob da wirklich dasselbe gemeint sein kann... So verrätselst du im vergleichenden Hin und Her zwischen Staatsbuch und Gerechtigkeits-Artikel beides gehörig – nicht gerade produktiv fürs Verständnis.

III.

Im dritten Fragekomplex reihst du dann alle Verhängnisse aneinander, die daraus resultieren, dass du dich auf die Unterscheidungen zwischen Recht und Gerechtigkeit nicht einlässt, um die der Artikel sich bemüht:

– Zu deinem „erstens“: Aus welcher Verfassung kennst du denn das Grundrecht ‚Gerechtigkeit‘, das alles Recht umfassen soll? Woher hast du eine dem Recht per se innewohnende ‚Gerechtigkeit‘, die zusammen mit dem dann auch noch so herrscht, dass sie den Bürgern immer zu ihren materiellen Erfolgen in der Konkurrenz zu verhelfen verspricht? Und was deine Auffassung angeht, dass die Verfassung, weil die allgemeine Fassung herrschaftlicher Prinzipien, auch logisch dem staatlich geregelten Vertragswesen und den dazugehörigen Gerechtigkeitsvorstellungen vorausgeht und es deswegen keinesfalls sein kann, dass die Tauschgerechtigkeit das sittliche Grundprinzip des bürgerlichen Verkehrs und der ihn regelnden Rechtsgewalt darstellt, welches als solches zum Maßstab für alle kapitalistischen Lebensverhältnisse verallgemeinert wird: Diese deine Auffassung stammt sicher nicht aus einer unvoreingenommenen Lektüre der Erklärungen zu Verfassung, Rechtsstaat und Recht in den einschlägigen § § des Buchs zum bürgerlichen Staat.

– Zu deinem „zweitens“ bis „viertens“: Was den Satz betrifft, den du ziemlich mutwillig in drei Bestandteile zerlegst, um jeden einzelnen unter Hinweglassung der jeweils anderen kritisch zu durchleuchten: In der von dir zitierten Textstelle ist vom Ethos der Vertragsbeziehungen die Rede, von der höheren sittlich-moralischen Leitidee, die der Staat seinem Vertragswesen zugrunde gelegt und was er mit dem einschlägigen Recht im Grunde genommen – eigentlich! – auf den Weg gebracht und seinen Bürgern versprochen haben will. Um die im Vertragswesen versprochene (Tausch-)Gerechtigkeit geht es, also um die Bestimmung des Inhalts der bürgerlichen Gerechtigkeit. Weil du die im Artikel erläuterte Unterscheidung zwischen Herrschaft und ihrem Ideal nicht mitmachst, erschlägst du eben diesen Inhalt und damit die komplette Gedankenführung mit deiner falschen Phrase vom gerechten Vertragsrecht, das schon allein deswegen gerecht ist, weil es den Bürgern grundsätzlich entspricht: Das eigentlich im von dir zitierten Satz verstehst du nicht, weil du auch ihn mit deinem Vorurteil konfrontierst, wonach Gerechtigkeit im Grund dasselbe ist wie der bürgerliche Rechtsstaat und mit dem Recht zusammenfällt, mit dem der den Interessen seiner Bürger dient. Und was deine Hinweise zum Wesen des Vertrags angeht, die jeweils eine Seite dieser widersprüchlichen bürgerlichen Verkehrsform fest- und gegeneinander und damit gegen den Artikeltext halten: Dass die Freiwilligkeit der Vereinbarungen ganz auf der Seite derer liegt, die diese Vereinbarungen treffen – wo haben wir etwas anderes behauptet?! -; und dass das Ideal der Vereinbarkeit gegensätzlicher Willen ihren Gegensatz nicht zum Verschwinden bringt – wo hätten wir denn das Gegenteil vertreten?!

Am Ende bekräftigst du dann noch einmal deine falsche Trennung und Entgegensetzung der eigentümlichen Gerechtigkeitsmaximen, die die Bürger in Bezug auf ihr Verhältnis untereinander und aufs Recht pflegen, und des Gerechtigkeitsethos‘ der rechtsetzenden Staatsgewalt – und das ausgerechnet mit dem einigermaßen eigentümlichen ‚Argument‘, der GegenStandpunkt hätte da etwas zur Hauptsache erklärt, was dem Staat zwar schon auch von Wichtigkeit sei in Sachen Gerechtigkeit, aber so wichtig dann auch wieder nicht, weil ja, deinem Dogma zufolge, bei seinem Recht Gerechtigkeit sowieso immer schon und überall herrscht.

Eine unbefangenere Lektüre, die dem Text nicht mit exegetischen Kraftakten und schiefen Vergleichen mit anderen Schriften und denen abgewonnenen Vorstellungen zu Leibe rückt, würde viel falsches Grübeln und Einwenden hinfällig machen.

[1] Erschienen in GegenStandpunkt 4-15