Klarstellungen zum Thema
Korruption in der Politik

Um private Willkür der Amtsträger auszuschließen, erklärt der bürgerliche Staat Korruption zum Straftatbestand und zieht eine Scheidelinie zwischen der gewollten Kommandomacht des Geldes, für die es alles zu kaufen gibt und bloßer persönlicher Vorteilsnahme, also zwischen „Lobbyismus“ und „Korruption“, um den Nutzen des Systems der Konkurrenz zu sichern. Dieses Ideal der „Unbestechlichkeit“ staatlichen Handelns stiftet die allgemeine Sorge um das rechtsförmiges Gelingen der Herrschaft, die damit an nichts anderem als ihren eigenen Kriterien gemessen wird. Nach außen fungiert Korruption als Einmischungstitel, um anderen Staaten das Misslingen ihrer Herrschaft vorzuwerfen.

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Gliederung

Private Bereicherung im Amt – verboten, normal, notwendig, unsittlich, ein gefundenes Fressen für konkurrierende Demokraten und Faschisten, ein Rechtstitel für moderne Imperialisten…
Klarstellungen zum Thema
Korruption in der Politik

I. Korruption als juristischer Tatbestand

1. „Vorteilsannahme und -gewährung“, „Bestechung und Bestechlichkeit“ gelten in allen bürgerlichen Staaten als „Straftaten im Amt“ (hierzulande einschlägig: der 29. Abschnitt im Besonderen Teil des StGB). Die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften halten „Amtsträger oder für den Öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete“ dazu an, bei ihrer Amtsführung nach Recht und Gesetz zu verfahren und die rechtsförmig niedergeschriebenen Sachnotwendigkeiten der Politik zu beachten. Private Willkür des Amtsträgers soll ausgeschlossen sein durch und zugunsten der Unterwerfung „hoheitlichen Handelns“ unter vorgegebene Regeln, die dem gehorsamspflichtigen Bürger vorweg klar und berechenbar ankündigen, wie weit seine Freiheit reicht, wo sie endet und welche Pflichten er hat. Dann nämlich – dies der höhere Sinn dieser Maßregel – gehorcht der Untertan nicht mehr einem fremden Willen, wenn er regiert wird, sondern einem unzweifelhaft über allen bloß persönlichen Zwecksetzungen und Willensäußerungen angesiedelten Sollen.

Die Definition und Sanktionierung von Tatbeständen der „Korruption“ gehört somit als wesentliche Durchführungsbestimmung zu dem Grundsatz, dem die bürgerliche Staatsmacht sich verschrieben hat: der alleinigen Herrschaft des Rechts. Das Recht, das da herrscht, dient – diesem schönen, freilich nicht ganz widerspruchsfreien Grundsatz zufolge – der richtig gebrauchten Freiheit und dem wohlverstandenen Eigeninteresse der Untertanen, die deswegen und insofern eigentlich niemandem untertan sind als eben der gewaltsamen gesetzlichen Anleitung zu ihrem eigenen Wohl. Entkleidet man diese goldene Regel ihres ideologischen Beiwerks und aller empfehlenden Etikettierungen, so bleibt eine bemerkenswerte Wahrheit übrig: Offenbar sind die Freiheiten und Interessen, die das Rechtssystem des bürgerlichen Staates so hilfreich normiert, von solcher Art, dass sie ohne gleichmäßige Unterwerfung unter die Setzungen einer hoheitlichen Gewalt gar nicht koexistieren, geschweige denn kooperieren könnten, sondern einander ausschließen und absehbarerweise zugrunde richten würden. Jeder unvoreingenommene Blick auf die vom Recht beherrschte bürgerliche Gesellschaft klärt im Übrigen darüber auf, um welche im Wortsinn eigentümlichen, nämlich auf doppelten und gegensätzlichen Eigentumserwerb durch Lohnarbeit gerichteten Konkurrenzanliegen es sich da handelt. Die einander widerstreitenden Geldinteressen, die die Gesellschaft beherrschen, weil der rechtlich erzwungene Respekt vor dem Eigentum alle Bedürfnisse vom Geld abhängig macht, sind ohne allgegenwärtige, nach festen Regeln exekutierte und daher kalkulierbare Gewalt in der Tat nicht zu haben, geschweige denn auf Dauer ordentlich zu verfolgen. Mit eben dieser Gewalt bedient der Rechtsstaat seine Bürger. Die Herrschaft des Rechts anerkennt, ermächtigt und beschränkt zugleich den Willen zum Gelderwerb, der grundsätzlich den eigenen Nutzen zu Lasten anderer sucht und betreibt; sie nötigt auf diese Weise die mit ihren arg unterschiedlichen Mitteln konkurrierenden Individuen und gesellschaftlichen Parteien zur Verträglichkeit, so dass Eigentum und Arbeit auf die bekannte Weise zueinander finden; sie betreut all die vielfältigen Interessengegensätze, die unweigerlich aus dieser schönen Konstellation erwachsen. Kurz gesagt: Sie garantiert jedem das Seine – die Sicherheit, unter Einsatz gekaufter Arbeit kapitalistisches Eigentum zu vermehren, ebenso gut wie die wacklige Chance, mit entlohnter Arbeit über die Runden zu kommen. So bewirkt die Herrschaft des Rechts das Gemeinwohl der bürgerlichen Klassengesellschaft.

2. Die Durchführung dieser segensreichen Gewaltaffäre obliegt professionellen Staatsdienern: einer Hierarchie von Machthabern, die die rechtlichen Vorgaben für das Leben und Treiben der Gesellschaft fortlaufend weiterentwickeln, Recht schaffen und abschaffen, im Allgemeinen und im Besonderen über die bedingte Berechtigung konkurrierender Interessen befinden, fortwährend auch zwischen gleichermaßen berechtigten Interessen zum Vorteil des einen und Schaden des andern zu entscheiden haben. Da die hoheitliche Gewalt, die über allen Interessen und Interessengegensätzen ihrer Bürger thront, hier immerzu Partei ergreift, der einen Seite Recht gibt und der anderen Nachteile aufzwingt, verlangen die Grundsätze bürgerlicher Herrschaft von den gewaltbefugten Entscheidungsträgern in erster Linie Überparteilichkeit: Nicht-Einmischung in die materielle Interessenlage der konkurrierenden Parteien, Entscheidungsfindung unter strikter Unentschiedenheit in der zu entscheidenden Konkurrenzfrage. Ob diese Frage selbst vernünftig und überhaupt vernünftig zu entscheiden ist, bleibt außer Betracht: Die Herrschaft des Rechts kennt keine andere Vernunft als die der unparteiischen Schiedsrichterei. Dementsprechend negativ fällt die erste und wichtigste Qualifikationsanforderung an Politiker, Richter oder sonstige Amtsträger aus: Sie dürfen so ziemlich alles, nur nicht selber in einem der Interessen befangen sein, über die sie wie auch immer, aber auf jeden Fall neutral und nach Recht und Gesetzeslage zu befinden haben.

Diese Bedingung ist in einem wesentlichen Punkt nicht ganz einfach herzustellen. Jenseits aller explizit so genannten – und ihrerseits unparteiisch nach festen Regeln dingfest zu machenden – „persönlichen Befangenheit“ ist bei Hoheitsträgern – wie bei jedem Mitglied der bürgerlichen Gesellschaft – mit Sicherheit ein Interesse anzutreffen, über das sich ihre überparteiliche Unbefangenheit beim Entscheiden, ganz gleich in welcher Causa, angreifen lässt: Geld brauchen und wollen natürlich auch solche Figuren, die in ihrer gesamten Herrschaftstätigkeit – von der Beschlussfassung über ein Rentengesetz bis zum kommunalen Bauauftrag und vom Panzerkauf bis zum Zivilprozess – immerzu, zumindest immer auch, darüber befinden, wer wie viel Geld bekommt, hergeben muss, verdienen kann, fordern darf usw. Eben weil ihre Machtausübung im Dienst an der bürgerlichen Zivilgesellschaft stets deren empfindlichsten Nerv, nämlich irgendwelche Geldinteressen betrifft, besteht umgekehrt genauso natürlich bei denjenigen Betroffenen, die nicht bloß Geldinteressen, sondern auch Geld übrig haben, das dringliche Bedürfnis, sich zum eigenen Vorteil die Dienste der jeweils entscheidenden Mitglieder des staatlichen Herrschaftsapparats zu kaufen. Der bürgerliche Staat jedenfalls geht nüchtern und unbefangen davon aus, dass seine Bürger, die er schließlich selber aufs Geld als universelles gesellschaftliches Lebens- und Kommandomittel festlegt, dann auch die ganze Welt unter die Preisform subsumieren und seine eigenen machthabenden Diener für käuflich halten – und dass diese Kreaturen, bürgerliche Individuen wie alle anderen, auch käuflich sind und ihren Preis haben, der selbstverständlich mit der Reichweite ihrer Entscheidungsbefugnis steigt.

Im Interesse einer ungetrübt überparteilichen Herrschaft des Rechts kauft sich der bürgerliche Staat daher seine Entscheidungsträger selber und achtet bei ihrer Bezahlung darauf, ihr privates Geldbedürfnis so gut zu befriedigen, dass sie gegen Beeinflussungsversuche zahlungswilliger und -fähiger Parteien einigermaßen immun werden. In den höheren Abteilungen der Hierarchie alimentiert er sein Personal daher nicht nur, sondern lässt es sich einiges kosten, seine Diener im Maße ihrer Machtbefugnisse finanziell zu saturieren. Das ist nun allerdings nicht bloß teuer, sondern streng genommen unmöglich. Von allen zivilisierten Bedürfnissen ist das bürgerliche nach Geld ja dasjenige, das nicht erst aufgrund psychischer Entgleisungen, sondern seiner Natur nach unersättlich ist, weil es gar nicht auf einen bestimmten Nutzen oder Genuss geht, sondern auf die unendliche Möglichkeit allen Genusses und aller privaten Kommandogewalt über Produktivkraft und Produkte der Gesellschaft. Mit alle Mal endlichen Gehältern und Vergütungen ist diesem ganz systemeigenen und systemtragenden Bedürfnis nie wirklich Genüge getan, schon gar nicht bei Machthabern, deren Anspruchsberechtigung mit ihrer Verantwortung wächst. Zur angemessenen Bezahlung muss daher – auch dies im Maße der jeweiligen Entscheidungsmacht – die Tugend der Verzichtsbereitschaft hinzutreten, wenn gegen alle finanziellen Verlockungen unparteilich regiert werden soll. Der nötigen Charakterstärke verschafft der bürgerliche Staat in seiner realistischen Art die unerlässliche handfeste Grundlage: Er erlässt das mit Strafandrohung bewehrte Verbot, hoheitliche Entscheidungen zur Handelsware zu machen. Wo es um die Herrschaft des Rechts geht, wird das ehrenwerteste aller bürgerlichen Geschäfte, das Kaufen und Verkaufen von Dienstleistungen, kriminalisiert, geächtet, mit Kontrollmaßnahmen bekämpft und bestraft, wenn es auffliegt.

3. Mit diesen Vorkehrungen wird freilich zugleich eingestanden – das Strafrecht ist auch in diesem Punkt das unbestechlichste Spiegelbild der gesellschaftlichen Sitten: Dergleichen passiert immerzu. Und das kommt nicht von ungefähr. Die Scheidung zwischen Privatinteresse und Amtshandlung, sach-gerechter politischer Entscheidungsfindung und persönlicher Befangenheit, Materialismus des Kommerz und Idealismus des Rechts geht auf keiner der beiden Seiten, die beim Bestechen zusammenwirken, so recht auf – und kann das auch gar nicht.

  • Je gewichtiger ein ökonomisches Interesse, umso mehr kann dessen Inhaber oder Vertreter staatlichen Instanzen gegenüber Anspruch darauf machen, dass er nicht bloß in privatem, sondern auch im öffentlichen Interesse handelt, nicht bloß Konkurrenzpartei ist, sondern durchaus ein Stück Gemeinwohl repräsentiert und deswegen die Freiheit haben muss, auf politische Entscheidungen, die sein Geschäft berühren, Einfluss zu nehmen. Wer „Arbeitsplätze schafft“ – das ist bekanntlich die Währung, in der der gemeine Nutzen privater Bereicherung durch anderer Leute Lohnarbeit beziffert zu werden pflegt –, der lässt sich mit seinen Forderungen an die Politik, ob die nun Kreditgarantien, Staatsaufträge, Handelsverträge oder die Kosten der Arbeitslosenversicherung betreffen, nicht wie ein normalsterblicher Bürger auf die Macht seiner Wahlstimme und seine demokratische Chance verweisen, bei Unzufriedenheit eine eigene Partei zu gründen und sich Mehrheiten zu beschaffen. Solchen Geldbesitzern wird auch von Staats wegen durchaus zugestanden, dass sie Lobbyisten bezahlen und überhaupt jeden Aufwand betreiben, der ihnen lohnend erscheint, um Entscheidungsträger auf ihre Seite zu ziehen. Wie soll man aber Überzeugungsarbeit leisten, ohne den Politiker oder Amtsträger als Privatperson zu überzeugen? Und wieso sollte dabei auf die Argumente verzichtet werden, die die bürgerliche Vernunft noch alle Mal am wirksamsten überzeugen – schon gleich, wenn es um die Kompetenz in Geschäftsangelegenheiten geht?
  • Je weiter auf der anderen Seite die Herrschaftsbefugnis eines Staatsdieners reicht, umso weniger privat ist sein Privatleben. Ein hauptberuflicher Machthaber der höheren Ränge ist im Prinzip immerzu fürs Gemeinwohl unterwegs, repräsentiert mit seiner ganzen Persönlichkeit die überparteiliche Autorität, die ihm von Amts wegen zukommt; und deswegen steht ihm, unbeschadet seiner privaten Steuererklärung, eine gemeinwohlorientierte Buchhaltung eigener Art zu: Der viele Aufwand, der um seine hohe Person betrieben wird, kann als Respektserweis gegenüber dem Amt verbucht werden; und was so verbucht wird, das kann die Unbestechlichkeit des Amtsinhabers nicht in Zweifel ziehen, auch wenn es ganz nebenher dem Lebensstandard und, für Polit-Profis ungleich wichtiger, der Karriere nützt. Dass überparteiliche Entscheidungen in solchem Umfeld heranreifen: Wem wollte man das als Vergehen zur Last legen?

Ein ‚do ut des‘ zwischen Geschäftsleuten und Amtspersonen ist also in weiten Grenzen nicht nur üblich, sondern auch genehmigt. Und die neutrale Herrschaft des Rechts hält so etwas auch gut aus, ohne – früher gab es das einmal als linken Verdacht – zugunsten einer parteiischen Herrschaft des großen Geldes abzudanken. Die Förmlichkeiten einer geregelten überparteilichen Regierungstätigkeit besitzen nämlich nur einerseits absolute Gültigkeit, losgelöst von allen materiellen Interessen der regierten „Erwerbsgesellschaft“ und der Staatsmacht selber. Auf der anderen Seite dienen sie eben diesen Interessen und sollen das durchaus auch; als überparteilicher Selbstzweck kommt der Rechtsstaat daher, weil das zweckmäßig ist. Es ist eben wirklich so, dass die Herrschaft des Rechts in ihrer Erhabenheit gegenüber schnödem Mammon nicht irgendeine gesellschaftliche Ordnung in Kraft setzt, sondern den gesellschaftlichen Lebensprozess insgesamt der Privatmacht des Geldes, die gesellschaftliche Arbeit dem Kommando des Kapitals unterwirft; darin hat sie ihren wirklichen materiellen Grund, im gesamtnationalen Geschäftserfolg ihr materielles Ziel. Und weil das so ist, deswegen kann und soll sich das Herrschaftspersonal bei aller gebotenen Überparteilichkeit nicht blind stellen gegen das Kriterium des materiellen Erfolgs des Ganzen, deswegen auch nicht gegen die unterschiedliche materielle Wucht und ökonomische Bedeutung der gegeneinander konkurrierenden Geldinteressen, denen es zu ihrem jeweiligen Recht verhelfen, also Schranken setzen bzw. Durchschlagskraft verschaffen soll. Umgekehrt soll die ökonomisch herrschende Klasse sich mit den politisch Verantwortlichen ins Benehmen setzen und das Ihre dazu beitragen, dass bei aller Unparteilichkeit doch auch fachlich kompetent, erfolgsorientiert und im Endeffekt erfolgreich regiert wird.

4. Durch dieses weite Feld der systemgemäßen Kooperation – die Zusammengehörigkeit von Rechtsstaat und Kapitalismus spielt sich eben notwendigerweise als Zusammenwirken von Amtspersonen und Geschäftsleuten ab – zieht das Korruptionsverbot eine Scheidelinie zwischen Verbotenem und Erlaubtem. Das muss sein, eben weil auch der Kehrsatz gilt: Die unbestrittene Kommandogewalt des Kapitals über den Reichtum und die Arbeit der Gesellschaft beruht auf der formellen Gleichbehandlung aller gesellschaftlichen Interessen durch eine unparteiisch über diesen stehende Staatsgewalt, die ihre machtausübenden Figuren zur Souveränität gegenüber der regierten Gesellschaft materiell befähigt und rechtlich verpflichtet. So wird mit viel juristischem Scharfsinn und gesetzgeberischem Aufwand geschieden: zwischen persönlichem Vorteilsstreben und unbefangener Entscheidungsfindung im Sinne der Allgemeinheit bzw., die andere Seite betreffend, zwischen ehrlichem und fairem Wettbewerb und Erschleichung von Vorteilen. Denn was die regierende Gewalt entscheidet, das soll dem System der Konkurrenz nützen und eben deswegen nicht voreingenommen bloß jeweils einem Konkurrenten.

Natürlich kommt es, wie es kommen muss: Was durch diesen Imperativ tatsächlich geschaffen wird, das ist eine ausgedehnte „Grauzone“. Denn so klar das Prinzip der Unterscheidung sich ausnimmt, so wenig trennscharf ist es in der Praxis: Was in der Welt des kapitalistischen Privateigentums dem Ganzen frommt, davon profitiert immer eine konkurrierende Partei mit ihrer systemgemäßen und -förderlichen Geldgier; ohne Parteinahme für ein besonderes Interesse lässt sich das allgemeine gar nicht fördern. Die Frage, wo beides zusammenfällt oder wie das eine mit dem anderen am besten zur Deckung zu bringen ist, lässt sich prinzipiell nur per Entscheidung beantworten: welcher Eigennutz als der wichtigste Dienst am Gemeinnutzen gelten soll. In letzter Instanz bleibt das Regieren also eine Domäne herrschaftlicher Willkür. Dieser Tatbestand stachelt wiederum das rechtsstaatliche Bemühen um die Eliminierung aller Willkürherrschaft durch Verrechtlichung der Macht zu einer letzten Glanzleistung an: Der Entscheidungsprozess wird rechtlich reglementiert; dem Entscheidungsträger werden Verfahrensweisen vorgegeben, an die er sich zu halten hat. Das ändert an dem Tatbestand zwar nichts, gibt aber Zweifeln und Einwänden Raum und bedient sie mit der Inszenierung einer regulären Überprüfung des „Vorgangs“ anhand objektiver Merkmale seines Ablaufs. Im Ernstfall entscheidet dann am Ende ein unbestechliches Gericht in einem seinerseits geregelten Verfahren, wo die Willkür eine war und wo alles ordentlich.

Für verantwortliche Entscheidungsträger, die sich daran halten sollen, handelt es sich bei solchen Formvorschriften allenfalls im Prinzip um freiheitliche Errungenschaften, in der Praxis jedenfalls eher um hinderlichen Formelkram, der ihnen den Dienst am Gemeinwohl unnötig schwer macht und dessen pünktliche Beachtung mehr fachliche Inkompetenz beim Regieren als die Tugend der Rechtstreue verrät; Unrechtsbewusstsein will sich bei ihnen auch nach aufgedeckten Verstößen nicht recht einstellen. Das liegt weniger an der menschlichen als in der Natur ihrer Funktion: Als Funktionäre des rechtsstaatlichen Herrschaftsapparats kennen sie das Recht eigentlich kaum noch aus der Froschperspektive des gehorsamspflichtigen Bürgers als ein übergeordnetes Sollen, dessen Geltung unter Polizeischutz steht, stattdessen als ihr Machwerk und Instrument ihrer Herrschaft, das sie nach Bedarf und Ermessen aus- und umgestalten dürfen, ja sogar müssen. Als Herren der Rechtslage begegnen sie in den Festlegungen des Rechtsstaats ihren selbst gemachten Gesetzen, die sie jederzeit – freilich unter Beachtung etlicher Verfahrensregeln… – ihrem Willen anpassen könnten. Unrecht, speziell in all den kleinlichen Prozedurfragen, bei dem man sie erwischt, ist für sie subjektiv wie objektiv eine Gesetzeslage, deren rechtzeitige Anpassung sie versäumt haben, also wirklich eher dumm als böse. Das Recht kommt den politisch Verantwortlichen der höheren Ränge in diesem Punkt denn auch entgegen: Um die notwendige Freiheit ihrer Ermessensentscheidungen nicht über Gebühr durch gesetzliches Regelwerk zu beeinträchtigen, gehört die Immunität gewählter Volksvertreter zu den bürgerlichen Errungenschaften, die sich mit dem Ende monarchischer Herrschaft keineswegs erledigt haben. Und am Ende bleibt schließlich noch, als letzte Zuflucht hoheitlichen Gerechtigkeitsgefühls vor den Kleinlichkeiten des Rechtsstaats, die Möglichkeit einer Amnestie.

5. Dass diese Möglichkeit letztmals aus Anlass und zwecks Bewältigung eines bedeutenden Parteispendenskandals ernsthaft ausgelotet worden ist, ist kein Zufall. Die Paragraphen des Parteiengesetzes nämlich, die – hierzulande – die Finanzierung der berufenen Organe für „politische Willensbildung“ im Volke regeln, fordern geradezu, was die Gesetze zum Thema Bestechung und Bestechlichkeit inkriminieren: Als Parteifunktionäre sollen Politiker und solche, die es werden wollen, sich mit ihren politischen Angeboten nicht bloß beliebt machen, sondern Gelder sammeln; von Privatleuten natürlich, von wem denn sonst, die meinen, sie hätten davon Vorteile. Die eingebrachten Summen werden geradeheraus als Maß dafür bewertet, wie gut eine Partei ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt, „für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen (zu) sorgen“ (§1 Abs. 2 PartG): Wie auf jede Wählerstimme, so legt der Staat auch auf jede Spendenmark was drauf. Politische Entscheidungen zu verkaufen oder zu kaufen, ist verboten; eine ganze politische Partei mit ihrem Machtwillen als käufliches Produkt anzupreisen und Sponsorengelder zu fordern, bzw. Geld zu geben und sich dafür gleich eine komplette politische Linie samt tatkräftigen Vertretern einzuhandeln, das geht in Ordnung und ist sogar erwünscht, beweist nämlich dem bürgerlichen Rechtsstaat die gelungene Synthese seiner eigenen Räson mit den Privatinteressen der Regierten. Nur eine Bedingung muss erfüllt sein: Die Wähler, für deren Anwerbung die Partei ihre Finanzmittel ja im Wesentlichen braucht, müssen wissen können, welche Geldgeber hinter der angebotenen politischen Ware stecken. Die Grenze, ab der das geltende deutsche Parteiengesetz mit einer mitteilenswerten Einflussnahme privater Spender rechnet, liegt derzeit bei 20.000,-- DM: Transparenz legitimiert jede Zahlung an und den Geldempfang durch einen um die Herrschaft konkurrierenden Verein.

Damit wäre im Grunde alles bestens geregelt und in Ordnung – wenn es nicht andererseits doch so wäre, dass die demokratisch gewollte und rechtsstaatlich anerkannte Doppelnatur der Parteien – als politische Privatclubs mit Geldsammellizenz auf der einen, als Rekrutierungsfeld fürs nationale Führungspersonal auf der anderen Seite – die gesamte säuberliche Trennung zwischen unbestechlich-überparteilicher Amtsführung und persönlichen Konkurrenzinteressen grundsätzlich aushebelt. Es sind schließlich dieselben Figuren, die in ihrer Eigenschaft als Parteigrößen Zuwendungen – gewiss, nicht an sich persönlich, aber immerhin an den Verein, in und mit dem sie ihre private Karriere machen – entgegennehmen, in ihrer Eigenschaft als von ihrer Partei auserkorene Amtsträger hingegen kein bisschen käuflich sein dürfen. Erlaubte Spende und untersagte Vorteilsgewährung bzw. -annahme unterscheiden sich in nicht mehr und nicht weniger als in der Adresse, unter der ein politischer Machthaber sich Geld zustecken lässt. Doch selbstverständlich ist auch damit das rechtsstaatliche Korruptionsverbot keineswegs am Ende. Es bedarf nur noch einer kleinen Verdeutlichung: Politiker müssen ihre verschiedenen Briefköpfe sorgfältig auseinander halten; beim amtlichen Entscheiden müssen sie die Gefälligkeiten vergessen, an die sie sich bei Parteiveranstaltungen gar nicht lange genug dankbar erinnern können. Deswegen müssen sie vor allem jeden Anschein vermeiden, als gäbe es zwischen einer bestimmten Zuwendung und einer bestimmten Entscheidung einen direkten „kausalen Zusammenhang“, worauf ein allzu enger zeitlicher Zusammenhang hinweisen würde. Als hinreichende Vorkehrung dafür, hier die rechtsstaatlich unerlässliche Nachprüfung zu ermöglichen, und somit gegen die Gefahr, dass verantwortungsbeladene Amtsträger sich zur Unzeit an ihre parteilich-private Existenzform erinnern – lassen –, gilt die schon erwähnte Pflicht, Parteispenden größeren Umfangs offen zu legen. Das Limit offenbart erst hier seinen vollen Sinn: Alles unter 20.000,-- DM hält der fachkundige Gesetzgeber für zu wenig, um politische Entscheidungen zu kaufen; der Verdacht, den größere Summen offenbar automatisch erwecken, ist entkräftet und jeder kausale Zusammenhang mit politischen Entscheidungen glaubwürdig dementiert, wenn Partei und Spender sich zueinander bekennen. So siegt am Ende der Rechtsstaat doch: Sogar sein Schizophreniegebot an in Staatsämter gelangte Parteipolitiker überführt er ungerührt in gerichtlich nachprüfbare Verfahrensregeln.

II. Korruption als Sorgeobjekt der demokratisch-rechtsstaatlichen Moral

1. Der bürgerliche Rechtsstaat unterwirft sein eigenes Handeln, also die Regierungstätigkeit seiner Amtsträger permanenter Kontrolle unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit, insbesondere der Überparteilichkeit und Integrität aller Entscheidungen; dafür unterhält er sogar eigene Justizorgane. So methodisch stellt er die Prinzipien seiner Staatsräson sicher: dass sein Gewaltmonopol den Gewaltbedarf seiner kapitalistischen Gesellschaft sachgerecht bedient, deren Leistungen in Sachen Geldvermehrung das gemeine Wohl darstellen, von dem er selber zehrt. Doch dabei belässt er es nicht.

Die rechtsstaatliche Demokratie erklärt ihren Bürgern, dass sie eigentlich nur dazu da ist, um ihnen, nämlich ihren wohlverstandenen Eigeninteressen sachgerecht zu dienen; und sie lädt dazu ein, die Einhaltung ihres Versprechens zu überprüfen – nach eben den strengen Maßstäben, nach denen sie sich selbst überprüft. Nicht bloß, dass sie allen Betroffenen einen Rechtsweg eröffnet, um obrigkeitliche Entscheidungen geordnet anzufechten: Grundsätzlich immer und in allen Belangen dürfen, ja sollen die Mitglieder des Gemeinwesens sich ideell zu Revisoren der Staatstätigkeit aufschwingen und selber beurteilen, ob die befugten Verantwortungsträger dem Gemeinwohl wirklich so dienen, wie Recht und Gesetz es vorschreiben.

Die ideologische Tragweite dieses Angebots ist enorm. Es fordert alles heraus, was die Bürger an Einwänden gegen die Politik und deren Macher auf dem Herzen haben, um ihnen gleich den einzig gültigen Beurteilungsmaßstab an die Hand zu geben: die Rechtlichkeit und Unbestechlichkeit staatlichen Handelns. Jede Unzufriedenheit wird formell ins Recht gesetzt und dabei inhaltlich zur Beteiligung an der Sorte funktionaler Selbstkritik verleitet, die zur Methodik rechtsstaatlicher Herrschaft gehört. Die bürgerliche Staatsmacht selber, die materiellen Gründe und Zwecke ihres Wirkens, die gesellschaftliche Verfassung, der sie Bestand verleiht: das alles ist der Kritik entzogen – derjenigen jedenfalls, auf die jeder Bürger ein rechtsstaatlich garantiertes Recht besitzt und zu der er demokratisch aufgefordert ist. Mehr noch: Der wunderbar schlagkräftige, weil allerhöchst anerkannte Gesichtspunkt allen Kritisierens schließt die Anerkennung der Prinzipien des Kritisierten gleich mit ein. „Tabus“ gibt es nicht und braucht es auch gar nicht zu geben, weil das Kriterium, unter dem der Staat sich so bereitwillig dem Urteil seiner Untertanen unterwirft, apriori alle Einsprüche, Vorwürfe und Kritikpunkte in Sorgen um rechtsförmliches Gelingen der Herrschaft verwandelt.

2. Die Einladung des demokratischen Rechtsstaats an seine Bürger, ihn gnadenlos an seinen eigenen Kriterien zu messen, besitzt materielle Gestalt, noch bevor das mündige Individuum seinen ersten kritischen Gedanken gefasst hat: Eine organisierte Öffentlichkeit, unverzichtbarer Bestandteil einer funktionierenden Demokratie und kaum übertrieben als vierte Gewalt gewürdigt, macht jede Staatstätigkeit bekannt und begleitet sie mit nimmermüder Gutachtertätigkeit. Zensur findet nicht statt; ganz von selbst greift der professionelle Berichterstatter und Kommentator die freundliche Aufforderung zur ideellen Normenkontrolle staatlichen Handelns genau so auf, wie sie gemeint ist. Das geht grob gesprochen so:

  • Jeglicher öffentliche Machtgebrauch wird einer unbestechlichen Prüfung unterzogen, ob und inwieweit er wirklich, rechtlich nachprüfbar, allein im Dienste des Bürgers und seiner berechtigten, d.h. mit dem Gemeinwohl kompatiblen Bedürfnisse und Ansprüche stattfindet. Zu besprechen und abzuwägen gibt es da unendlich viel; schon allein deswegen, weil die Antworten mindestens so differenziert und gegensätzlich ausfallen wie die gesellschaftlichen Interessen, die diese rechtsstaatliche Verheißung auf sich beziehen und von der Politik ja auch ungerührt in all ihrer Gegensätzlichkeit – zwar nur bedingt, aber – anerkannt werden. Da von diesen Interessen nur die wenigsten gut bedient sind und auch oder sogar gerade die bestens bedienten sich leicht immer noch bessere Staatsdienste an ihrem Erfolg vorstellen können, ist das erste Ergebnis ein Hintergrundrauschen allgemeiner, dabei in sich höchst differenzierter Unzufriedenheit.
  • Dieser öffentliche Meinungspluralismus artet nie aus zu einer Korrektur seines Ausgangspunktes: der anerkannten Abhängigkeit jeglichen Interesses von staatlicher Gewalt. In all seiner Freiheit kippt er nie um in eine freie Besichtigung der wirklichen Symbiose von Interesse und Gewalt im modernen Klassenstaat, ihrer Gründe und der notwendigen Folgen für die diversen Betroffenen. So etwas unterläuft berufsmäßigen Betreuern der öffentlichen Meinung schon deswegen nicht, weil sie viel zu sehr damit beschäftigt sind, die von ihnen zur Sprache gebrachte Unzufriedenheit auf ihren berechtigen politischen Kern zu bringen und in den Zweifel zu überführen, ob beim Regieren, dessen Segen doch nie so allgemein ausfällt wie von den vielen verschiedenen Seiten erwartet, auch alles mit rechten Dingen zugeht. In diesem Sinn, voller Sorge ums Gelingen des Ganzen, bieten sie – statt dem Versuch zu erklären, was Politiker tun – interessierte Einschätzungen, wie sie „es“ hinkriegen. Unbarmherzig wird geprüft: Genügen die Machthaber ihrer Pflicht? Halten sie sich an das, was Recht und Gesetz ihnen gebieten, die Bürgerschaft also auch mit Fug von ihnen erwarten kann und fordern darf, und machen sie das gut? Handeln sie a), wie es sich gehört, also regelkonform und überparteilich, und können sie dabei b) Erfolge beim Gewaltgebrauch vorweisen, die ihre Kompetenz in Sachen Machterhalt und Gemeinwohlpflege belegen?

3. Bei der ausgiebigen Behandlung der ersten, der Anstands-Frage begnügt sich eine pflichtgemäß hartnäckige Öffentlichkeit nicht mit der Ermittlung justiziabler Tatbestände. Sie will nicht erst vom Staatsanwalt erfahren, sondern schon im Voraus und ganz grundsätzlich herausfinden, woran der Bürger mit seinen Politikern ist: ob sie als Persönlichkeiten für ihr Amt geeignet sind, also die charakterliche Gewähr dafür bieten, dass ihr Regierungshandeln frei bleibt von persönlicher Interessiertheit und Befangenheit. Es geht um eine solide vergleichende Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des um Regierungsämter konkurrierenden Personals; folglich zielt das öffentliche Ermittlungsverfahren auf dessen Gesinnung.

Alle bürgerliche Unzufriedenheit, die der demokratische Rechtsstaat seinen Mitgliedern nicht bloß gestattet, sondern geradezu herausfordert, ist in dieser permanenten öffentlichen Gesinnungsprüfung in jedem Sinne vollständig aufgehoben: Was ihren materiellen Inhalt betrifft, ist sie zum bloßen Ausgangspunkt eines staatsbürgerlichen Räsonnements vom Standpunkt ordentlicher Herrschaftsausübung herabgestuft und damit überwunden und abgetan; so bleibt sie erhalten; ihr Gegenstand ist freilich ein höherer, nämlich die – an einem vorgestellten Ideal gemessen alle Mal – unzureichende Amtsführung der Oberen. Auf diese Weise ist nicht nur sämtlichen gescheiterten Interessen mit einer falschen Erklärung moralisch Genüge getan. Politische Unzufriedenheit im bürgerlichen Gemeinwesen hat in den Charakteren der Machthaber ihren genuinen Gegenstand. Sittliche Mängel in führenden Kreisen, namentlich aufgedeckte Korruptionsfälle sind Skandale erster Ordnung, völlig jenseits der Frage, inwiefern und ob überhaupt das empörte Publikum ausgerechnet dadurch persönlich tangiert ist; sie begründen berechtigte politische Unzufriedenheit und machen sogar das viel beklagte Volkslaster der „Politikverdrossenheit“ „verständlich“.

Dass solcher Verdruss alles andere als der Auftakt zu einer Absage an die Macht und ihre demokratischen und rechtlichen Umtriebe ist, liegt in der Natur der Sache. Die öffentliche Empörung zielt auf Säuberung; sie speist sich aus einer besonders hohen Auffassung von der Würde der Macht, der man, da man ihr schon gehorchen muss, auch in Würde gehorchen können will, was nur geht, wenn ihre Inhaber ihr auch bloß selbstlos gehorchen, also zumindest glaubhaft diesen Eindruck vermitteln. Bestechungsskandale beenden nicht, sondern beleben ganz ungemein die Nachfrage nach Politikern, die imstande sind, „verlorenes Vertrauen wiederzugewinnen“ – eine Aufgabenstellung, die die Sachlage nur in einem Punkt nicht ganz trifft: Das staatsbürgerliche Vertrauen, dass Herrschaftsgewalt etwas Gutes und Großes wäre, wenn sie nur in anständigen Händen liegt, ist überhaupt nicht verloren gegangen; es hat allenfalls seine gewohnten Adressaten verloren und kann gar nicht anders, als sich an neue Führer zu heften, die zynisch genug sind, um aus der schlechten Meinung über ihre Kollegen für sich Profit zu schlagen, und die ein kongenialer Politjargon gar nicht unpassend „unverbraucht“ nennt.

Wie stark diese Sehnsucht nach „personeller Erneuerung“ wird und wie groß überhaupt die Empörung über öffentlich aufbereitete Skandale, das hängt im Übrigen nur einerseits von den „Dimensionen“ der aufgedeckten Fälle ab. Mindestens ebenso wichtig ist für die Bewertung des Ermittlungsergebnisses, ja schon für den Ermittlungseifer selbst das Ergebnis, zu dem die kritische Öffentlichkeit hinsichtlich ihrer zweiten Dauertestfrage ans regierende Personal gelangt: ob es sein Geschäft auch mit Erfolg versieht. An anerkanntermaßen bedeutenden Persönlichkeiten, die mindestens ihre Partei geschlossen hinter sich haben und in der Nation auch unbestritten eine wichtige Rolle spielen, die sich in ihrem Amt also nicht mit Misserfolgen blamieren und demzufolge auf ihren Beruf verstehen, prallen Korruptionsvorwürfe in der Regel folgenlos ab. Dazu bedarf es seitens der Öffentlichkeit noch nicht einmal viel vergleichender Abwägung zwischen Verdiensten und Verdächtigungen. In einer funktionierenden Demokratie stellt sich das gerechte Verhältnis ganz von selber her: Die Erfolgstüchtigkeit eines Politikers, diese interessante zweite Tugend neben seiner Unbestechlichkeit, erweist sich nicht zuletzt daran, dass er keinen Konkurrenten hochkommen lässt, der ihn mit dem Nachweis unsauberer Amtsführung wirksam schlecht machen und selber davon profitieren könnte, und dass er ganz persönlich viel zu viel Macht verkörpert, als dass ihm glaubhaft Verfehlungen gegen das gemeine Wohl der nationalen Macht zur Last gelegt werden könnten. In solchen Fällen fallen sittliche Anklagen als üble Nachrede oder kleinliche Aufrechnerei auf den zurück, der sie erhebt und sich damit doch nur als „Saubermann“ ins Licht stellen will. Das ist nämlich kein Kompliment – so sehr andererseits Vertrauen durch Tugendhaftigkeit im Amt erworben werden muss und eine demokratische Öffentlichkeit so ziemlich alles erträgt, nur keine Lügen und Heimlichkeiten ihrer Staatsmänner… Wer es nicht versteht, sich seine sittliche Empörung richtig einzuteilen, der hat unter rechtsstaatlich gesinnten Demokraten nichts verloren und taugt schon gar nicht für den Beruf des freiheitlichen Meinungsbildners.

4. Über den politischen Gebrauchswert der unverdrossenen öffentlichen Begutachtung von Moral und Bestechlichkeit nationaler Führungsmannschaften ist damit schon das Wichtigste gesagt: Sie liefert einen wesentlichen Beitrag zum demokratischen Konkurrenzkampf, innerhalb der politischen Parteien wie zwischen ihnen. Führende wie nachwachsende Verantwortungsträger benötigen Dossiers über die Machenschaften ihrer Parteifreunde wie ihrer politischen Gegner als grundlegendes Handwerkszeug in der politischen Auseinandersetzung. Wenn die sich zuspitzt und Wahlentscheidungen fällig werden, kommen Fahndungseifer und Meinungsstreit um das moralische Gewicht des Ermittelten, das Abstreiten und Nachweisen, Skandalisieren und Beschönigen des Austauschs von Gefälligkeiten zwischen Geldbesitzern und Machthabern, inszenierte Vertrauensverluste und -beweise und dergleichen erst richtig in Fahrt. Die ausgrenzende Polemik gegen außenseiterische Konkurrenz kommt über weite Strecken mit der rhetorischen Frage aus: ‚Wer bezahlt euch eigentlich?!‘; bisweilen legen gut bezahlte Parteimanager, die mitten im prallen marktwirtschaftlichen Leben stehen, ihren bösesten Feinden die bloße Tatsache, dass auch die Geld fürs Politikmachen brauchen und sogar haben, als Beleg dafür zur Last, dass sie gekauft sind – von wem auch immer. Bestechungsvorwürfe und die Kunst einer üblen Nachrede, die die jeweils ortsübliche Kumpanei von Macht und Geld als „Filz“ oder „Amigo-Sumpf“ in ein schlechtes Licht rückt, gehören jedenfalls zum Alltag demokratischer Meinungspflege, damit bei nächster Gelegenheit die Wahlkreuze an die richtige Stelle gesetzt werden.

So richtig „tödlich“ wird der Vorwurf der Bestechlichkeit freilich erst, wenn auf Seiten des Beschuldigten politische Erfolglosigkeit hinzukommt; wenn es ihm insbesondere nicht gelingt, um sich herum „die Reihen zu schließen“ und Vorwürfe mit souveräner Nichtachtung zu strafen; das beweist dann ganz praktisch seine politische Inkompetenz, oder dass sich da einer „verbraucht“ hat. Umgekehrt gilt: Wenn ein Führungsmensch seiner Partei und eine Regierung ihrer Nation Erfolge schuldig bleibt, auf die das enttäuschte Publikum sich ein Recht eingebildet hat, dann finden sich unweigerlich Konkurrenten, die dem politischen Versagen auf seinen moralischen Grund gehen und die Schuldfrage aufwerfen – in der findet der aufgeklärte bürgerliche Verstand noch alle Mal die einzig stichhaltige und abschließend befriedigende Antwort auf alles, was ihm zu denken gibt, weil es ihn stört. Dass bei den Verantwortlichen charakterliche Mängel vorliegen müssen, steht damit schon fest; dass da einer seinen Eigennutz über den Gemeinnutz gestellt und seine politische Verantwortung verraten hat, liegt zumindest nahe und wird jedenfalls mehr durch die Größe der Enttäuschung seiner Anhänger als durch gerichtsfeste Belege bewiesen – irgendein „Filz“ findet sich alle Mal, wenn man ihn nur sucht. Sind dann die persönlichen Vorteile entlarvt, auf die der „ins Zwielicht geratene“ Häuptling offenkundig geschielt hat, statt auf den Erfolg des Ganzen zu blicken, dann ist die Sache klar und die Konkurrenz mit ihrer Überzeugungsarbeit am Ziel.

Um hier übers demokratische Ziel, den Erfolg im Kampf um Wählerstimmen, hinauszuschießen, braucht es nicht mehr viel. Nämlich nurmehr einen politischen Führer, der den Korruptionsvorwurf, den seine Kollegen reihum gegen einander erheben, auf alle zusammen anwendet und grundsätzlich mit der bürgerlich berechnenden Seite der „politischen Klasse“ insgesamt in Zusammenhang bringt; der auf der anderen Seite dem arm, aber ehrlich gebliebenen Volk und allen anderen staatstragenden Kräften klarzumachen versteht, dass sie prinzipiell bessere Machthaber verdient hätten und mit ihrem Ressentiment gegen korrupte Versager im Staatsdienst völlig richtig liegen. Von allen demokratischen Argumenten ist jedenfalls der Korruptionsvorwurf für Faschisten das brauchbarste, und das aus gutem Grund. Er zielt ja immer reichlich fundamentalistisch gegen das Private am Politiker, das ihn für Geldzuwendungen empfänglich macht; er nimmt Maß am Ideal staatlicher Macht, die durch keinerlei persönliche Rücksichten in ihrem Einsatz fürs einmal festgestellte Gemeinwohl irritiert werden darf; er reitet auf dem Gegensatz zwischen bürgerlichem Erfolgsstreben und selbstlosem Dienst an der Hoheit staatlicher Gewalt herum, den die Faschisten ein für alle Mal und kompromisslos gegen den Eigennutz und zugunsten der Gewalt entschieden haben wollen. Umgekehrt gibt es für Demokraten keinen größeren Triumph, als wenn sie der faschistischen Konkurrenz nachsagen können, sie nähme ja selber Geld – sogar Hitlers Nazis hätten ihr Drittes Reich letztlich nur inszeniert, weil sie gekauft waren und um sich zu bereichern… Man darf diese Sorte politischer Anklagen also getrost den Demokraten und Faschisten zum kongenialen Meinungsaustausch überlassen. Dort gehört sie hin.

Oder doch nicht nur dort: Mittlerweile sind Korruptionsvorwürfe auch im internationalen Verkehr, von einigen wenigen befugten Mitgliedern der Völkerfamilie gegen einen großen Rest erhoben, sehr in Mode gekommen.

III. Korruption als Gesichtspunkt imperialistischer Politik

Die Anklage gegen Regierungen insbesondere der so genannten 3. Welt, sie seien korrupt, ist nicht neu. Vorbei sind allerdings die Zeiten, zu denen Korruption, auch größten Ausmaßes, noch als alle Mal kleineres Übel galt im Vergleich zur „Anfälligkeit“ eines Regimes für kommunistische Umtriebe. Mit dem Korruptionsvorwurf ist heute schon so ziemlich das letzte Urteil über Regierungen und ihre Staaten gesprochen. Und diese profunde Diagnose, auch das ist neu, stellen nicht mehr bloß kundige Berichterstatter und besorgte Kommentatoren aus der 1. Welt: Sie hat in den diplomatischen Verkehr zwischen den Nationen Eingang gefunden und kommt sogar in internationalen Verträgen vor, in Form eines Junktims zwischen Hilfsgeldern an verarmte Staaten und der Verpflichtung begünstigter Regierungen zur Korruptionsbekämpfung – endlich mal ein moralisch einwandfreier Fall von Globalisierung. Ein paar Zusatzbemerkungen zur Internationalisierung rechtsstaatlicher Sittenstrenge sind dennoch nötig.

1. Auch zwischen ehrbaren demokratischen Rechtsstaaten ist es üblich, an Korruptionsaffären im Nachbarland öffentlich und gegebenenfalls diplomatisch Anteil zu nehmen. Die Öffentlichkeit greift auf, was anderswo an Durchstechereien zutage gefördert wird, fragt nach Querverbindungen zur eigenen Politszene und deren Skandalen, bildet sich grenzüberschreitend ihre kritische Meinung – beteiligt sich also am politischen Kulturleben gleich gearteter Partnerländer und käme weder auf die Idee, quasi stellvertretend für deren demokratisch-rechtsstaatliche Meinungsbildungs- und Kontrollorgane Korruptionsvorwürfe zu erheben, noch erst recht dahin, dass sie einen solchen Vorwurf gleich gegen das gesamte Staatswesen geltend machen und die Verantwortlichen als „Regime“ brandmarken würde; sie würde sich damit auch bloß empörte Zurückweisung einhandeln. Genau so verfährt sie jedoch, wenn sie Staaten in armseliger Verfassung die Diagnose stellt, in ihnen herrsche die Korruption. Da wird von außen ein Urteil gesprochen, das bekanntermaßen im kritisierten Land selber wenig bis gar kein Gewicht hat. Ganz aus eigener Verantwortung erstreckt die in prominenten Demokratien beheimatete „4. Gewalt“ ihre ideelle Kontrollfunktion auf Nationen, in denen ein solches Aufsichtswesen so gut wie nicht existiert und auch von niemandem so heftig vermisst wird wie von den auswärtigen Beobachtern.

Ganz ähnlich agiert die Politik. Gegen ihresgleichen käme den Regierungen der paar über jeden Zweifel erhabenen Rechtsstaaten auf der Welt ein genereller Korruptionsvorwurf, geschweige denn ein Auftrag zur Korruptionsbekämpfung nie in den Sinn. Wenn einmal eine justiziable Affäre anderswo den eigenen Laden betrifft oder umgekehrt, dann schalten sie unter Wahrung aller diplomatischen Formen die eigenen oder, je nach dem, auswärtige Gerichte ein. Wo dagegen ein ganzes Land unter Korruptionsverdacht oder -anklage gestellt wird, da verbietet sich von vornherein der Rechtsweg; denn der Vorwurf schließt ja bereits ein und die anklagende Regierung geht davon aus, dass ein solcher Weg beim Adressaten unzuverlässig bis nicht vorhanden ist. Rechtssicherheit muss solchen Partnern von außen aufgezwungen werden; Verträge mit ihnen sehen entsprechend aus. Natürlich herrscht dort auch dann immer noch nicht das Recht, bestenfalls eine Mischung aus ortsüblicher Rechtlosigkeit und äußerer Zumutung; das bezeugen die Verträge selbst, die Korruptionsbekämpfung anmahnen. Denn diese kritische Aufforderung zeigt keinerlei Tendenz, sich allmählich zu erledigen und aus dem diplomatischen Umgang mit solchen Kandidaten herauszukürzen; sie wird im Gegenteil immer nachdrücklicher aufgestellt.

Schon daraus geht hervor, dass der Korruptionsvorwurf in diesen Fällen auf ganz andere Verhältnisse trifft als in den Nationen, die ihn erheben. Offenkundig funktioniert Herrschaft dort nicht so, wie der Rechtsstaat es von sich selber kennt und fordert. Wie sie stattdessen funktioniert, scheint aber nicht weiter von Interesse zu sein. Am verbindlichen Maßstab rechtsstaatlicher Selbstkontrolle werden Staaten, denen diese Herrschaftsmethode fremd ist, die also einer anderen Räson folgen als dem klassenstaatlichen Widerspruch einer dienstbaren Herrschaftsgewalt, gleichwohl gemessen und ideell wie praktisch mit dem Imperativ konfrontiert, sich trotzdem daran zu halten. Das zeugt von demokratischer Borniertheit, hat aber vor allem einige praktische Bedeutung; dazu gleich mehr.

2. Dass die Diagnose, ganze „Regimes“ seien korrupt, auf etwas anderes zielt als eine optimierte Verwaltungsgerichtsbarkeit und mehr kritischen Journalismus im Land, wird noch deutlicher aus den Tatbeständen ersichtlich, über die auf diese Art Klage geführt wird. Um so etwas wie private Bereicherung durch willkürlichen Gebrauch von so etwas wie öffentlicher Gewalt geht es schon; deswegen fühlen sich ja die Saubermänner aus der 1. Welt an das erinnert, was sie von zu Hause an „Filz“ und „schwarzen Kassen“ kennen. Berichtet wird aber gar nicht von privater Einflussnahme konkurrierender Interessenten auf staatliche Entscheidungsträger oder von wechselseitigen Gefälligkeiten zwischen Geldbesitzern und Machthabern jenseits von amtlicher Gebührenordnung und pflichtgemäßem Ermessen. Vorstellig gemacht wird eine Welt, in der Funktionsträger auf niederer Ebene von dem Geld leben – und das gar nicht gut –, das sie von all denen zu erpressen vermögen, die auf irgendein Entgegenkommen von ihrer Seite angewiesen sind. Meist handelt es sich um einen denkbar trivialen Quasi-Verwaltungsakt, der nichts weiter bewirkt, als ein Hindernis aus dem Weg zu räumen, das es ohne den jeweiligen Funktionsträger gar nicht gäbe. Formell mag der sogar verpflichtet sein, durch unparteiischen Gebrauch seiner Kompetenzen flächendeckend Rechtssicherheit zu schaffen. Dass das aber seine wirkliche Aufgabe wäre, vorgegeben durch eine öffentliche Gewalt, die darauf Wert legen würde, weil sie so ein brauchbares Geschäftsleben in Schwung bringt und hält, und die daher ihre Funktionäre sachgerecht ausrüsten und hinreichend bezahlen würde: Davon kann nicht die Rede sein. Es gibt kein materielles Staatsinteresse an einer funktionierenden Herrschaft des Rechts; es gibt eben auch das zivile Erwerbsleben nicht, das darauf angewiesen wäre und nach Gebühr dafür aufkäme. Der nur formell staatlich administrierte gesellschaftliche Überlebensprozess ist für die vorhandene Herrschaft so dysfunktional wie umgekehrt; eine kapitalistische Bürgergesellschaft mit Bedarf an unbestechlichen Beamten existiert so wenig wie ein bürokratischer Apparat, der dafür da und geeignet wäre, solchen Bedarf zu befriedigen: Von dieser doppelten Fehlanzeige handeln, sachlich betrachtet, all die Schilderungen, die dann ausgerechnet mit dem Stichwort „Korruption“ die passende Erklärung gefunden haben wollen.

Noch sachfremder, dafür noch aufschlussreicher ist dieses Verdikt, wo es über die Spitzen der inkriminierten „Regimes“ ausgesprochen wird. Da wird überhaupt nicht aufgedeckt – was der Tatbestand verbotener Vorteilsannahme ja immerhin voraussetzt –, dass die obersten Machthaber ihre politischen Entscheidungen an potente Interessenten im Land verkaufen würden, sich durch Bestechungsgelder von privaten Geschäftsleuten zu Verstößen gegen das Gebot der Überparteilichkeit verleiten ließen oder Ähnliches. Genau umgekehrt wird gerügt, dass die Staatsspitze Staatsgelder für sich behält bzw. nur an eigene Leute zur privaten bzw. privatgeschäftlichen Bereicherung weiterleitet, anstatt sie unparteiisch in ein nationales Geschäftsleben mit vielen konkurrierenden Privateigentümern hineinzuschleusen und so Märkte zu beleben, Umsätze wachsen zu lassen und das Bruttosozialprodukt effektiv zu steigern. Dass es eine staatlich zu fördernde Geschäftswelt in dem Sinn überhaupt nicht gibt, sondern eben nur dort, wo, und in dem Umfang, wie der Potentat an der Spitze sie direkt finanziert – wobei es für die jeweiligen Profiteure sehr, für den Begriff der politökonomischen Sachlage aber wirklich überhaupt nicht auf die Verwandtschaftsbeziehungen zum Präsidenten ankommt! –, geht aus solchen „Korruptions“-Berichten ebenso hervor wie die Tatsache, dass die Gelder, über die das „Regime“ verfügt und die es so „bestechlich“ und eigennützig verteilt, auch gar nicht von einer nationalen Marktwirtschaft ausgeschwitzt und vom Fiskus weggesteuert worden sind, sondern anderen Quellen entstammen. Dass diese Sachlage ihren regierenden Nutznießern als rechtswidrige Vorteilsannahme zur Last gelegt wird, könnte einerseits unpassender und unsachlicher gar nicht sein. Es passt andererseits, buchstäblich wie die Faust aufs Auge, wenn man die Herkunft der Finanzmittel in Betracht zieht, über deren „korrupte“ Verwendung da Klage geführt wird.

3. Zu ihren Anklagen sehen sich die Vertreter der 1. Welt nämlich nicht bloß auf Grund ihrer grenzenlosen sittlichen Verantwortung berechtigt und herausgefordert. Ihr Interventionsrecht im Namen rechtsstaatlicher Verhältnisse ist viel handfester, nämlich materiell begründet; und die Verträge mit „korrupten“ Partnern, in denen sich immer häufiger die schönen Anti-Korruptions-Klauseln finden, geben denkbar klar darüber Aufschluss, wodurch und inwiefern: Das Geld, dessen privaten Missbrauch durch drittweltliche Herrscher sie mittlerweile nur noch kriminell finden können, stammt – letztlich, irgendwie – von ihnen. Gleichviel, ob über die Bezahlung exotischer Rohstoffe oder per Kredit oder, was den mittlerweile erweltwirtschafteten Zustand solcher Länder am ehesten kennzeichnet, vermittels Umschuldung: Sie, die demokratischen Herren des Weltgelds, finanzieren letztinstanzlich, was es anderswo an Herrschaftspersonal und Staatshaushalten gibt. Ihnen steht deswegen auch die rechtsstaatliche Dienstaufsicht über die rechtmäßige und zweckdienliche Verwendung der dorthin geflossenen Finanzen zu. Und sie haben Grund zur Beschwerde. Nämlich erstens den materiellen – den sprechen sie aus, wenn sie die ‚Fehllenkung von Ressourcen‘ beklagen und so die Existenz eines nationalen Geschäftslebens postulieren, das bloß noch angestachelt werden müsste: dass ihre geldbedürftigen Partner bedürftig bleiben, stets von neuem von ihnen finanziert werden müssen, vom Idealfall selbsttätiger Selbstfinanzierung sogar weiter denn je entfernt sind. Diesen Misserfolg können die Zuständigen aus den finanzkräftigen Demokratien sich auch sehr gut erklären, und zwar ohne sich in analytische Unkosten zu stürzen; nämlich mit dem zweiten Grund, aus dem sie mit ihren Drittwelt-Partnern zutiefst unzufrieden sind: Die verwenden die Gelder, die man ihnen gewährt, glatt nach ihren herrschaftlichen Bedürfnissen statt nach der rechtsstaatlichen Auftragslage; die Überlassung von Finanzmitteln an sie ist – noch – nicht automatisch mit einer lückenlosen und durchgreifenden Verwendungskontrolle nach dem Recht und durch die Kontrollorgane der Finanziers verbunden. Wo der geforderte Erfolg ausbleibt, und das mittlerweile in der Mehrzahl der Staaten der Fall, da liegt folglich Missbrauch gewährter Mittel vor – Korruption eben.

Mit diesem Verdikt bestehen die Saubermänner aus den besser gestellten Nationen gebieterisch auf einem Kontrollrecht über das Finanzgebaren anderer Regime, das ihnen – das macht die besondere Schönheit ihres Standpunkts aus – ausgerechnet deswegen unabweisbar zukommen soll, weil sie sich doch mit der Überlassung von Finanzmitteln die dort regierenden Herrschaften gekauft haben. Wenn es denn schon um Korruption gehen soll, also um das Geschäft: Machtgebrauch auf Bestellung und im Sinne des Geldgebers gegen Geldzuwendung an den zuständigen Machthaber – dann sind es die finanzstarken Korruptionsbekämpfer selber, von denen die „Bestechung“ überhaupt ausgeht: Die halten sich für eine Hand voll Devisen ihre Günstlinge als dezentrale Hilfsorgane ihres politischen Zugriffs auf deren Länder. Wenn sie dann gegen ihre eigenen Kreaturen den Korruptionsvorwurf erheben, beklagen sie sich über einen Tatbestand, der rechtsstaatlich ernst und genau genommen auf Unterschlagung von Bestechungsgeldern lauten müsste – und hätten nicht einmal damit Recht. Denn die angeblich korrupten Partner verkaufen nur, was sie haben, nämlich die Herrschaft, die sie tatsächlich ausüben – und die mit marktwirtschaftlich funktionaler Ordnungsgewalt und wirtschaftspolitischen Anstößen zu einem selbsttragenden Aufschwung nun einmal nichts zu tun hat. Etwas anderes, etwas Besseres womöglich als eine Herrscherfigur, die den ihr verfügbaren Reichtum für sich und ihre Herrschaft verbraucht, ist für marktwirtschaftliche Schmiergelder schlicht nicht zu haben; wer sich von seinen Zahlungen mehr verspricht, ist selber schuld…

Doch genau das: die Schuldfrage, sehen und entscheiden die Repräsentanten der rechtsstaatlichen Macht auf dem Globus genau andersherum. Wenn sie ihren Kaufpreis für korrupte Regimes in den Sand setzen, weil die „Vorteilsnehmer“ nicht wunschgemäß funktionieren, dann sind die Gekauften schuld. So will es die imperialistische Sittlichkeit.

4. Damit klärt sich auch, warum das kompetente Gutachten über den politökonomischen Zustand größerer Weltgegenden mit dem Fingerzeig auf untaugliche Machthaber mit Devisenkonto schon fertig ist. Vorstellbar wäre ja immerhin, dass auswärtige Interessenten, wenn ihnen denn schon an brauchbaren politischen Verhältnissen überall und an einer erfolgreichen Verwendung verausgabter Geldmittel liegt, den wirklichen Ursachen dafür auf den Grund gehen, dass aus dem erhofften Nutzen immerzu nichts Rechtes wird. An Materialkenntnis fehlt es auch nicht; die allgemein zirkulierenden Diagnosen geben sogar noch mit ihren parteiischen Antworten auf die unsachlichste aller Fragen – die nach den Schuldigen – genügend Hinweise – etwa über die Funktionsweise einer Ökonomie des Ausverkaufs von Naturgütern gegen Schulden oder über die Eigenarten einer politischen Herrschaft, die ihr Volk in seiner desolaten Verfassung nicht braucht und von ihm nicht gebraucht wird –, um daraus ein paar richtige Schlüsse zu ziehen. Doch was sollte eine Weltwirtschaftsmacht mit richtigen Einsichten anfangen?! Ihr Interesse an gekauften Machthabern auswärts wäre damit ja glatt kritisiert.

Bedient ist es jedenfalls viel besser mit dem Erkenntnis, dass an der Spitze untauglicher Staaten privater Missbrauch öffentlicher Gelder, „unserer“ nämlich, vorliegt und Kontrolle, durch „uns“ nämlich, fehlt; dass also Disziplinierung auswärtiger Regimes Not tut, alternativ die Einstellung ihrer Bezahlung. Damit kann ein Rechtsstaat etwas anfangen. Denn durch so ein Urteil findet er sich in dem herausgefordert und ermutigt, was er am allerbesten kann – sofern er überhaupt noch etwas anderes kann: erfolgskontrolliert und unparteiisch, also vor allem ohne falsche Rücksicht auf etwa Betroffene seine Gewalt anwenden, um Respekt vor seinen nützlichen Vorschriften zu erzwingen. Dabei scheint demokratische Weltpolitiker heutzutage kaum irgendwo die Sorge zu plagen, in den der Korruption bezichtigten Staaten könnte sich eine Mannschaft aufstellen, die sich den rechtsstaatlichen Vorwurf auf die Art zu Eigen macht, wie es verantwortungsbewusste Politiker in Staaten der besseren Art in entfernt ähnlichen Fällen schon längst getan hätten, und mit einem „starken Mann“ an der Spitze einer sauberen „Bewegung“ für nationalen Erfolg sorgen. Der Unfähigkeit „korrupter Regimes“ ebenso wie ihrer einheimischen Völkerschaften zu so viel antiimperialistischer Emanzipation ist man sich anscheinend sicher; und gegen Widerstand aus Ohnmacht hat man im Ernstfall die nötigen Zerstörungsmittel parat – der in vieler Hinsicht ähnliche, allerdings nicht ganz unter „3. Welt“ abzubuchende Ausnahmefall Russland, wo eine demokratisch-faschistische „Säuberung“ der Verhältnisse nicht auszuschließen ist und für die westlichen Saubermänner die weit schlimmere Alternative zur derzeitigen „Herrschaft der Korruption“ wäre, bestätigt die Regel.

Die Diagnose, wonach die Menschheit an den vielen korrupten Regimes auf der Welt leidet, mag also theoretisch gesehen albern sein; dafür ist sie in praktischer Hinsicht durch und durch erfolgsorientiert. Sie leistet der Anwendung erpresserischer Gewalt Vorschub und befasst sich erst gar nicht mit der Frage, ob damit etwas Gedeihliches auszurichten ist. Das ist sachgerecht, weil dem Rechtsstaat – nach außen schon gleich – gar kein anderes Mittel zu Gebote steht, das aber reichlich. Der geht mit Verdikten und Geboten auf seine auswärtigen Kreaturen los; darauf versteht er sich. Aus diesem Vorgehen wiederum ergibt sich die Sicherheit des politischen Urteils, dass Bestechlichkeit vorliegen muss, wo Machthaber nicht funktionieren.

Von der Gewissheit, die die imperialistische Praxis stiftet, zehrt dann auch das sittliche Urteilsvermögen der Bürger, die es gewohnt sind, den Standpunkt demokratisch-rechtsstaatlicher Erfolgskontrolle ideell nachzuvollziehen. Dabei ist ein schöner Erfolg, den Konsens der Demokraten betreffend, zu vermelden: In dem Urteil über unnütze Weltgegenden, das dort lauter korrupte Lumpen ausmacht und damit eine ganze Weltlage erklärt haben will, können sich die reaktionärsten Vertreter des Steuerzahler-Standpunkts und die wohlmeinendsten Apostel guter Regierung in aller Welt mit dem kombinierten Sparwillen und Kontrollanspruch ihrer eigenen Weltpolitiker wunderbar einig werden.