Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
2 Hinrichtungen und ein Freispruch
Deutsches Leiden an der Arroganz der Supermacht

Die Brüder LaGrand mit deutsch-amerikanischem Doppelpass töten bei einem Banküberfall einen Angestellten und werden hingerichtet. Am gleichen Tag wird der amerikanische Chef der Marine-Flieger-Crew des Nato-Stützpunkts Aviano, der bei einer Tiefflugübung den Tod von 20 Passagieren einer Seilbahn, darunter 8 Deutschen, verursacht hat, freigesprochen. Ziemlich ungerecht – und ein einziger Auftrag, zu einer Macht aufzusteigen, gegen die sich die Amis so etwas einfach nicht leisten können!

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

2 Hinrichtungen und ein Freispruch
Deutsches Leiden an der Arroganz der Supermacht

Die Brüder LaGrand mit deutsch-amerikanischem Doppelpaß überfallen 1982 in Tucson/Arizona eine Bank und töten dabei einen Bankangestellten mit 23 Messerstichen. Auf den Tatbestand steht in diesem Bundesstaat der USA die Todesstrafe, und 17 Jahre später, nachdem alle zuständigen Berufungsgerichte die Strafe bestätigt haben, werden die beiden gemäß amerikanischem Recht und Gesetz hingerichtet. Mit heller „Empörung und scharfen Vorwürfen gegen die USA“ reagieren hierzulande alle Parteien auf die angekündigte und dann auch vollstreckte Exekution. Deutsche Politiker sind abgestoßen von einer derartigen Zelebrierung der Todesstrafe (Däubler-Gmelin), die hauptsächlich darin bestand, daß sie ihr soviel Aufmerksamkeit gewidmet haben. Ein so barbarisches oder archaisches, eines modernen Rechtsstaates gänzlich unwürdiges Strafprinzip wie Blutrache komme da in der amerikanischen Justiz zur Anwendung.

Am gleichen Tag wird Captain Ashby freigesprochen, Chef einer Marineflieger-Crew des NATO-Stützpunktes Aviano, der ein Jahr zuvor bei einer Tiefflugübung mit seinem Jagdbomber bei Cavalese die Kabel einer Seilbahn durchtrennt und dadurch den Tod der 20 Passagiere verursacht hatte; darunter 8 Deutsche. Wieder eine Welle der „Bestürzung und Empörung“ quer durch alle Parteien, in diesem Fall jedoch wegen der „unbegreiflichen“ Milde der Urteils. Man ist „schockiert“, daß die Katastrophe mit 20 Toten keine angemessene Antwort und Strafe (D’Alema) nach sich zieht – mit Rache oder ähnlich archaischen Strafprinzipien hat das Einfordern einer „angemessenen Strafe“ da selbstverständlich nichts zu tun.

Purer Zufall?, fragt sich nicht bloß die SZ, daß am selben Tag, an dem ein Militärgericht in Camp Lejeune, North Carolina, einen US-Piloten freisprach, fahrlässig den Tod von 20 Menschen im italienischen Cavalese verursacht zu haben, im US Bundesstaat Arizona in einem Städtchen mit dem schönen Namen Florence ein Mann in der Gaskammer sterben mußte. Nein, natürlich nicht, auch wenn die Zeitung einräumt, daß sich beide Verfahren hinsichtlich ihrer juristischen Voraussetzungen unterscheiden. Jenseits ihrer juristischen Einordnung verweisen die zwei „Fälle“ schon gleich auf ganz andere und ziemlich inkommensurable „Voraussetzungen“: Das eine Mal wollen sich 2 Typen auf illegale Art und Weise das Geld beschaffen, zu dem sie es aufgrund der bürgerlichen Eigentumsordnung ehrlicherweise nicht bringen, sind dem Streß der Raubsituation nicht gewachsen und bringen den Bankchef um. Das andere Mal genießt ein ehrgeiziger Militärpilot ein wenig zu sehr den Streß der Übung für eine Kriegssituation und schafft dabei 20 zivile Leichen – nicht viel in Anbetracht des Zerstörungspotentials, dessen perfekte Beherrschung er trainiert. Dem interessierten nationalen Blickwinkel jedoch drängt sich der Vergleich der beiden Prozesse geradezu auf: Was beide Fälle eint, ist die Tatsache, daß hier wie dort – sei es als Täter oder Opfer – Leute in ihrer Eigenschaft als deutsche Staatsbürger involviert sind, weswegen die Prozesse unter hiesigen Beobachtern überhaupt die „große Aufmerksamkeit“ gefunden haben. Ein amerikanisches Gericht vollstreckt das gemäß den Paragraphen des US-Strafgesetzbuches ergangene Todesurteil an zwei deutschen Raubmördern, ein anderes amerikanisches Gericht verneint die Strafbarkeit eines Unfalls mit deutschem Personenschaden. Diese Gemeinsamkeit, daß deutsche Rechtssubjekte den Rechtsmaßstäben der US-Staatsgewalt subsumiert werden, und zwar abweichend von deutschen Rechtsvorstellungen und -ansprüchen, stellt beide Fälle in eine Reihe und begründet bei deutschen Politikern und in der deutschen Öffentlichkeit die nationale Empörung. So gesehen sind die Urteile zu den sachlich sehr disparaten Fällen keinesfalls „Zufall“, vielmehr Ausdruck einer systematischen „hyperpuissance“ Amerikas.

Nun sind Justizfälle, an denen ausländische Staatsbürger beteiligt sind, immer auch eine Affäre zwischen den beteiligten Staaten, die jeweils für sich und deswegen gegeneinander Anspruch auf Rechtszuständigkeit erheben. Da steht auf der einen Seite der Anspruch des Herkunftsstaates des Angeklagten oder Geschädigten auf ausschließlich ihm zustehende rechtliche Verfügungsgewalt über das seiner Hoheit unterstehende Menschenmaterial – oder, verkehrt herum und gemäß der normalen bürgerlichen Auffassung ausgedrückt: das Recht des Staatsbürgers auf Betreuung durch die eigene Staatsgewalt, bis hin zur eigenen Aburteilung durch sie. In der Tatsache, daß seine Insassen von einem fremden Souverän dessen Rechtsordnung unterworfen werden, sieht jeder Staat daher ganz grundsätzlich eine Relativierung seiner rechtlichen Alleinzuständigkeit. Daher entzieht Amerika seinen Piloten der italienischen Justiz und überstellt ihn seiner Militärgerichtsbarkeit, und aus demselben Grund besteht Deutschland auf einer Bestrafung der Brüder LaGrand nach deutschen Rechtsmaßstäben. Andererseits besteht jeder Staat selbstverständlich darauf, daß Angehörige einer ausländischen Macht, sofern sie sich in seinem Hoheitsbereich herumtreiben, seinen Gesetzen zu gehorchen haben. Daher besteht der Bundesstaat Arizona darauf, daß er über die deutschstämmigen Raubmörder zu urteilen hat, und im Fall Cavalese begründet dies das italienische Strafinteresse. Auf dieser Grundlage schließen die Staaten völkerrechtliche Verträge, die den Gegensatz regeln, aber nicht aus der Welt schaffen. Das sogenannte „Territorialprinzip“ anerkennt die prinzipielle Rechtshoheit der anderen Staatsgewalt, gleichzeitig will jeder Staat in allen Fällen, in denen seine Bürger mit dem ausländischen Gesetz zu tun bekommen, ein Wort mitreden und die Gerichtsbarkeit des fremden Souverän darauf verpflichten, so zu verfahren, wie es seine Rechtsordnung im entsprechenden Fall vorsieht. So steht Anspruch gegen Anspruch, und wieviel an Einmischung in seine rechtlichen Bestimmungen und Verfahrensweisen da der eine dem anderen gestattet bzw. untersagt, hängt sachgerechterweise davon ab, wie die Machtverhältnisse unter ihnen beschaffen sind. In dieser Hinsicht leidet Deutschland bzw. Europa ganz gehörig unter der „Arroganz und Selbstgerechtigkeit“ der USA, die sich von auswärtigen Protesten und Anträgen auf Einflußnahme überhaupt nicht beeindrucken lassen und ungerührt ihren Rechtsstandpunkt praktizieren.

Dies haben die beiden Fälle – und das ist eben ihr gemeinsamer nationalistischer Nenner – nur zu deutlich vor Augen geführt: Erst haben die USA den beiden Mördern den ihnen nach dem Wiener Abkommen zustehenden konsularischen Beistand wissentlich, von Anfang an und über Jahre (Auswärtiges Amt) verweigert; dann haben Arizona und auch noch der Supreme Court in Washington die Eilentscheidung von Den Haag, die wegen der Verletzung des Wiener Abkommens über konsularische Beziehungen einen Aufschub der Exekution verlangt hatte, ohne große Prüfung zur Makulatur erklärt und LaGrand stante pede vergasen lassen. (SZ) Im Fall des „Unglückspiloten“ von Cavalese weisen die USA den Antrag der Verbündeten auf Zuständigkeit als unstatthafte Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten zurück – entgegen der sehr eindeutigen Beweislage und vor allem gleichgültig gegen italienisches und deutsches Strafbegehren schützt das zuständige amerikanische Militärgericht „seine Soldaten“ und kann kein schuldhaftes Verhalten feststellen; schließlich – so stellt sich der Rechtsfall aus amerikanischer Sicht dar – riskieren amerikanische Soldaten ihr Leben für die Verteidigung der Freiheit (Clinton); auch die der Europäer, die dafür auch noch immer viel zu wenig beitragen, also sollen sich die Verbündeten gefälligst nicht so anstellen, wenn bei der ehrenvollen Aufgabe der US-boys ein paar Späne auf ihrem Territorium fallen.

Eine derart brüskierende Mißachtung der Rechtsauffassung der deutschen Souveränität bzw. – stellvertretend für diese – des europäischen Partners Italien kann nicht hingenommen werden und verlangt nach einer scharfen Auseinandersetzung mit den USA (Claudia Roth, Grüne). Dabei ergeben sich aus der Kreuzung von subimperialistischer Verärgerung und sittlicher Überhöhung eigentümliche Allianzen: Da finden sich Leute, die die Todesstrafe in Amerika als archaisches Verständnis von Sühne als Rache geißeln, in einer Reihe mit rachbegierigen sächsischen Hinterbliebenen der toten Seilbahnpassagiere, die einfach fassungslos sind angesichts der Ungerechtigkeit, daß einer 20 Leute umbringt und dann straffrei ausgeht, und auf gebührender Vergeltung für die Tat bestehen.

Doch unter dem Gesichtspunkt ihrer gemeinsamen nationalen Betroffenheit liegen beide Parteien goldrichtig. Unterschiedslos stehen sie beide für die Anklage, die USA spielten sich auf der Welt als Anwalt von Recht, Freiheit und Zivilisation auf, setzten sich selbst aber über eben diese Grundsätze hinweg, betrieben also gegenüber anderen Staaten eine hemmungslose Realpolitik, die die eigenen Interessen und Vorlieben zum Gesetz der Welt erheben (SZ). Angeklagt wird eben die Selbstverständlichkeit und Leichtigkeit, mit der die Supermacht eigene nationale Ansprüche in moralische Gebote überhöht, sie damit anderen Staaten gegenüber für verbindlich erklärt und sich umgekehrt über deren Ansprüche und Interessen einfach hinwegsetzt. Deutschland ist es sich und seinen Weltmachtansprüchen schuldig, dem Seniorpartner in aller gebotenen diplomatischen Form „unter Freunden“ mitzuteilen, daß das Amt des „Gralshüters der Weltmoral“ kein Exklusivrecht Amerikas darstellt. Europa sieht sich seinerseits dazu befugt, unter Berufung auf die Menschenrechte über die Rechtsprechung auswärtiger Souveräne, auch und sogar die des übermächtigen Konkurrenten Amerika zu befinden. So, wie das US-Außenministerium in seinem jährlichen Menschenrechtsbericht die Europäer kritisiert, – bspw. die deutsche Ausweisung des 14 jährigen Mehmet in die Türkei – sollte daher auch die EU handeln. Auch die UN-Menschenrechtskonferenz ist ein geeignetes Forum für einen koordinierten Vorstoß gegen die Todesstrafe. (Däubler-Gmelin) In diesem Sinne stellt die an den deutschstämmigen Bankräubern vollzogene Todesstrafe eine politische Herausforderung dar, vor der Europa sich nicht länger drücken darf. (SZ)

Und so gesehen sind die beiden Hinrichtungen und der Freispruch von Cavalese in eine beliebig verlängerbare Liste unerträglicher Zumutungen einzuordnen, mit denen Amerika die zweitrangigen Europäer seine Überlegenheit provozierend spüren läßt: Die von Washington im Handelskonflikt mit der EU verhängten saftigen Strafzölle, das Auftrumpfen der Weltmacht mit Luftschlägen gegen den unbotmäßigen Irak oder Bombendrohungen gegen Serbien, überhaupt die kalte Ausbeutung der überwältigenden US-Dominanz in Wirtschaft, Militär, Außenpolitik und Kultur (Spiegel)

Und was lernen die unterlegenen europäischen Nationen aus ihrer Demütigung? Es wird höchste Zeit: Soviel Arroganz müssen sie sich auch leisten können. Dafür brauchen sie eine den USA gleichwertige Macht: Europa muß zu einer zweiten globalen Macht neben den USA werden und mit Washigton Kosten und Opfer, Ehre und Verantwortung teilen. (D’Alema)