Aus der Reihe „Chronik - kein Kommentar!“
Die Bundestagsdebatte zur Sterbehilfe
Sterben erlaubt – unter Vorbehalt

Im November 2015 debattiert der Deutsche Bundestag über eine Neufassung des Sterbehilfegesetzes, „eine der heikelsten Gewissensfragen überhaupt, über die Art des Sterbens, die viel über das Verständnis des eigenen Lebens offenbart“ (FAZ). Eine parlamentarische Sternstunde, ohne Zweifel. Die Fraktionsvorsitzenden setzen den politischen Alltag der parlamentarischen Demokratie ausdrücklich außer Kraft. In dieser sensiblen Materie soll sich das Gewissen der Abgeordneten nicht wie üblich in die Machtkalkulationen von Regierung und Opposition auflösen, dieses Mal soll mit dem grundgesetzlichen Ideal dieses Gewissens Ernst gemacht werden.

Aus der Zeitschrift
Systematischer Katalog
Länder & Abkommen

Die Bundestagsdebatte zur Sterbehilfe
Sterben erlaubt – unter Vorbehalt

Im November 2015 debattiert der Deutsche Bundestag über eine Neufassung des Sterbehilfegesetzes, eine der heikelsten Gewissensfragen überhaupt, über die Art des Sterbens, die viel über das Verständnis des eigenen Lebens offenbart (FAZ). Eine parlamentarische Sternstunde, ohne Zweifel. Die Fraktionsvorsitzenden setzen den politischen Alltag der parlamentarischen Demokratie ausdrücklich außer Kraft. In dieser sensiblen Materie soll sich das Gewissen der Abgeordneten nicht wie üblich in die Machtkalkulationen von Regierung und Opposition auflösen, dieses Mal soll mit dem grundgesetzlichen Ideal dieses Gewissens Ernst gemacht werden. Und tatsächlich denken die Abgeordneten – so scheint es jedenfalls – in diesem Fall nicht nur entlang ihrer Verantwortung, die sie als Fraktionsmitglieder für ein funktionierendes Regierungsgeschäft tragen:

„Allen schien bewusst, dass sie diesmal nicht nur Gesetze für andere machen, sondern dass es auch um ihr eigenes Lebensende geht. Wir reden als Gesetzgeber auch über uns selbst.“ (Die Zeit)

Dass die Damen und Herren des Hohen Hauses ausnahmsweise nicht nur in ihrer Herrschaftsfunktion gefragt sind, kraft derer sie dem Volk mit Gesetzen über Mindestlohn, Rente usw. von oben herab Vorschriften machen; dass von der Regelung, die sie als Staatsrepräsentanten zu treffen gedenken, tatsächlich sie selber als Menschen wie du und ich betroffen sind, das sorgt für eine Stimmung moralischer Ernsthaftigkeit im Parlament. Und die bringt den Gesetzgebern in den Augen der Öffentlichkeit viel Respekt ein. Nicht nur der ARD-Kommentator hat beim Zuhören sogar Gänsehaut bekommen, weil sich die Abgeordneten in persönlicher Betroffenheit mit gegenseitigem Respekt und Fingerspitzengefühl (Die Zeit) der Frage widmeten: In welcher Gesellschaft wollen wir leben?

Verloren gegangen sind vor lauter Begeisterung über die hochmoralisch geführte Debatte zwei Dinge: erstens das ziemlich ernüchternde Zeugnis, das die Parlamentarier in der Debatte der real existierenden Gesellschaft ausgestellt haben, in der wir leben und sterben; zweitens die ziemlich fundamentale Zuständigkeit über Leben und Tod, die der Rechtsstaat da beansprucht.

*

Es geht um schwerstkranke Menschen, die ihr Leben beenden wollen. Dafür sind sie auf die Hilfe Dritter angewiesen, entweder für die Beschaffung von einigermaßen zweckmäßigen Medikamenten oder wegen ihrer körperlichen Hilflosigkeit, die ihnen einen Suizid verunmöglicht. Diese Hilfe finden Betroffene mittlerweile auch in Deutschland immer öfter – in Gestalt von Ärzten oder Sterbehilfevereinen, die ihnen für einen schnellen, schmerzfreien Suizid Medikamente oder Räumlichkeiten zur Verfügung stellen und in der Öffentlichkeit dafür auch werben.

Einen zivilisatorischen Fortschritt für ihre alternde Gesellschaft, in der dank moderner Medizin solche Fälle immer öfter auftreten, wollen die Politiker in diesem professionellen Angebot einer aktiven Sterbehilfe nicht sehen; die Tatsache, dass dieses Angebot von Betroffenen immer öfter in Anspruch genommen wird, ist ihnen nicht geheuer:

„Die Machenschaften des ehemaligen Hamburger Justizsenators und professionellen Sterbehelfers Roger Kusch sollten unterbunden werden. Das war gemeinsames Ziel der ganzen Sache.“ (SZ)

Exemplarisch arbeiten die Parlamentarier an diesem Fall heraus, was ihnen an den Sterbehilfevereinen nicht passt:

„Eine Korrektur ist ... erforderlich, wo geschäftsmäßige Angebote die Suizidhilfe als normale Behandlungsoption erscheinen lassen...“ – und „geschäftsmäßig“ ist definiert als eine „wiederkehrende Tätigkeit unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht“ (alle nicht anders gekennzeichneten Zitate aus der schriftlichen Begründung zum verabschiedeten Gesetzentwurf).

Ein Profit muss also noch nicht einmal beabsichtigt sein. Schon da, wo ein Sterbehilfeangebot auf eine Wiederholung angelegt sein könnte, erst recht dort, wo eine regelmäßige Durchführung angestrebt ist, beschleicht die deutschen Parlamentarier, wenn sie sich in einen sterbenskranken Menschen im heutigen Deutschland hineindenken, ein Verdacht. Ohne Weiteres gehen sie davon aus, dass sich viele Menschen davor fürchten, als Last empfunden zu werden, vollständig auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein und dabei ihre Autonomie zu verlieren. Hinzu kommen tiefsitzende Ängste, schlecht und würdelos versorgt zu werden.

Es ist schon interessant, was die Parlamentarier da für ein anheimelndes Bild von der Lage eines auf den Tod wartenden Menschen in ihrer Gesellschaft zeichnen: Die Aussicht, als hilflose Figuren, sei es auf den Pflegestationen oder anderswo, schlecht versorgt und mies behandelt zu werden, ängstigt diese Menschen; zudem fürchten sie, von ihren Angehörigen nur als Last angesehen zu werden; und als Menschen mit lebenslang eingeübtem bürgerlichem Anstand, die immer nützlich sein mussten und für die es eine Schande ist, unnütz zu sein, haben sie noch mehr Angst davor, anderen oder gar „ihren Lieben“ zur Last zu fallen. Am Ende wollen die Betroffenen schon aus diesem Grund die eigene Familie oder die Gesellschaft als Ganzes von dieser Last befreien (zitiert nach FAZ) und deswegen lieber heute als morgen aus dem Leben scheiden.

In den Abgründen der familiären Moral kennen Deutschlands Parlamentarier sich anscheinend aus. Und mit dem Befund, dass hilflose alte Menschen „im reichsten Land der Welt“ für die Angehörigen eine Belastung sind, haben sie schon deswegen recht, weil sie schließlich selber eine freie Marktwirtschaft regieren, in der die allermeisten Menschen ökonomisch unter die Kategorie „Kostenfaktor“ fallen und die Unkosten ihres Daseins durch für andere nutzbringende Dienste zu rechtfertigen haben; und diesen goldenen Grundsatz verlieren Politiker auch dann nicht aus dem Auge, das sind sie allein schon dem Prinzip der sozialen Gerechtigkeit schuldig, wenn sie mit ihren wohlabgewogenen Gesetzen die arbeitsunfähigen Opfer dieses Systems dem Kollektiv der noch diensttuenden Insassen zur Last legen. Im Ergebnis sind auch nächste Mitmenschen ohne nennenswerten Gelderwerb, die sich selber nicht mehr helfen können, eine meist kaum zu tragende Belastung der Finanzen und des Zeitbudgets derer, die vom Sozialstaat in erster Instanz für Unterhalt und Pflege haftbar gemacht werden. Die Konsequenzen materieller wie moralischer Art stehen den besorgten Gesetzgebern offenbar eindringlich vor Augen, wenn sie meinen, mit einem Gesetz todkranke Menschen vor gefährlichem Druck schützen und sicherstellen zu müssen, es solle sich niemand dafür entschuldigen müssen, dass er noch leben will (FAZ). Was die Autoren des Mehrheitsentwurfs in ein solches Gesetz hineinschreiben wollen, passt perfekt zu der diagnostizierten Problemlage: Es muss schwerer gemacht, am besten verboten werden, mit Hilfe geschäftsmäßiger Angebote zur Suizidhilfe das auszuführen, was eingestandenermaßen in der Logik der materiellen Lebensbedingungen in der von gestaltungswilligen Berliner Politikern regierten Gesellschaft und der darin herrschenden moralischen Gepflogenheiten liegt.

*

In einem werteorientierten abendländischen Rechtsstaat ist die Sache damit noch nicht fertig. Das ehrfürchtige Bekenntnis:

„Eine Suizidbeihilfe, die ... eine Art Normalfall wäre, wäre geeignet, den gesellschaftlichen Respekt vor dem Leben zu schwächen.“

redet von dem Leben nicht bloß als der schieren menschlichen Existenz, sondern als einem Wert, dem die Staatsgewalt Respekt zu verschaffen hat. Und das nicht bloß unter dem Gesichtspunkt, dass schnöde Vorteilsrechnungen mit dem Todeszeitpunkt lästiger bzw. sich selbst als Last begreifender Sterbekandidaten durch ein paar faktische Erschwernisse konterkariert werden sollten. Dem Rechtsstaat geht es hier um den autonomen Willen der Betroffenen in Sachen Leben oder Tod; und der ist nicht nur gegen fremde Einflussnahme zu sichern, sondern auch da, wo keine Fremdbestimmung droht, als das eine staatlich geschützte Rechtsgut gegen das andere Objekt eines staatlichen Monopolanspruchs abzuwägen: Der Gesetzgeber bewegt sich im Spannungsfeld der grundlegenden Schutzgarantien der menschlichen Selbstbestimmung einerseits und des menschlichen Lebens andererseits. Dieses menschliche Leben gehört eben keineswegs einfach dem, der lebt und womöglich nicht mehr leben möchte; es ist vor allem andern ein Recht und als solches Sache der allerhöchsten Rechtsaufsicht. Als deren gesetzgebende Instanz müssen die Parlamentarier – bei allem Respekt vor dem autonomen Willen, der als Rechtsgut ja gleichfalls keine bloß individuelle Angelegenheit ist – Vorkehrungen dagegen treffen, dass das eine Recht sich per Suizid an dem anderen vergreift. Und auch dafür fällt ihnen ein probates Mittel ein: ein kleiner Hindernisparcours für den Weg in den Tod, jetzt gedacht als Härtetest und Nagelprobe auf die von der höchsten Rechtsaufsicht zu respektierende echte Autonomie des Sterbewillens. Denn wenn man es dem Todkranken durch nicht aufgestellte gesetzliche Hürden zu leicht macht, seinem Elend ein Ende zu setzen, dann wirft der womöglich, ohne ein anerkennenswertes Recht dazu zu haben, nicht bloß das Leben, sondern sein staatlich gewährtes Recht darauf weg – was man ihm zwar nicht mehr ankreiden kann, den Helfern und vor allem den geschäftsmäßigen Helfershelfern mit einer sorgfältig formulierten Gesetzeslage aber schon.

*

Am Ende dieser ergreifenden Sternstunde des bundesdeutschen Parlamentarismus, in der ausgiebig „Argumente“ von dem Muster ‚Ich kenne einen Fall, wo ...‘, ‚Ich habe selber erlebt, dass ...‘ feilgeboten werden, fasst der Gesetzgeber zwei Beschlüsse, und die auch noch in der einzig korrekten Reihenfolge. Zuerst spendiert er der organisierten Sterbebegleitung ein Quantum freundliche Beachtung und einen kleinen Haushaltsposten:

„Zunächst müssen Konsequenzen aus den beschriebenen Ängsten und Sorgen der Menschen gezogen werden, indem die gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungsangebote sowie die Hospiz- und Palliativversorgung verbessert werden.“

Wie sehr damit die Last erleichtert ist, die Sterbende für ihre sorgende Umgebung darstellen, sei dahingestellt; ob damit die Sorge der Betroffenen gemildert ist, als Last zu gelten, und ob damit ihr moralischer Impuls gemindert ist, sich selber ins Jenseits abzuschieben – wer weiß das schon. Entlastet ist auf jeden Fall das zarte Gewissen der Parlamentarier, die stolz auf eine jahrelange Sparpolitik nicht zuletzt in der Krankenversorgung zurückblicken können, für die anschließende Entscheidung, wie sie es mit der Hoheit des Rechtsstaats über „das Leben“ in seiner Endphase halten wollen. Die Entscheidung fällt im Sinne des Mehrheitsantrags aus: Sterbewilligen darf geholfen werden, aber nicht „geschäftsmäßig“. Was immer das praktisch bedeutet, wichtig ist das eine: Selbst der Suizid ist höchstinstanzlich gesehen eine Sache, für die der Staat sich eine Lizenz vorbehält. Dafür stehen all die Vorbehalte, unter denen er sie erteilt.