Argentinien vs. „Geierfonds“
Ein Dokument der imperialistischen Qualität des grenzüberschreitenden Geschäfts mit Kredit

Am 16.6.2014 bestätigt der Oberste Gerichtshof der USA ein Urteil des Bezirksgerichts in New York, gegen das Argentinien Berufung eingelegt hatte: Die argentinische Regierung ist verpflichtet, zwei Hedgefonds für argentinische Staatsanleihen 1,3 Milliarden Dollar zu überweisen. Die Finanzinvestoren hatten nach der Staatspleite Argentiniens 2002 entwertete Bonds zu Schleuderpreisen aufgekauft, sich bei den anschließenden Umschuldungsverhandlungen im Gegensatz zu 92 % der Gläubiger geweigert, für den Erhalt neuer Anleihen mit neuen Laufzeit- und Rendite-Konditionen einen Wertverlust von ca. 65 % hinzunehmen, bei einem New Yorker Gericht, dessen Recht die Anleiheverträge seinerzeit unterworfen wurden, Klage eingereicht und Recht bekommen. Die Eigentumstitel, über die die Hedgefonds NML und Aurelius Capital in Form verbriefter Staatsschulden verfügen, werden durch das Gerichtsurteil als gültige Rechtsansprüche auf Rückzahlung und Verzinsung des Nennwerts der Bonds bestätigt. Und die von Argentinien vorgesehenen Zahlungen an die Eigentümer der umgeschuldeten Anleihen werden als Verstoß gegen die „Pari-passu“-Klausel gewertet, die Teil der Anleihebedingungen ist und die „Gleichbehandlung“ aller Gläubiger vorsieht. Um dem Gerichtsurteil einen praktisch wirksamen Sachzwang hinzuzufügen, nimmt der zuständige Richter die Bank of New York, die mit den Schuldenzahlungen Argentiniens beauftragt ist, in die Pflicht, zuerst die beiden Hedgefonds vor allen übrigen Gläubigern zu bedienen. Die vorangegangene Umschuldung argentinischer Auslandsschulden ist damit im Prinzip widerrufen; vorausschauend rechnet die argentinische Regierung all ihre Verpflichtungen auf die im Gerichtsurteil anerkannten hoch und sieht sich von einer weiteren Zahlungsunfähigkeit bedroht. Fertig entschieden ist damit jedoch noch nichts. Die argentinische Regierung gibt zu verstehen, dass sie ihre Schulden auch weiterhin bedienen möchte, sich aber keineswegs von „Geierfonds“ erpressen lässt, das Gerichtsurteil in Frage stellt und überhaupt ihrer souveränen Entscheidung vorbehält, wie sie auf den Schiedsspruch reagieren wird. Das mündet vorerst in der Weigerung zu zahlen, einem „technical default“ argentinischer Staatsanleihen und gleichzeitigen Bekundungen Argentiniens, nicht wirklich insolvent zu sein; in einer Drohung des Richters, Argentinien eine zusätzliche Ordnungsstrafe aufzubrummen für die Missachtung des Gerichts, dem die argentinische Regierung eine Überschreitung seines Kompetenzbereichs vorwirft; in einer argentinischen Klage beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag gegen die USA, die Souveränität und Immunität Argentiniens verletzt zu haben...

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Argentinien vs. „Geierfonds“
Ein Dokument der imperialistischen Qualität des grenzüberschreitenden Geschäfts mit Kredit

Am 16.6.2014 bestätigt der Oberste Gerichtshof der USA ein Urteil des Bezirksgerichts in New York, gegen das Argentinien Berufung eingelegt hatte: Die argentinische Regierung ist verpflichtet, zwei Hedgefonds für argentinische Staatsanleihen 1,3 Milliarden Dollar zu überweisen. Die Finanzinvestoren hatten nach der Staatspleite Argentiniens 2002 entwertete Bonds zu Schleuderpreisen aufgekauft, sich bei den anschließenden Umschuldungsverhandlungen im Gegensatz zu 92 % der Gläubiger geweigert, für den Erhalt neuer Anleihen mit neuen Laufzeit- und Rendite-Konditionen einen Wertverlust von ca. 65 % hinzunehmen, bei einem New Yorker Gericht, dessen Recht die Anleiheverträge seinerzeit unterworfen wurden, Klage eingereicht und Recht bekommen. Die Eigentumstitel, über die die Hedgefonds NML und Aurelius Capital in Form verbriefter Staatsschulden verfügen, werden durch das Gerichtsurteil als gültige Rechtsansprüche auf Rückzahlung und Verzinsung des Nennwerts der Bonds bestätigt. Und die von Argentinien vorgesehenen Zahlungen an die Eigentümer der umgeschuldeten Anleihen werden als Verstoß gegen die „Pari-passu“-Klausel gewertet, die Teil der Anleihebedingungen ist und die „Gleichbehandlung“ aller Gläubiger vorsieht. Um dem Gerichtsurteil einen praktisch wirksamen Sachzwang hinzuzufügen, nimmt der zuständige Richter die Bank of New York, die mit den Schuldenzahlungen Argentiniens beauftragt ist, in die Pflicht, zuerst die beiden Hedgefonds vor allen übrigen Gläubigern zu bedienen. Die vorangegangene Umschuldung argentinischer Auslandsschulden ist damit im Prinzip widerrufen; vorausschauend rechnet die argentinische Regierung all ihre Verpflichtungen auf die im Gerichtsurteil anerkannten hoch und sieht sich von einer weiteren Zahlungsunfähigkeit bedroht. Fertig entschieden ist damit jedoch noch nichts. Die argentinische Regierung gibt zu verstehen, dass sie ihre Schulden auch weiterhin bedienen möchte, sich aber keineswegs von „Geierfonds“ erpressen lässt, das Gerichtsurteil in Frage stellt und überhaupt ihrer souveränen Entscheidung vorbehält, wie sie auf den Schiedsspruch reagieren wird. Das mündet vorerst in der Weigerung zu zahlen, einem „technical default“ argentinischer Staatsanleihen und gleichzeitigen Bekundungen Argentiniens, nicht wirklich insolvent zu sein; in einer Drohung des Richters, Argentinien eine zusätzliche Ordnungsstrafe aufzubrummen für die Missachtung des Gerichts, dem die argentinische Regierung eine Überschreitung seines Kompetenzbereichs vorwirft; in einer argentinischen Klage beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag gegen die USA, die Souveränität und Immunität Argentiniens verletzt zu haben...

Soviel zur vorläufigen Sachlage. Was die hiesige Öffentlichkeit daran interessiert, sind verschiedenste Formen der Abwicklung dieser Affäre; gewälzt werden Fragen zur Rechtslage, ihrer korrekten Auslegung und moralischen Vertretbarkeit; Hochrechnungen ökonomischer und politischer Folgeerscheinungen werden angestellt sowie eine Suche nach Schuldigen angezettelt, die für all das verantwortlich seien. Damit setzt das Interesse samt der dazugehörigen Aufklärung sich über das Entscheidende, den sachlichen Kern des Rechtsstreits zwischen Argentinien und den Hedgefonds hinweg: Die Affäre bietet einen Einblick in Widersprüche der Geschäftsordnung des internationalen Finanzkapitals, in das Verhältnis souveräner Staaten zum Geschäft global agierender Investoren und zu ihresgleichen sowie in die Sonderrolle, die dabei dem Hüter des Weltgelds Nr. 1 zukommt.

Das Regime des internationalen Finanzkapitals und seine Widersprüche

Die Affäre ist überhaupt nur deswegen ein brisanter und anhaltender Streitfall, der international Aufsehen erregt, weil auf der Anklagebank nicht irgendein Privatsubjekt, sondern ein Staat sitzt, dessen Souveränität allemal die Hoheit über das Recht einschließt, das seine Justiz zur Anwendung bringt. In bemerkenswertem Kontrast dazu gehen in diesem Fall neben den drei Parteien, Argentinien, den zwei Hedgefonds und dem amerikanischen Gericht, überhaupt alle, die sich in der Affäre zu Wort melden, von der Macht des Privateigentums, den ganzen Globus samt den ihn beherrschenden Staaten als Anlagesphäre ins Visier und für seine Vermehrung in Anspruch zu nehmen, als einem globalen Recht aus, dem im Prinzip eben nicht bloß Privatpersonen, sondern auch Regierungen gerecht werden müssen. Das ist nicht frei von Widersprüchen, immerhin wird das Recht zur freien Anwendung der Macht privaten Eigentums durch Staaten überhaupt erst konstituiert: Innerhalb der Grenzen des eigenen Territoriums setzt ein Souverän seine Monopolgewalt für den Schutz des Privateigentums ein; durch seine Macht, Recht zu sprechen und zu garantieren, schafft er in seinem Hoheitsgebiet die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die ökonomische Macht des Eigentums sich in der Nation betätigen kann, und setzt damit die kapitalistische Verwendung von Eigentum bis in die Sphären des Kreditgewerbes als berechtigtes Interesse in Kraft. Daneben stiften Staaten kraft ihrer Hoheit ein nationales Zahlungsmittel, den Stoff, mit dem Privateigentümer ihre ins Recht gesetzten Interessen verfolgen, ein Geld, das bis zu den Grenzen einer Nation die vom Staat verbindlich gemachte und handgreifliche Inkarnation der Macht des Privateigentums ist. Das Recht zu grenzüberschreitendem Geschäft unterstellt einen Konsens all der Rechtsstaaten, die mit ihren Kapitalstandorten in den Weltmarkt integriert sind. Sie kommen in einer Weltgeschäftsordnung überein, die die globale Freiheit des Privateigentums und seine kapitalistische Funktion über alle Hoheitsgebiete hinweg regelt und absichert; für deren Verbindlichkeit nehmen die Mitglieder der Staatengemeinschaft sich wechselseitig in die Pflicht und verlangen sich gegenseitig ab, für die Ansprüche ausländischer Eigentümer mit ihrem Recht einzustehen. So sind alle kapitalistischen Staaten Urheber und Garanten einer globalen Geschäftsordnung, die der finanzkapitalistischen Anwendung von Privateigentum die Qualität eines supranationalen Rechts verleiht, dem die Staaten selber verpflichtet sind.

Diese verpflichtende Übereinkunft souveräner Staaten schließt – wie auch innerhalb einer Nation – mehr ein als die rechtliche Absicherung des globalen Geschäftsverkehrs: Die Staaten garantieren die entscheidende materielle Grundlage für den grenzüberschreitenden Verkehr von Privateigentum, indem sie die diversen Produkte ihrer je national beschränkten Geldhoheit, die national verbindlichen Zahlungsmittel, als prinzipiell konvertibel anerkennen. Dadurch billigen die Staaten in aller Form ihren nationalen Geldzeichen wechselseitig zu, dasselbe zu repräsentieren: die quantitativ bemessene Macht des Privateigentums über alles, was für Geld zu haben ist. Das schließt die praktische Schuldigkeit ein, die Gleichartigkeit der Schöpfungen ihrer Notenbanken durch eine Garantie des wirklichen Austauschs ihrer Gelder materiell zu untermauern.

Die formelle Identität, die mit der Konvertibilität der nationalen Zahlungsmittel hergestellt ist, begründet einen entscheidenden Unterschied. Denn wie viel eine Währung im Verhältnis zu einer anderen wert ist, entscheidet sich mit deren Austauschbarkeit nicht. Wenn Staaten die Gleichsetzung ihrer Währungen im Austausch vereinbaren, etablieren sie definitiv keine Gleichwertigkeit ihrer nationalen Zahlungsmittel. Die sind nämlich, ihrem ökonomischen Inhalt nach, Zugriffsmittel auf die Quellen kapitalistischer Verwertung, deren Schöpfung den privaten Kalkulationen der Geschäftsbanken der Nation obliegt: Moderne Währungen sind von Staats wegen als Geld anerkannte Kreditzeichen. Der Wert solchen Kreditgelds hängt von seiner Verwendung als Mittel des Finanzkapitals im Land und der Bewährung des nationalen Kapitalismus in der internationalen Konkurrenz ab. Die Feststellung dieses Werts im Verhältnis der Währungen zueinander ist – unter mal kleineren, mal schwerwiegenden politischen Vorbehalten – dem Finanzgewerbe überantwortet, das mit den diversen Valuta handelt und nach seinem geschäftlichen Bedarf und Ermessen über Angebot und Nachfrage entscheidet: Sein spekulatives Urteil darüber, ob und inwieweit eine Währung als Mittel des internationalen Finanzkapitals taugt, ist die maßgebliche Bestimmungsgröße für das Austauschverhältnis nationaler Kreditzeichen.

In der Hinsicht hat es das internationale Finanzkapital weit gebracht. Den größten Teil seiner Kreditgeschäfte wickelt es in einigen wenigen Währungen ab, vorzugsweise denen der größten und potentesten Weltwirtschaftsmächte, die die produktivsten und schlagkräftigsten Kapitale aus Industrie, Handel und dem Bankgewerbe beheimaten. Deren gesetzliche Zahlungsmittel macht es zum Ausgangs- und Endpunkt seines Engagements in und mit anderen landesüblichen Kreditzeichen. Dieser selektive Gebrauch von Währungen durch das internationale Finanzgewerbe begründet eine entscheidende qualitative Differenz: Einige wenige Währungen – allen voran der US-Dollar, gefolgt vom Euro und dem britischen Pfund – sind Weltgeld, definitive Repräsentanten der Macht des privaten Eigentums, die das Versprechen, Wert zu sein, jenseits der Grenzen ihrer hoheitlichen Hüter einlösen. Im Verhältnis dazu erfahren alle übrigen Währungen eine qualitative Abwertung – zu bloßen Stellvertretern, die dort, wo sie als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, allemal ihren Dienst als Zugriffsmittel auch für ausländische Investoren verrichten, aber für die Gemeinde der internationalen Finanzspekulanten ansonsten mehr eine Geldforderung darstellen, deren wirkliche Einlösung letztlich nur der Austausch gegen eines der paar Weltgelder leistet.

Welche Folgen das für Staaten haben kann, die sich als aktive Teilhaber und Nutznießer des globalen Geschäftslebens betätigen und es mit ihrem Kredit doch immer nur bis an die „Schwelle“ zu einer konkurrenzfähigen Kapitalakkumulation und mit ihrem Kreditgeld nur zu bedingter Anerkennung durchs internationale Finanzgewerbe bringen: Dafür ist der aktuelle Fall Argentinien ein Exempel.

Der Fall Argentinien

Mit der internationalen Finanzmacht Argentiniens ist es nicht weit her. Zwar wird in dem Land kapitalistisch produziert und nach Maßgabe dessen, was sich kapitalistisch lohnt, konsumiert; das gesetzlich geschützte Zahlungsmittel, der Peso, zirkuliert sach- und formgerecht im Dienste des Kredits, der von nationalen Banken geschöpft, von der Geschäftswelt als Kapital eingesetzt, vom Staat so wirtschaftsdienlich wie möglich – und so sozial wie unbedingt nötig – für seinen Haushalt benutzt wird. Das Ganze lohnt sich auch; bloß insgesamt nicht in dem Maß, in dem Pesos geschaffen werden und produktiv, für erfolgreiche Kapitalakkumulation verwendet werden sollen. Oder andersherum: Argentiniens Wirtschaft und insbesondere der argentinische Staat verbrauchen notorisch mehr Kredit, als die Kapitalakkumulation im Land rechtfertigt. Schon das bekommt dem Finanzmittel selbst, dem Wert des Peso, und der darin bezifferten Finanzmacht der großen Peso-Verwender – von der Kaufkraft der kleinen Peso-Besitzer ganz zu schweigen –, des Staates und der Firmenwelt, nicht gut.

Dieses – schwankende – Ergebnis hindert Argentinien natürlich überhaupt nicht daran, ist im Gegenteil ein Stachel für Unternehmen wie für die Staatsgewalt, die sie betreut, ins internationale Geschäft einzusteigen. Auf den Weltmärkten gibt es nicht bloß Waren zu kaufen, die das Land braucht, aber nicht herstellt, und manche Waren, die im Land produziert werden, bei jeweils gegebenem Wechselkurs billiger zu kaufen, so dass ihre Verwendung als Geschäftsmittel für bessere Gewinne sorgt. Auf dem internationalen Finanzmarkt gibt es vor allem auch Kredite, hinter denen die quasi unerschöpfliche Finanzmacht der kapitalistischen Welt steht; eine Finanzmacht, die über die paar Gelder verfügt, die für den Wert, die „Stärke“ und „Schwäche“ der vielen anderen Währungen, auch des Peso, die Maßstäbe setzen. Finanzkredite und Investitionen aus dem Ausland, in Weltgeld, tragen also, neben dem Außenhandel, das Ihre zur Kapitalakkumulation in Argentinien bei.

Der Widerspruch, dass Schöpfung und Aufnahme von Krediten, national bilanziert, nicht durch erfolgreiche kapitalistische Verwendung gerechtfertigt werden, wird dadurch freilich nicht überwunden. Er wird verschärft: Gläubiger, die „gutes Geld“, Dollars oder Euros, herleihen oder investieren, verlangen eine Verwertung ihres Vermögens, die die Nation insgesamt in dem geforderten Maß schuldig bleibt; und sie verlangen die Erträge, auf die sie ein Recht haben, in einer Währung, die der argentinische Staat nicht selber schaffen, i.e. seine Notenbank schöpfen lassen kann, die vielmehr im Ausland, per Beteiligung am Weltgeschäft, verdient werden muss; und das wiederum in einem Umfang, den Argentiniens Wirtschaft mangels internationaler Konkurrenzfähigkeit nicht erreicht. Zur Deckung dieses Defizits greift die Nation wiederum auf die internationalen Finanzmärkte zu – durchaus erfolgreich: den Krediten, die argentinische Unternehmen aufnehmen, den Summen, die Geldanleger investieren, auch den Anleihen, die der Staat zur Finanzierung seines Haushalts auflegt, ist für sich genommen gar nicht anzusehen, wie es um den Schuldenstand der Nation insgesamt, geschweige denn, wie es um das prekäre Verhältnis zwischen der nationalen Wirtschaftskraft und den Erträgen aus grenzüberschreitenden Geschäften auf der einen, der Summe der Verbindlichkeiten der Nation in fremdem Geld auf der anderen Seite steht. In den Bilanzen der Notenbank, bei der alle Devisenforderungen landen, macht sich das notorische Defizit aber durchaus bemerkbar, nämlich als die Notwendigkeit, den fälligen Forderungen ausländischer Gläubiger nur noch durch vermehrte Aufnahme neuer Währungskredite gerecht werden zu können. Dieser Verlegenheit der Staatsbank, die damit die Konkurrenzschwäche des Standorts insgesamt repräsentiert, entspricht auf Seiten der auswärtigen Kreditgeber ein Übergang, der sich erst einmal „nur“ in steigenden Zins- und Kreditabsicherungskosten bemerkbar macht, damit aber die Schuldnerposition des Landes qualitativ betrifft: Für die angepumpten Finanzmärkte ist Argentinien nicht mehr das „Schwellenland“ mit besten Wachstumsaussichten, sondern ein Problemfall, bei dem die Entscheidung ansteht, entweder die Notlage der Nation mit teuren und sorgfältig abgesicherten Krediten bis zum Letzten auszunutzen oder gar nichts mehr zu leihen und stattdessen auf der rechtzeitigen Bedienung und Tilgung eigener Forderungen zu bestehen.

Da tut eine Regierung also, was sie nach den Regeln der freien Marktwirtschaft zu tun hat, nutzt nicht bloß ihre Macht nach innen inklusive ihrer Hoheit über Kredit und Geld der Nation, sondern auch die Chancen, die der Weltfinanzmarkt zu bieten hat, um ihr Land zu einem erfolgreichen Kapitalstandort zu entwickeln, der ihr die für den projektierten Aufstieg der Nation benötigte, international anerkannte Finanzmacht verschafft. Und sie macht – wie ganz viele andere ambitionierte Staatsgewalten – die Erfahrung, dass sie sich sogar mit dem Wachstum, das im Land zustande kommt und ihre besitzende Klasse bereichert, in die Abhängigkeit von den Berechnungen der internationalen Spekulantengemeinde hineinwirtschaftet. Was die Schwäche ihres nationalen Kredits und des ihn repräsentierenden Peso kompensieren und überwinden helfen soll, die Kreditaufnahme in fremdem Geld, mündet – mangels Masse und Rate der Kapitalakkumulation im nationalen Maßstab – in eine Verschuldung, mit der der in der Nation (re)produzierte Geldreichtum und dessen Quellen im Grunde schon mehr oder weniger an auswärtige Gläubiger verpfändet sind; was nicht zuletzt darin deutlich wird, dass der Peso im internationalen Geldhandel so gut wie gar nicht mehr als brauchbare Währung zählt: tatsächlich repräsentiert er nurmehr die fehlende Finanzmacht der Nation. Um die zu stärken, hat die Regierung die Kreditwürdigkeit ausgenutzt, die das internationale Finanzkapital mit seinem guten amerikanisch-europäischen Weltgeld dem Land zugebilligt hat; tatsächlich hat sie die Kreditwürdigkeit des Landes damit nicht nur ein-, sondern aufs Spiel gesetzt und ihren Kapitalstandort der spekulativen Beurteilung durch die Märkte, auf denen Anleihen und Währungen gehandelt werden, unterworfen. Und deren Urteile fallen zunehmend negativ aus.

Das ist freilich noch nicht das Ende des ehrgeizigen argentinischen Bemühens um die Position eines mit den großen Weltgeldmächten gleichrangigen Subjekts und Nutznießers der kapitalistischen Weltwirtschaft, deren Ordnung und deren Macht immerhin auch der argentinische Souverän mit seiner Zustimmung zur internationalen Geldvermehrung und seinen Garantien für das weltweite Geschäft des Finanzkapitals mit begründet. Die anderen, potenten Ordnungs- und Garantiemächte dieses Systems garantieren ihrerseits, bilateral und vermittels ihres gemeinsamen, eigens für solche Fälle etablierten Instituts, des IWF, mit Währungskrediten die zunehmend überstrapazierte Zahlungsfähigkeit der argentinischen Zentralbank und damit die Zuverlässigkeit der von Argentinien eingegangenen Verbindlichkeiten; schon seit 1985 gehört das Land als Mitorganisator von Weltbank und Währungsfonds zu den Top-5-Kreditnehmern des IWF. Doch auch das Aufsichtsregime dieser Spitzenorganisation des kapitalistischen Welterfolgs ändert nichts daran, dass die Not des Staates, schon allein für seinen Schuldendienst immer mehr Schulden bei auswärtigen Kreditgebern machen zu müssen, überhaupt nicht geringer wird – wie auch: Die aufgelaufenen Zahlungspflichten werden durch die Kredithilfen von Regierungen und des IWF ja nicht getilgt, sondern garantiert, also über ihr nach finanzkapitalistischem Ermessen längst eingetretenes Verfallsdatum hinaus fort- und festgeschrieben. Geholfen wird den Gläubigern, deren Ansprüche dank solcher Garantien weiterhin als Geldkapital gelten und fungieren können. Gerade für die sind solche politischen Garantien aber alles andere als ein guter Grund, Argentinien als guten Schuldner zu betrachten und preiswert mit Kredit zu versorgen. Im Gegenteil: Ihr spekulativer Sinn teilt ihnen deutlich genug mit, dass dieses Land nicht bloß nicht mehr kreditwürdig, sondern bis auf Weiteres gar nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft wieder kreditwürdig zu werden. Für die Finanzmärkte ist Argentinien pleite, noch bevor die Zahlungsunfähigkeit offiziell angesagt wird.

Dazu kommt es schließlich, unter einer neuen Regierung, im Jahr 2002.

Die souveränen Bestrebungen Argentiniens, seine Subsumtion unter das Regime des internationalen Finanzkapitals zu meistern

So sehr Argentinien auf die grenzüberschreitende Entfaltung von Privatvermögen als Geldkapital setzt und die dafür nötigen Garantien leisten will, die verheerenden Wirkungen des Regimes internationaler Investoren auf die eigene Geschäftsfähigkeit und in Folge der Abhängigkeit von politischen IWF-Krediten auf die eigene Souveränität nimmt es nicht einfach hin. Darum eröffnet die argentinische Regierung mit dem Zahlungsausfall 2002 Umschuldungsverhandlungen mit ihren Gläubigern. Gegenüber seinen multilateralen politischen Gläubigern wie Weltbank und IWF begleicht Argentinien seine Verpflichtungen in voller Höhe, um sich von deren Einspruchs- und Mitspracherechten freizukaufen. Gegen seine übrigen Gläubiger kann es mit der Androhung, gar nichts zu zahlen, ein Umschuldungsangebot durchsetzen, dessen drei Bondtypen (Bono Par: ohne Kapitalschnitt / Bono Cuasi Par: mit einem Kapitalschnitt von 30 % / Bono de Descuento: mit einem Kapitalschnitt von 70 %) neben ihrer Leistung, ca. 65 % der Eigentumsansprüche gegenüber Argentinien zu streichen, eines gemein haben: Sie beinhalten eine richtungweisende Veränderung der rechtlichen Position der Gläubiger. Im Gegensatz zu früheren Anleihen gilt kein ausländischer Gerichtsstand mehr, so dass diesbezügliche Klagen nach argentinischer Rechtsordnung anzustrengen sind, und ein Teil der Anleihen wird nun nicht mehr in US-Dollar, sondern in Peso berechnet – eine so einschneidende Veränderung, dass sie den Gläubigern mit dem Entgegenkommen unterbreitet wird, die in Peso denominierten Staatsanleihen an dessen Inflationsrate zu knüpfen, um ihnen das notorische Währungsrisiko abzunehmen. So sichert sich die argentinische Regierung in der Umschuldungsfrage Stück um Stück ihre Autonomie. Bemerkenswert daran ist weniger die von Investoren beklagte Höhe ihrer Verluste oder die Verschlechterung ihrer Sicherheiten, vielmehr das durchaus widersprüchliche Verhältnis von Zweck und Mittel der Umschuldung des argentinischen Staats: Mit ihr zielt die argentinische Regierung darauf, dem Prinzip finanzkapitalistischer Bereicherung wieder gerecht werden zu können, um sich das Vertrauen internationaler Anleger zurückzuerobern. Indem sie – freilich unter Anerkennung eines Großteils ihrer Gläubiger – Auslandsschulden in neue, mit schlechteren Ertragskonditionen versehene und auf die argentinische Geldhoheit und Gerichtsbarkeit ausgerichtete Kreditverhältnisse überführt, verletzt sie den ehernen Grundsatz des Weltfinanzgeschäfts, dass Schulden Vermögen sind, weil sie auf Seiten der Gläubiger ein Recht auf Verwertung der investierten Summen begründen, für das der Schuldner unbedingt geradezustehen hat. Dadurch wird nicht nur ein beträchtlicher Teil privater Vermögen zerstört. Der argentinische Souverän nimmt sich damit ein Stück weit vom weltweit herrschenden Geschäftsprinzip des Finanzkapitals aus und fordert – auch in dem Maße, wie US-Dollar-Vermögen annulliert werden – den maßgeblichen Garanten der Weltgeschäftsordnung und hoheitlichen Hüter des Greenback heraus. Aus dem supranationalen Rechtsverhältnis, für das die Staaten mit ihrer je örtlich begrenzten Gewalt und mit materiellen Garantien einstehen und für das sie sich wechselseitig in die Pflicht nehmen, will der argentinische Staat trotz der praktisch vollzogenen Verletzung des heiligen Rechts des Privateigentums aber alles andere als ausscheiden. Er will im Gegenteil seinen Status als Mit-Garant des internationalen Finanzgeschäfts und seiner Rechtsordnung wiederherstellen und das von Seiten der Geschäfts- und Staatenwelt – allen voran den USA – anerkannt bekommen.

In der Hinsicht kann Argentinien einige Erfolge verbuchen. Es ist zwar weiterhin vom internationalen Finanzmarkt abgeschnitten, bringt es aber auf Grundlage eines nationalen Kapitalwachstums in Größenordnungen bis an die 9 % und anhaltender Deviseneinnahmen so weit, für seine Verbindlichkeiten gegenüber von der Regierung anerkannten staatlichen und privaten Gläubigern einzustehen. Durch seine Zahlungen garantiert der argentinische Staat diese Schuldverhältnisse als finanzkapitalistisches Vermögen, was nicht nur auf Seiten der internationalen Finanzmärkte im großen und ganzen für berechnende Akzeptanz sorgt. Auch wenn das Programm autonomer Umschuldungsverhandlungen beim IWF auf Unmut stößt, weil er als maßgebliche Insolvenzverwaltung ausgemischt wird: die Internationale der involvierten kapitalistischen Staaten lässt die argentinischen Bestrebungen als Weise der Krisenbewältigung und Rückkehr an die internationalen Finanzmärkte mehr oder weniger und erst einmal zu. Auf dem Wege entsteht ein internationales Einigungswerk zwischen Argentinien, internationalen Finanzinvestoren und anderen Souveränen, mit dem Argentinien Aussicht hat auf seine Reintegration ins Weltfinanzsystem und die Wiederherstellung seiner Position als Mit-Garant des Geschäfts und seiner Ordnung.

Klage und Gerichtsurteil: Subsumtion argentinischer Verhandlungserfolge unters Prinzip

Das wird durch zwei Hedgefonds systematisch torpediert, die sich nach der letzten Pleite argentinische Staatsanleihen zu Spottpreisen angeeignet haben und auf ihrem Recht bestehen, dass die argentinische Regierung ihren Haushalt in den Dienst der verbrieften Verwertungsansprüche stellt, wie sie ursprünglich in den Bonds des Staates festgeschrieben wurden. Aus privater Berechnung, sich an dem politischen Willen Argentiniens zur Rückkehr an die Finanzmärkte ordentlich zu bereichern, beharren sie als Gläubiger der argentinischen Regierung auf dem Prinzip ihres Privatvermögens. Damit stellen sie einen etablierten Stand von Abmachungen, finanzkapitalistischen Kalkulationen mit und staatlichen Interessen an der Weise, Argentinien wieder zu einem kreditwürdigen Bestandteil des Weltfinanzmarkts zu machen, in Frage. Wo der Form nach eine Berufung auf einen Rechtstatbestand vorliegt, repräsentieren in der Sache zwei Hedgefonds das Prinzip der Macht des international agierenden Privateigentums – mit einem rücksichtslosen Einspruch gegen den pragmatischen Umgang der spekulierenden und staatlichen Subjekte des Weltfinanzgeschäfts mit dem Finanzbedarf und den Notlagen Argentiniens.

Darin bekommen die zwei Hedgefonds Recht. Ein US-Gericht, das wegen einer Vertragsklausel in den Anleihen der Kläger zuständig ist, verleiht dem Verhältnis, dass das Prinzip des Privateigentums über der Souveränität des Schuldners steht, praktische Geltung. Darin ist auch das Gerichtsurteil insofern rücksichtslos, als es den besagten Stand internationaler Abmachungen und mit dem die argentinischen Umschuldungserfolge ganz offiziell in Frage stellt. Durch den Beschluss des Richters, Dollar-Bestände der argentinischen Regierung bei der Bank of New York einzufrieren, um die Regierung zu nötigen, zuerst die klagenden Hedgefonds zu bedienen, wird der Preis in die Höhe getrieben, zu dem Argentinien seinen Willen zur Rückkehr an die internationalen Finanzmärkte weiterhin unter Beweis stellen kann: Es ist nicht nur eine zusätzliche Summe fällig, um allen Verbindlichkeiten nachzukommen; die argentinische Regierung wird mit der Gefahr insgesamt steigender Verpflichtungen konfrontiert, weil die Vertragskonditionen der umgeschuldeten Bonds eine Vorzugsbehandlung einzelner Anleihen-Besitzer explizit ausschließen. Der Vergleich der hochgerechneten Summe der möglichen Maximalforderungen aller Gläubiger mit dem Devisenschatz Argentiniens lässt befürchten, dass die Regierung mit dem Plan, ihre internationale Kreditwürdigkeit wiederherzustellen, um Jahre zurückgeworfen wird. Einschätzungen machen die Runde, dass Argentinien nach dem „technical default“ ein wirklicher und weiterer Bankrott bevorstehen könnte. Der würde nicht nur die argentinische Wirtschaft in Mitleidenschaft ziehen und als Anlagesphäre Profit bringender Investitionen ein Stück weit ruinieren; damit stünden auch Vermögenstitel internationaler Finanzinvestoren in Frage, die auf ein Kapitalwachstum in Argentinien und eine wachsende Zahlungsfähigkeit der politischen Herrschaft spekuliert haben. Das würde wiederum deren Finanzmacht ebenso untergraben wie daraus abgeleitete und emittierte Wertpapiere.

Ein imperialistisches Verhältnis in den Händen eines New Yorker Bezirksrichters

Argentinien bekommt es hier mit einer letzten Konsequenz seines Mit-Wirkens im globalen Finanzgeschäft zu tun: Ein New Yorker Richter, aufgrund des vereinbarten Gerichtsstands zuständig, nimmt sich mit der gewohnten professionellen Borniertheit eines Juristen des Falles an. Er prüft die Rechtslage, subsumiert die strittigen Anleihe-Verträge unter den entsprechenden Paragraphen im amerikanischen Gesetzbuch, misst den konkreten Streitfall am Gesetzestext und findet schlussendlich ein Urteil, das Argentinien zu Zahlungen verpflichtet. Was der Richter an diesem Einzelfall exekutiert, das muss er für die Ausübung seines Amtes wirklich nicht wissen: Schon der Umstand, dass er überhaupt zuständig ist, ist kein makabrer Zufall, sondern der Tatsache geschuldet, dass das weltumspannende, das ökonomische Schicksal der Nationen bestimmende Geschäft mit Kredit und Währungen in der Wallstreet seine lokale Heimat hat; was umgekehrt auf der Errungenschaft beruht, dass das Geldkapital der USA, ausgestattet mit dem Weltgeld der Weltmacht, sich die Position des universellen Kreditschöpfers und Kreditgebers und damit des maßgeblichen Exporteurs, Akteurs, Nutznießers und Finanziers des herrschenden Produktionsverhältnisses erobert hat. Der Mann in der New Yorker Amtsstube hat über Argentiniens finanzielles Weiterleben zu entscheiden, weil die amerikanische Finanzindustrie dank der überlegenen kapitalistischen Produktivkraft des Dollar-Kredits allen anderen Finanzplätzen nicht nur dem Umfang nach weit überlegen ist: Die Finanzwelt braucht den US-Markt zur Refinanzierung ihrer Schuldenwirtschaft. Es sind die gar nicht auf den argentinischen Staat beschränkte Abhängigkeit vom Dollar-Kredit ebenso wie die relative Not, sich nach dem Recht der amerikanischen Hoheit zu verschulden, die in diesem Fall Argentinien zur Partei in einem Zivilprozess vor einem amerikanischen Bezirksgericht machen. Das kann daher auch bei der Vollstreckung seines Urteils ganz selbstverständlich darauf bauen, dass der größte Teil aller Finanzströme mittelbar oder unmittelbar durch amerikanische Kreditinstitute läuft und damit amerikanischer Jurisdiktion unterliegt. So wird dank der Intransigenz zweier Hedgefonds ein New Yorker Richter zum Sachwalter eines Falls von Dollar-Imperialismus: des von den USA dominierten Einigungswerks der kapitalistischen Staatenwelt, der Weltgeschäftsordnung, die die Freiheit des internationalen Finanzkapitals vermöge seiner Ausstattung mit dem weltweit benutzten und benötigten Kreditgeld der USA als verselbstständigtes, supranationales Regime ins Recht setzt. Die juristisch korrekte Verfahrensweise und Urteilsfindung zum besonderen Rechtsstreit der argentinischen Regierung mit den zwei Hedgefonds fällt unmittelbar in eins mit der Sache, über die in diesem Präzedenzfall geurteilt wird: der Unterordnung der argentinischen Souveränität unter das Prinzip der Macht privaten Eigentums zur grenzüberschreitenden Anwendung als Kapital. Implizit annulliert das Gerichtsurteil die autonomen Bestrebungen der argentinischen Regierung zur Reintegration in den Weltfinanzmarkt und stellt damit klar, dass Argentinien kein maßgebliches Subjekt des globalen Finanzgeschäfts und richtungweisender Mit-Garant seiner Ordnung ist und deshalb auch kein Recht besitzt, die Modalitäten des Geschäfts eigenverantwortlich zu verändern. Es ist vielmehr betroffenes Objekt der herrschenden Weltgeschäftsordnung und des finanzkapitalistischen Geschäfts, das sie regelt; ein Fall für die Zulassung zum internationalen Finanzmarkt und am Ende doch wieder für fortgesetzte Hilfen und das Aufsichtsregime des IWF.

Der Konter der argentinischen Regierung

Die argentinische Regierung will die materielle Substanz der Staatsmacht unbedingt erhalten und sich von den geldgierigen Prinzipienreitern des Finanzgewerbes den bisher erreichten Stand der Haushaltssanierung nicht ruinieren lassen. Die ausgehandelten Vereinbarungen mit ihren privaten Gläubigern sowie dem ‚Pariser Club‘ der staatlichen Kreditgeber und dem IWF gilt es zu retten. Dafür versucht Argentinien von der mit dem Gerichtsurteil eröffneten Prinzipienfrage wegzukommen: Es beschreitet zuerst den Rechtsweg und scheitert vor dem höchsten US-Gericht, das die Rechtmäßigkeit des New Yorker Urteils anerkennt. Daraufhin sucht die Regierung nach Weisen eines praktikablen Umgangs mit dem Richtspruch, der die Folgekosten der Verurteilung möglichst reduziert. Vom Wirtschaftsminister und der Präsidentin wird die Möglichkeit erörtert, den vertraglich kodifizierten Gerichtsstand der Bonds nachträglich zu ändern, um sie der argentinischen Entscheidungshoheit zu unterwerfen. Die Wirkungen einer Zuwiderhandlung und eines anschließenden „technical default“ werden durchkalkuliert und schlussendlich in Kauf genommen mit der Berechnung, dass der bloß „juristische Zahlungsausfall“ demonstrieren möge, dass Argentinien seine Zahlungspflichten zu begleichen nicht nur gewillt, sondern auch dazu fähig ist – eine Klarstellung, die die Regierung auch in der Öffentlichkeit mit Verweis auf die Ungerechtigkeit des Urteils bei jeder Gelegenheit und sogar mit Zeitungsannoncen betont. Zugleich werden Verhandlungen mit den klagenden Hedgefonds geführt, um die doch zu einer Umschuldung zu bewegen. Auf Grundlage der Entscheidung des Richters, argentinische Gelder einzufrieren, die für Zahlungen an die übrigen Gläubiger vorgesehen sind, spielt die Regierung ferner auf Zeit, auch wenn sie damit vorerst all ihre Zahlungspflichten vernachlässigt: Die sogenannte RUFO-Klausel, eine Bedingung der umgeschuldeten Anleihen, die ihren Gläubigern garantiert, im Verhältnis zu anderen Gläubigern wie den klagenden Umschuldungsverweigerern nicht schlechter gestellt zu werden, läuft Ende des Jahres aus, was die Möglichkeit eröffnet, sich ihrer Geltung zu entziehen: Argentinien setzt einerseits auf Hinhalten, um im nächsten Jahr alle Zahlungspflichten gesondert zu den ausgemachten Konditionen zu begleichen, außerdem auf den banktechnischen Trick, die Streitsumme über einen eigens eingerichteten Garantiefonds zu begleichen, um RUFO formell zu umgehen. Weil diese Versuche, den Forderungen der Hedgefonds beizukommen, nicht zufriedenstellend ausfallen, macht die argentinische Regierung aus den Rechts-, Kompetenz- und Preisfragen daneben und darüber hinaus doch wieder eine Prinzipienfrage, indem sie ihren Umgang mit dem Richtspruch auf die Ebene der Konkurrenz zum staatlichen Garanten der Gerichtsbarkeit hebt, der sie unterliegt: An die US-Regierung ergehen Appelle, sie solle gefälligst in die Entscheidung des New Yorker Gerichts eingreifen – nicht einfach zugunsten Argentiniens, sondern im wohlverstandenen Eigeninteresse: um wirkliche und mögliche negative Folgen für die US- und die Weltwirtschaft zu vermeiden. Weil das auf die US-Regierung wenig Eindruck macht, versichert sich die Regierung der Solidarität etlicher Staaten, die ihr teils wegen der zu erwartenden verheerenden Wirkungen des argentinischen Präzedenzfalls, teils zwecks Protest gegen einen Fall amerikanischer Rechtsanmaßung diplomatisch beistehen sollen. Und um demonstrativ zu unterstreichen, dass der amerikanische Staat durch sein ausbleibendes Einschreiten im Unrecht ist, strengt sie einen neuen Rechtsstreit an; nun auf der Bühne des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag.

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Weitsichtige Verantwortungsträger der herrschenden Weltgeschäftsordnung erkennen in dem Fall Argentinien eine Prinzipienfrage und ziehen daraus einen bemerkenswerten Schluss, nämlich auf die Notwendigkeit, ja Dringlichkeit einer verbindlichen Insolvenzordnung für Staaten. Wie auch immer die aussehen mag: Die Sache, die damit zum festen Bestandteil der internationalen Rechtsordnung gemacht werden soll, ist weit mehr als ein technisches Instrument zum Schutz gutgläubiger Gläubiger vor staatlicher Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit und erst recht etwas anderes als eine Vorkehrung zum Schutz gutwilliger staatlicher Schuldner vor dem ruinösen Zugriff von Spekulanten. Eine solche Insolvenzordnung kommt vielmehr dem vorab unterzeichneten Testament eines staatlichen Souveräns für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit gleich: Rechtsverbindlich vorweggenommen wäre sein Einverständnis, dass er sich im Ernstfall einem Aufsichtsregime staatlicher Gläubiger unterzuordnen hat. Eine von denen bestellte Insolvenzverwaltung tritt an die Stelle der nationalen Herrschaft mit ihrer Hoheit über den eigenen Haushalt mit seinen zwei Seiten, den liquiden Mitteln und den Ausgabeposten – immerhin die entscheidenden Elemente der Souveränität bürgerlicher Staaten, die ihre Herrschaft mit Geld ausüben. Der Souverän hat abzudanken, bis die Insolvenzverwaltung ihm die Rückkehr an die internationalen Finanzmärkte konzediert: Das wäre eine Klausel in den Teilnahmebedingungen am Weltgeschäft, die jeder Staat vorab zu unterschreiben hätte.

Das globale Regime der von der Weltmacht rechtsförmig inszenierten und ganz zivil garantierten Privatmacht des Geldes ist da einmal konsequent zuende gedacht.